Grundversorgung
Wer hat offen? Wer hat zu?
Die österreichische Bundesregierung versichert, dass die alltägliche Grundversorgung erhalten bleibt. Alle Geschäfte mit einer hohen Kundenfrequenz, die nicht für das tägliche Leben wichtig sind, werden ab Montag für eine Woche schließen.
Wer hat offen?
Laut Auskunft der Wirtschaftskammer sind folgende Geschäftslokale von den Einstellungsmaßnahmen ausgenommen.
- Lebensmittelhandel – neben Supermärkten auch Bäcker und Fleischer
- Drogerien
- Apotheken
- Medizinische Produkte und Heilbehelfe
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Agrarhandel
- Tankstellen
- Sicherheits- und Notfallprodukte & Wartung
- Banken
- Post & Telekommunikation
- Lieferdienste
- Reinigung / Hygiene
- Öffentlicher Verkehr
- Trafiken & Zeitungskioske
- Wartung kritische Infrastruktur
- Notfall-Dienstleistungen
Für die Gastronomie bestehen Sonderregelungen.
Ab 15.00 Uhr gilt für folgende Gastgewerbearten eine Sperrzeit:
- Gasthaus, Gasthof, Hotel, Rasthaus (mit Ausnahme der Verköstigung beherbergter Gäste), Restaurant, Speisehaus, Bierstube, Branntweinstube, Weinstube, Eisdiele/Eissalon
- Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Tanzcafe
- Bar, Diskothek, Nachtklub (Betrieb mit varieteartigen Darbietungen oder Animierlokal, jeweils ohne Publikumstanz)
- Buffet, Cafe-Konditorei, Espresso, Tankstellenbistro und alle übrigen Gastgewerbebetriebe
- Für die bloße Gästebeherbergung ist keine Sperrzeit festgelegt. Die Verabreichung von Speisen ist dort erlaubt.
- Lieferservice ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal ist weiterhin zulässig.
Wer hat zu?
- Bekleidung und Bücher
- Friseure, Kosmetiksalons
- Papier & Spielzeughandel
- Juweliere & Uhrenhändler
- Auto- und Möbelhäuser
- Foto- und Brillenhandel
Wettbewerb muss fair bleiben
Um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden gilt: Handelsbetriebe, die ein breitgefächertes Sortiment führen, dürfen ausschließlich die ausgenommenen Waren verkaufen. So dürfen beispielsweise Baumärkte an Privatkunden ausschließlich Futtermittel verkaufen. Für Verkaufsgeschäfte von lebensmittelproduzierenden Betrieben gilt die Ausnahme für „Lebensmittelhandel“.
Ausnahmen bei Dienstleistungen
Dienstleistungen bei Privatkunden zuhause sind in Ausnahmefällen erlaubt. Montagen (etwa durch Dienstleistungs- bzw. Produktionsbetriebe) sind zulässig. Lieferungen sind ebenso zulässig. Dienstleistungen direkt am Kunden (z.B. Massage, Fußpflege, Kosmetik, Friseur) sind nicht zulässig. Ausnahme: medizinische Notwendigkeit (z.B. Heilmassage, Fußpflege bei Diabetikern)
Beratungsdienstleistungen sind nur telefonisch erlaubt. Akute Schadensbehebungen (z.B. Strom, Wasser, Gas, Wärme, Aufsperrungen) sind als Notfall-Dienstleistungen zulässig.
Keine Werksschließungen oder Produktionsstopps
Wie es von der WKO beinhalten die aktuellen Maßnahmen (Ausgangsbeschränkungen usw.) keine Werksschließungen, Produktionsstopps oder Ähnliches.
Kommentare
Du möchtest kommentieren?
Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.