Kurzarbeit ist noch nicht angekommen

Telefonischer Hochbetrieb in der Arbeiterkammer: Werner Anzenberger und Walter Treitler. | Foto: Hackl
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Hochbetrieb in der Arbeiterkammer Bruck. Vor allem das Thema Kurzarbeit ist noch nicht angekommen.

Allein am Montag sind bis 10 Uhr 150 E-Mail-Anfragen in der Arbeiterkammer Steiermark eingegangen. "Das sind nur jene, die das Arbeitsrecht betreffen", erklärt Werner Anzenberger, als Stabstellenleiter zuständig für die AK-Außenstellen in der Steiermark.
"Die meisten Anfragen betreffen eine ermöglichte Kurzarbeit im Zuge der Corona-Maßnahmen, nur viele Unternehmen greifen auf diese Maßnahme nicht zurück", erklärt AK-Außenstellenleiter Walter Treitler. Zu groß sei die Angst, dass sie während der Kurzarbeit keine Kündigungen aussprechen können. Von Kündigungen raten beide ab. "Arbeitnehmer sollen aktuell keine einvernehmlichen Kündigungen unterschreiben. Unbedingt zuvor mit uns Kontakt aufnehmen", so Anzenberger.

Telefonisch und per E-Mail sind alle Außenstellen der Steiermark erreichbar, der Personaleinsatz wurde verfünffacht. Die Türen der Außenstellen bleiben jedoch geschlossen.
Für den Arbeitsrechtsexperten Anzenberger ist das von den Sozialpartnern ausgearbeitete Kurzarbeitsmodell sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer das fairste Modell. "Es bringt den Unternehmen nichts, jetzt Mitarbeiter freizusetzen, die man nach Ende der Maßnahmen dringend brauchen wird, es wird zweifellos wirtschaftlichen Nachholbedarf geben."
Viele Anfragen betreffen auch das Homeoffice: "Es gibt zwar keinen Rechtsanspruch des Arbeitgebers, aber wir sind überzeugt, dass hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine gute Regelung finden, die allen nützt", so Treitler.
Auch im Bereich des Konsumentenschutzes laufen bei der Arbeiterkammer aktuell die Telefone heiß. Besonders im Reisebereich sind sehr viele verunsichert, wie sie es mit ihrem gebuchten Urlaub handhaben sollen. Dazu wurde extra eine Taskforce der Arbeiterkammer eingerichtet. 

Kurzarbeit

Kurzarbeit kann auch bei einem völligen Entfall der Arbeitszeit in Anspruch genommen werden. Die Arbeitskräfte erhalten vom Unternehmen eine Kurzarbeitsunterstützung für jede Ausfallstunde anstelle des Arbeitsentgelts und eine Qualifizierungsunterstützung für jede Ausfallstunde, die für Aus- und Weiterbildung genutzt wird.

Das AMS fördert die Kurzarbeitsunterstützung für Unternehmer in Höhe der Pauschalsätze, die je Ausfallstunde festgelegt wurden. 
Die Unternehmer haben nur einen kleinen Teil des Entgeltes zu bezahlen, der weitaus größere Teil wird über die Arbeitslosenversicherung abgedeckt. Während der Kurzarbeit sind keine Kündigungen von Mitarbeitern möglich.
Bis 1.700 Euro brutto erhalten die Arbeitnehmer 90 Prozent ihres bestehenden Gehalts. Bis 2.685 Euro sind es 85 Prozent, darüber 80 Prozent.

Im Bereich der Arbeitskräfte sind alle jene förderbar, die wegen der Kurzarbeit weniger arbeiten und daher weniger verdienen – ausgenommen Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe. 
Die Arbeiterkammer empfiehlt diese Maßnahme in hohem Maße.

Entgeltfortzahlung bei Beistandspflichten:

Bei Beistandspflichten, sprich Betreuungspflicht für Kinder, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Nach Rechtsauffassung der AK besteht dieser Anspruch jedenfalls für eine Woche, in berücksichtigungswürdigen Fällen sogar für zwei bis drei Wochen.
Die Beistandspflicht für ein Kind ist jedenfalls bis zum 14. Lebensjahr gegeben, unter besonderen Umständen auch darüber hinaus. Es kann natürlich auch eine Beistandspflicht für ältere Angehörige geben.

Der Freistellungsanspruch besteht nur dann, wenn das Kind nicht anderweitig betreut werden kann. Gibt es Anzeichen, dass eine gefahrlose Betreuung nicht mehr sichergestellt ist, gibt es wieder den Freistellungsanspruch.

Schließung von Betrieben aufgrund der Krise
Nur bei Quarantäne besteht ein Entgeltfortzahlungsanspruch, wobei der Arbeitgeber Ersatz durch den Staat erhält.

Wir der Betrieb aufgrund gesetzlicher bzw. verordneter Anordnung geschlossen, so ist laut AK der Arbeitgeber zur Entgeldfortzahlung verpflichtet. Es gibt aber gegenteilige juristische Meinungen, die besagen, dass die Corona-Krise der sogenannten "neutralen Sphäre" zuzuordnen sei und damit der Arbeitgeber zu keiner Entgeldfortzahlung verpflichtet wäre. In solchen Fällen bietet die Arbeiterkammer vollen Rechtsschutz an.

Wird das Unternehmen aus eigenem Entschluss geschlossen, so besteht für den Arbeitnehmer ein voller Entgeltfortzahlungsanspruch.

Infos: stmk.arbeiterkammer.at.

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