Steuerecke von Rein & Partner
Abgabenfreie Teuerungsprämie
Durch das Entlastungspaket der Regierung können Arbeitgeber eine zusätzliche Zahlung von bis zu € 3.000,- pro Arbeitnehmer für die Jahre 2022 und 2023 abgabenfrei gewähren. Voraussetzung ist, dass es sich um Zahlungen handelt, die zusätzlich sind und daher bisher nicht gewährt wurden. Außerdem darf es sich um keine Bezugsumwandlung handeln. Abgabenfrei sind die Lohnsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, DB, DZ und Kommunalsteuer.
Die Abgabenfreiheit besteht grundsätzlich bis zu einem Betrag von € 2.000,- pro Jahr. Die restlichen € 1.000,- können nur dann steuerfrei geltend gemacht werden, wenn diese Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gewährt wird. Auch geringfügig Beschäftigte und Teilzeitkräfte haben Anspruch auf die volle Teuerungsprämie. Zu beachten ist die Verknüpfung mit einer (eventuell bereits gewährten)
Mitarbeitergewinnbeteiligung: die Teuerungsprämie ist nur insoweit steuerfrei, als der Gesamtbetrag aus beiden Begünstigungen maximal € 3.000,- pro Jahr beträgt. Eine rückwirkende Umqualifizierung einer Gewinnbeteiligung als Teuerungsprämie ist möglich! Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Teuerungsprämie muss in der Lohn- und Gehaltsabrechnung ersichtlich sein, dass es sich um eine Zahlung zwecks Teuerungsentlastung handelt. Es empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
Mag. Rein & Partner Steuerberatung
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