Faktencheck Lärmbelästigung
Das Rechtsproblem und die bisherigen Strafen

Die Straßenmusikanten sorgen oft für Unterhaltung, bisweilen aber auch für Ärger. | Foto: MeinBezirk
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  • Die Straßenmusikanten sorgen oft für Unterhaltung, bisweilen aber auch für Ärger.
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Straßenmusiker sorgen in den Innsbrucker Straßen durchaus für Abwechslung. Vor allem junge Musikerinnen und Musiker, mit starker Stimme und viel Engagement begeistern die Einheimischen ebenso wie die Touristinnen und Touristen. Aber es gibt auch Ausnahmen und dabei scheint die Stadt an ihre Grenzen zu kommen.

INNSBRUCK. Über 200 Beschwerden sollen 2023 zum Thema Straßenmusiker bei der Stadt eingegangen sein. "Wollen Sie in Innsbruck auf der Straße musizieren, müssen Sie sich dafür anmelden. Sie dürfen nur an bestimmten Plätzen zu ausgewählten Zeiten Straßenmusik ausüben und müssen sich an Regeln halten. Pro Tag können insgesamt maximal sieben Anmeldungen erfolgen. StraßenmusikerInnen haben sich im Zuge einer Kontrolle durch Organe der öffentlichen Aufsicht auszuweisen, um durch Feststellung ihrer Identität eine Überprüfung der Anmeldung zu ermöglichen." So lautet die Beschreibung auf der Homepage der Stadt Innsbruck. Bei der Anmeldung zu einer Tages- oder Wochenkarte muss die Einhaltung der Regelungen nochmals bestätigt werden. Kosten für die sogenannte Platzkarte entstehen nicht.

Was ist erlaubt?

Saiteninstrumente, Holzblasinstrumente, Tasteninstrumente, Digeridoos, Guiros, Maracas und Rasseln sind als Instrumente erlaubt. Blechblas- und Schlagwerkinstrumente, Podeste und sonstige Aufbauten sowie akustische Verstärker dürfen nicht verwendet werden.

Keine Handhabe

Wer sich an das Regelwerk der Stadt Innsbruck nicht halten will, hat aktuell nichts zu befürchten. Ein Einschreiten der MÜG oder Exekutive ist aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlagen nicht möglich. Straßenmusiker fallen nicht unter das eigentlich zuständige Veranstaltungsgesetz des Landes. Das städtische Kulturamt zeigt sich gemeinsam mit dem Amt "Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen" bemüht, die Straßenmusiker für die Problematik zu sensibilisieren und weiter Fakten für die politische Beurteilung der Situation zu sammeln. "Bis 31. Mai 2024 wird eine Informations- und Erhebungskampagne zur Straßenmusik in Innsbruck durch. Im Zuge derer werden Mitarbeitende beider Ämter in zivil, Verstöße gegen die aktuelle Regelung dokumentieren und auch auf den aktuellen Straßenmusik-Folder des Kulturamtes hinweisen." 

Wo und Wann?

Wo gespielt werden darf, ist ebenfalls klar geregelt. Acht Standorte stehen für die musikalische Unterhaltung zur Verfügung. Maria-Theresien-Straße: Nordseitig vor der Annasäule, Maria-Theresien-Straße: vor der Spitalskirche (nicht zwischen 18 und 19 Uhr), Altstadt: vor dem Stadtturm, Altstadt: Kreuzung Kiebachgasse/Seilergasse, Altstadt: Franziskanerplatz, Waltherpark, Begegnungszone Rennweg (Leopold-Brunnen; nicht zwischen 20 und 21 Uhr) und Wiltener Platzl (nicht am Samstag von 11 bis 12 Uhr, nicht am Sonntag). Ebenfalls klar geregelt sind die Spielzeiten. Dienstag bis Freitag von 11 bis 12, 14 bis 15, 16 bis 17 und 18 bis 19 und 20 bis 21 Uhr. Samstag und Sonntag von 11 bis 12, 14 bis 15, 16 bis 17 und 18 bis 19 Uhr. Ein Standortwechsel ist nach jeder Stunde erforderlich.

Standorte für Straßenmusik | Foto: Stadt Innsbruck
  • Standorte für Straßenmusik
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Einsatz der MÜG

Die Frage der Lärmbelästigung und das Aufgabengebiet der MÜG sind klar definiert.

  • Unzumutbarer Lärm durch Radio- und TV-Geräte, Stereoanlagen und sonstigen Tonverstärkern (vor allem während der Nachtruhe zwischen 22.00 und 06.00 Uhr)
  • Lärmerregende Garten- und Hausarbeiten (Rasenmähen, Teppich klopfen etc.) während
  • der Mittagsruhe (12.00 bis 15.00 Uhr), in den
  • Abend- und Nachstunden (20.00 bis 06.00 Uhr)
  • an Sonn- und Feiertagen (ganztägig)
  • Achtung: Ausgenommen sind gewerbliche Hausmeisterdienste u. ä.
  • Ungebührlicher Lärm durch Schreien, Klopfen etc.

Bisherige Strafen

GR Dejan Lukovic hat zum Thema "Strafen bei Verstoß der Innsbrucker Lärmschutzverordnung" eine Anfrage im Gemeinderat eingebracht. In der Beantwortung informiert die MÜG über die Strafen und Organmandate zwischen 2018 und 2023. So wurden 2018: 66 Organmandate, 2019: 65 Organmandate, 2020: 75 Organmandate, 2021: 89 Organmandate, 2022: 64 Organmandate und 2023: 30 Organmandate ausgestellt. In Summe wurden durch die angeführten Organmandate Strafgelder in Höhe von 18.625 Euro eingehoben. Seit 1.8. hat die MÜG im Zusammenhang mit der Innsbrucker Lärmschutzverordnung im Jahr 2018: 102, 2019: 83, 2020: 123, 2021: 203 und 2022: 84 Anzeigen  bei der Bezirksverwaltungsbehörde erstattet. Seit 01.06.2022 wird das "Anzeigensystem" durch die Software VSTV in der Mag.-Abt. II, Verwaltungsstrafen ersetzt und 2022: 44 Anzeigen (gesamt 128 Anzeigen) und 2023: 88 Anzeigen erstattet. Von der MÜG wurden 2018: 16, 2019: 9, 2020: 9, 2021: 12, 2022: 6, 2023: 6 und 2024: 4 Tonwiedergabegeräte sichergestellt.

Ein Einschreiten der MÜG oder Exekutive ist aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlagen nicht möglich. | Foto: BezirksBlätter
  • Ein Einschreiten der MÜG oder Exekutive ist aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlagen nicht möglich.
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Es geht nicht nur um den Lärm, Verlegung wird geprüft

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