Meinhardstraße
Die legale Abzocke

Auch wenn viel für das Längsparken spricht, es ist nicht erlaubt und führt zu zahlreichen Strafen. | Foto: BezirksBlätter Innsbruck
  • Auch wenn viel für das Längsparken spricht, es ist nicht erlaubt und führt zu zahlreichen Strafen.
  • Foto: BezirksBlätter Innsbruck
  • hochgeladen von Georg Herrmann

INNSBRUCK. "Es soll an dieser Stelle nicht unerwähnt bleiben, dass es am gegenständlichen Tatort sehr häufig zu Anzeigen wegen Übertretungen gegen § 23 Abs. 2 StVO kommt. Der Tatort: Meinhardstraße 5, das Delikt: das Fahrzeug wird nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt. Kostenpunkt 55 Euro.

Die Fakten

Ein Ladezone, werktags von Montag bis Freitag ist im Bereich der Meinhardstraße 5 eingerichtet. Für die zahlreichen Unternehmen in diesem Bereich ein wichtige Einrichtung. Die Fläche bietet einigen Fahrzeugen ausreichend Platz. Wenige Meter vor der Ladezone befindet sich zahlreiche Parkplätze, die von den PKW-Besitzerinnen und Besitzern entsprechend im "Längspark-Modus" genutzt werden. Das Längsparken in der Ladezone ist jedoch ein Verstoß gegen § 23, Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung.

StVO

Generell ist eine Ladezone strenge Bestimmungen unterworfen. Unter einer Ladetätigkeit wird das ununterbrochene Beladen oder Entladen von Fahrzeugen verstanden. Im Fall der Meinhardstraße ist die Ladetätigkeit außerdem auf LKW und Kombi, sowie einen Zeitrahmen beschränkt. Eine Bodenmarkierung für das "richtige Parken" ist nicht angebracht. "Außerhalb von Parkplätzen ist ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen." So steht es im § 23. Abs. 2 der StVO.

Geldstrafe

Fahrzeuge, die einer Ladetätigkeit nachgehen und dabei nicht parallel parken, machen sich strafbar und müssen mit einer Straferkenntnis rechnen. 55 Euro kostet die Übertretung. Ein Einspruch mit dem Hinweis auf die gängige Praxis: "in der Ladezone parkt kein PKW parallel" hilft nicht weiter. "Dass andere Fahrzeuglenker Ihr Fahrzeug widerrechtlich entgegen § 23 Abs. 2 StVO am gegenständlichen Tatort abgestellt haben, berechtigte den Beschuldigten nicht, dieselbe Verwaltungsübertretung ebenfalls zu begehen." Interessantes Detail am Rande, die Höchststrafe für dieses Vergehen liegt bei 726 Euro.

Legale Abzocke

Es kommt in der Ladezone in der Fallmeraystraße sehr häufig zu Anzeigen wegen Übertretungen gegen § 23 Abs. 2 StVO. Eine Feststellung in der, dem BezirksBlätter Innsbruck vorliegenden schriftlichen siebenseitigen, Straferkenntnis, die eigentlich ein Handeln der zuständigen Behörden erwarten lassen würde. Die Gründe für das Längsparken in der Ladezone liegen fast auf der Hand. Längsparken wird in der wenigen Meter entfernten Parkzone umgesetzt und der gepflasterte Abstand zwischen Gehweg und Fahrbahn entspricht der Breite der Parkzone. Wie andere Verkehrsteilnehmer mit Ladetätigkeit auf einen "Parallelparker" in dieser Ladezone reagieren würden, überlassen wir Ihrer Fantasie. Klärende Maßnahmen der Behörden scheint jedoch mehr als angebracht. Sollte eine Längsmarkierung in der Ladezone nicht möglich sein, so wäre zumindest unter dem Hinweisschild eine klare Aufforderung zum Parallelparken, wünschenswert. Auch wenn dadurch eine Einnahmequelle versiegt und es "am gegenständlichen Tatort" dann nicht mehr häufig zu Anzeigen kommen wird.

Weitere Nachrichten aus Innsbruck finden Sie hier

Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.