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Tiroler Rechtsanwälte
Überhängender und umsturzgefährdeter Nachbarbaum

Rechtsanwalt Michael Hofstätter aus Landeck/Innsbruck informiert Sie über alle Fragen zum Thema „Nachbarschaftsrecht". | Foto: Foto Sandra
  • Rechtsanwalt Michael Hofstätter aus Landeck/Innsbruck informiert Sie über alle Fragen zum Thema „Nachbarschaftsrecht".
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Was tun, wenn der eigene Garten wegen eines auf dem Nachbargrund befindlichen Baumes zur Gefahrenzone wird? Ihr Rechtsanwalt liefert Antworten. 

TIROL. Streitigkeiten zwischen Nachbarn gehören zum Alltagsgeschäft von Anwälten. Im folgenden Artikel wird ein Fallbeispiel aus der Praxis behandelt.

Eingeschränkte Nutzung des Gartens. Was tun?

Interviewer: Herr Rechtsanwalt, auf dem Grundstück meines Nachbarn steht ein seit mehreren Jahren abgestorbener, circa 20 Meter hoher Baum, der aufgrund einer erheblichen Schiefstellung mehrere Meter über mein Grundstück ragt. Außerdem brechen laufend dürre Äste und Stammteile ab beziehungsweise aus, die in meinen Garten fallen. Zudem droht der gesamte Baum auf mein Grundstück umzustürzen. Ich kann daher meinen Garten wegen dieser ständigen Gefahr nur mehr sehr eingeschränkt nutzen.
Kann ich dagegen etwas machen?

Rechtsanwalt: Die gute Nachricht gleich vorweg: Ja, gegen derartige gravierende Beeinträchtigungen können Sie sich wehren.
Zunächst haben Sie die Möglichkeit, die in den Luftraum Ihres Grundstückes hineinragenden Baumteile, den sogenannten Überhang, selbst zu entfernen. Das nachbarrechtliche Selbsthilferecht gestattet nämlich jedem Eigentümer, die in seinen Grund eindringenden Wurzeln eines fremden Baumes aus dem Boden zu entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abzuschneiden oder anderweitig zu benützen. Allerdings haben Sie dabei fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen, andernfalls könnten Sie selbst etwaigen Schadenersatzansprüchen des Baumeigentümers ausgesetzt sein.

Interviewer: Habe ich noch weitere Möglichkeiten?

Rechtsanwalt: Ja, Sie können dem Baumeigentümer, den sich aus dem erheblichen Überhang sowie dem Herabfallen von Ästen ergebenden massiven Eingriff in Ihr Eigentumsrecht untersagen (Unterlassungsanspruch). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs braucht nämlich niemand meterweit in das eigene Grundstück hineinragende und eine Gefährdung für Personen und Sachen darstellende Äste des Nachbarbaumes zu dulden.
Darüber hinaus können Sie vom Baumeigentümer im gegenständlichen Fall sogar die Beseitigung des gesamten Überhanges verlangen, weil der Überhang des Baumes eine erhebliche Gefahr für Sachschäden sowie für Leib und Leben darstellt und Sie Ihren betroffenen Gartenteil nicht mehr nutzen können (Beseitigungsanspruch).

Unterschied: Unterlassung und Beseitigung

Interviewer: Worin besteht der Unterschied zwischen Unterlassung und Beseitigung?

Rechtsanwalt: Mit dem Unterlassungsanspruch können Sie Ihrem Nachbarn gegenständlich nur jede unzulässige Beeinträchtigung durch den Überhang untersagen. Sie haben allerdings keine Möglichkeit zu bestimmen, auf welche Art der Nachbar dieses Ziel erreicht.
Der Beseitigungsanspruch räumt Ihnen hingegen das Recht ein, vom Nachbarn die Beseitigung der Beeinträchtigung durch Entfernen des Überhanges zu verlangen. Mit dem Beseitigungsanspruch können Sie also erreichen, dass der Überhang auch tatsächlich entfernt werden muss.

Interviewer: Haben Sie noch einen abschließenden Tipp für Betroffene?

Rechtsanwalt: Da es stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, wenden Sie sich an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

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