Hausarrest für Rene Benko
Ein großes Stück Freiheit zurück

Nach fast 21 Monaten hinter Gefängnismauern erhält der ehemalige Immobilienmagnat und Signa-Gründer René Benko (49) ein großes Stück seiner persönlichen Freiheit zurück. Am Mittwoch, dem 14. Oktober 2026, bewilligte das Landesgericht Innsbruck im Rahmen einer nicht öffentlichen Haftprüfungsverhandlung seinen Wechsel in den elektronisch überwachten Hausarrest. Richter Norbert Hofer gab damit dem Antrag von Benkos Strafverteidiger, Honorarprofessor Dr. Norbert Wess, statt. Der Unternehmer darf seine weiterhin bestehende Untersuchungshaft künftig in einer eigens angemieteten, rund 60 Quadratmeter großen Wohnung in Innsbruck verbringen. Anstelle einer Gefängniszelle erwartet ihn ein streng geregelter Alltag mit elektronischer Fußfessel, Bewährungshilfe und Kontaktverboten.
Für Benko ist die Entscheidung von erheblicher persönlicher Bedeutung: Er kann wieder regelmäßiger Zeit mit seiner Ehefrau Nathalie Benko (geborene Sterchele), seinen vier Kindern, darunter seine erwachsene Tochter Laura Benko aus erster Ehe, sowie seinen Eltern, insbesondere seiner Mutter Ingeborg Benko, verbringen. Auch seine jüngere Schwester Verena Benko gehört zu seinem familiären Umfeld. Gleichzeitig kann er sich außerhalb der Justizanstalt intensiver auf die nächsten umfangreichen Strafverfahren vorbereiten. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) hatte sich gegen die Maßnahme ausgesprochen und will die Bewilligung beim Oberlandesgericht Innsbruck bekämpfen.

Richter Norbert Hofer gibt Antrag von Verteidiger Norbert Wess statt

Die entscheidende Haftprüfungsverhandlung begann am Mittwoch um 9 Uhr im Saal 125 des Landesgerichts Innsbruck. René Benko erschien persönlich und wurde von Justizwachebeamten begleitet. Sein Verteidiger Norbert Wess war ebenfalls anwesend. Nach einer rund 20 Minuten dauernden, nicht öffentlichen Verhandlung stand fest, dass die Untersuchungshaft künftig in Form des elektronisch überwachten Hausarrests fortgesetzt werden darf. Die Entscheidung traf jener Richter, der Benko erst wenige Wochen zuvor zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt hatte: Norbert Hofer. Während der Unternehmer nach der Verhandlung zunächst weiterhin von Justizwachebeamten begleitet wurde, zeigte sich Wess gegenüber den wartenden Medienvertretern sichtlich erfreut. Auch Benko wirkte erleichtert. Sein Anwalt erklärte, dass das Landesgericht dem Antrag der Verteidigung entsprochen habe. Mit einer tatsächlichen Übersiedlung rechne er innerhalb weniger Tage, möglicherweise noch im Laufe dieser Woche.

Hinter dem Antrag steht eine umfassende Argumentation der Verteidigung. Seit seiner Festnahme am 23. Jänner 2025 befindet sich Benko in Haft, zunächst in der Justizanstalt Wien-Josefstadt und zuletzt in der Justizanstalt Innsbruck, dem sogenannten Ziegelstadl. Nach Auffassung von Wess muss bei einer derart langen Dauer der Untersuchungshaft geprüft werden, ob diese weiterhin innerhalb einer Justizanstalt vollzogen werden muss oder ob die gesetzlich vorgesehene Alternative des elektronisch überwachten Hausarrests ausreicht. Besonders wichtig sei dabei die Verteidigung in den noch offenen umfangreichen Signa-Strafverfahren. Wess kritisierte wiederholt, dass seinem Mandanten innerhalb der Justizanstalt kein ausreichender Zugang zu seinem vollständigen historischen Datenbestand möglich gewesen sei. Benko könne dort zwar Abschriften aus den Ermittlungsakten einsehen, habe aber nicht dieselben Möglichkeiten, eigene frühere Geschäftsunterlagen, Korrespondenzen und Daten zu durchsuchen, zu ordnen und auszuwerten. Genau dies sei für die Aufarbeitung zahlreicher wirtschaftlicher Vorgänge erforderlich, um einzelne Vorwürfe zu überprüfen und gegebenenfalls entlastende Unterlagen vorzulegen. Der Hausarrest soll eine intensivere Vorbereitung auf die weiteren Prozesse ermöglichen, ohne dass die Untersuchungshaft rechtlich beendet wird.

Wiener Kanzlei wkk law: Das Anwaltsteam hinter René Benko

Norbert Wess zählt zu den bekanntesten österreichischen Strafverteidigern im Bereich des Wirtschafts- und Korruptionsstrafrechts. Der Rechtsanwalt ist Honorarprofessor für Straf- und Strafprozessrecht an der Johannes Kepler Universität Linz und Partner der Wiener Kanzlei Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH, die unter dem Namen wkk law auftritt. Ihr Sitz befindet sich in der Himmelpfortgasse 20 im ersten Wiener Gemeindebezirk. Die Kanzlei ging aus einer 2006 gegründeten Partnerschaft von Norbert Wess und Christian Kux hervor; 2008 kam Bernhard Kispert als Partner hinzu. In den folgenden Jahren wurde die Kanzlei um weitere Partner und unterschiedliche juristische Fachgebiete erweitert. Sie ist insbesondere im Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht, im Gesellschaftsrecht sowie bei komplexen wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen tätig.

Die Verteidigung René Benkos beschränkt sich nicht auf die Arbeit einer einzelnen Person. Neben Wess trat in früheren Innsbrucker Strafprozessen auch Rechtsanwalt Dr. Thomas Pillichshammer als Verteidiger des Signa-Gründers auf. Pillichshammer ist ebenfalls bei wkk law tätig und auf Wirtschafts- und Korruptionsstrafrecht, Unternehmensstrafrecht sowie Vermögens- und Finanzstrafrecht spezialisiert. Beide Anwälte waren unter anderem bei der Verhandlung im September 2026 gemeinsam für Benko tätig. Ein weiterer Name aus der Kanzlei ist Univ.-Prof. Dr. Georg Eckert, der gemeinsam mit Norbert Wess in einer gesonderten wirtschaftsrechtlichen Auseinandersetzung die Interessen Benkos vertrat. Eckert ist insbesondere auf gesellschaftsrechtliche und wirtschaftsrechtliche Fragen spezialisiert. Seine Tätigkeit in anderen Angelegenheiten bedeutet allerdings nicht, dass er auch an der aktuellen Haftprüfungsverhandlung beteiligt war. Wess hatte bereits 2025 öffentlich erklärt, dass innerhalb seiner Kanzlei ein Team täglich mit der Aufarbeitung des umfangreichen Signa-Verfahrens beschäftigt sei. Welche weiteren Kanzleimitarbeiter unmittelbar am aktuellen Fußfesselantrag mitgearbeitet haben, wurde nicht namentlich bekannt gegeben.

Warum Benko eine eigene 60-Quadratmeter-Wohnung angemietet hat

Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung war die Verfügbarkeit einer geeigneten Unterkunft. Dafür wurde in Innsbruck eine rund 60 Quadratmeter große Wohnung angemietet, in der Benko künftig seinen elektronisch überwachten Hausarrest verbringen soll. Nach Angaben der Verteidigung fiel die Entscheidung für eine separate Unterkunft insbesondere aus Rücksicht auf seine Familie. Die besonderen Bedingungen einer elektronischen Überwachung sollen nicht unmittelbar am bisherigen familiären Wohnsitz umgesetzt werden. Seine Ehefrau Nathalie Benko und die Kinder sollen dadurch möglichst wenig mit den organisatorischen Belastungen des Haftvollzugs konfrontiert werden. Gleichzeitig soll die räumliche Nähe regelmäßige Besuche der engsten Angehörigen ermöglichen. Wer die Wohnung angemietet hat, wer die laufenden Mietkosten übernimmt und wie hoch diese ausfallen, ist öffentlich nicht abschließend bekannt. Auch zu ihrer genauen Adresse wurden keine gesicherten Angaben veröffentlicht.

Für den ehemaligen Immobilienunternehmer bedeutet die Unterkunft einen grundlegenden Wandel seiner Lebensverhältnisse. Benko, dessen Signa-Gruppe einst ein weitverzweigtes Immobilien- und Handelsimperium bildete, wird seinen Alltag nun auf vergleichsweise engem Raum gestalten müssen. Trotzdem eröffnet ihm die neue Wohnsituation Möglichkeiten, die ihm während der Untersuchungshaft innerhalb der Justizanstalt nicht in gleicher Weise zur Verfügung standen. Nach Darstellung von Wess darf er seine engsten Familienangehörigen wieder regelmäßig sehen. Dazu zählen seine Frau, die Kinder und seine Eltern. Darüber hinaus sollen unter bestimmten Voraussetzungen auch sportliche Aktivitäten wie Laufen möglich sein. Das Verlassen der Wohnung ist aber nicht beliebig erlaubt, sondern richtet sich nach den für ihn festgelegten Aufenthaltsbedingungen. Auch der Zugang zu Arbeitsunterlagen und die Zusammenarbeit mit der Verteidigung sollen erleichtert werden.

Absolute Ausnahme: Nur einer von 1.863 Untersuchungshäftlingen mit Fußfessel

Die Entscheidung ist auch österreichweit bemerkenswert. Laut Insassenstatistik des Bundesministeriums für Justiz befanden sich am 1. Oktober 2026 insgesamt 1.863 Personen in Untersuchungshaft. Davon verbrachte lediglich eine einzige Person ihre Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest. Mit René Benko kommt nun ein weiterer Fall hinzu. Die Zahlen verdeutlichen, wie selten diese alternative Form des Untersuchungshaftvollzugs tatsächlich bewilligt wird. Die elektronische Fußfessel wird in Österreich zwar bereits seit 2010 eingesetzt, bei Untersuchungshäftlingen sind die rechtlichen Voraussetzungen jedoch besonders streng. Benko erhält deshalb keine gewöhnliche Haftlockerung, sondern eine vergleichsweise selten angewendete Form des weiteren Freiheitsentzugs.

Der rechtliche Unterschied ist wesentlich: Untersuchungshaft mit Fußfessel bedeutet nicht, dass der Betroffene vollständig auf freien Fuß gesetzt wird. Er bleibt Untersuchungshäftling und muss sämtliche gerichtlich angeordneten Bedingungen einhalten. Der Aufenthaltsort und die erlaubten Abwesenheitszeiten werden festgelegt und elektronisch kontrolliert. Hinzu kommt eine genau geregelte Tagesstruktur, bei der selbst kleinere Abweichungen vom vorgesehenen Ablauf relevant sein können. Nach allgemeinen Angaben des Vereins Neustart müssen Personen im elektronisch überwachten Hausarrest ihren Zeitplan äußerst genau einhalten und Änderungen gegebenenfalls der zuständigen Überwachungsstelle melden. Auch wenn das Leben in einer privaten Wohnung erheblich angenehmer erscheinen mag als der Aufenthalt in einer Gefängniszelle, handelt es sich weiterhin um eine Form der Freiheitsbeschränkung.

Gericht sieht weiterhin Tatbegehungsgefahr

Besonders bemerkenswert ist die rechtliche Begründung der Entscheidung. Denn das Landesgericht Innsbruck stellte ausdrücklich fest, dass der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin vorliegt. Dieser Haftgrund bedeutet, dass aufgrund konkreter gesetzlich relevanter Umstände die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen angenommen wird. Dennoch hielt das Gericht den elektronisch überwachten Hausarrest unter ergänzenden Auflagen für zulässig. Gemäß § 173a der Strafprozessordnung wurde angeordnet, dass die Untersuchungshaft unter elektronischer Überwachung fortgesetzt wird. Gleichzeitig verfügte das Gericht vorläufig Bewährungshilfe sowie zusätzliche Kontaktverbote. Benko darf mit konkret bezeichneten Personen aus dem Umfeld der früheren Signa-Gruppe beziehungsweise der Ingbe-Privatstiftung weder unmittelbar noch mittelbar Kontakt aufnehmen. Sein Verteidiger erklärte, dass der Unternehmer diese Einschränkungen akzeptiert habe. Die vollständige Liste jener Personen, die von den Kontaktverboten betroffen sind, wurde nicht veröffentlicht.

Noch im Februar 2026 hatte das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde Benkos gegen die Fortsetzung seiner Untersuchungshaft abgewiesen. In einem umfangreichen Beschluss vom 16. Februar bestätigte das Gericht den dringenden Tatverdacht und die weiterhin angenommene Tatbegehungsgefahr. Dabei verwies es unter anderem auf konkrete Ermittlungsergebnisse und die Befürchtung, Benko könnte auf freiem Fuß weitere Straftaten mit hohem Schaden gegen fremdes Vermögen begehen. Die Untersuchungshaft wurde damals bis zum 16. April verlängert. Die nunmehrige Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck hebt diese damalige rechtliche Beurteilung nicht rückwirkend auf. Vielmehr geht es jetzt darum, ob die weiterhin bestehende Tatbegehungsgefahr durch den elektronisch überwachten Hausarrest und die zusätzlichen Auflagen ausreichend berücksichtigt werden kann.

Keine Fluchtgefahr und zeitliche Grenze bei Verdunkelungsgefahr

Eine weitere wichtige Rolle spielen die unterschiedlichen gesetzlichen Haftgründe. Bereits bei früheren Haftentscheidungen in Wien wurde laut Medienberichten im Fall Benko keine Fluchtgefahr angenommen. Unter Fluchtgefahr versteht man die Befürchtung, dass sich eine beschuldigte Person durch Flucht oder Untertauchen dem Strafverfahren entziehen könnte. Dieser Haftgrund muss anhand konkreter Umstände beurteilt werden und ergibt sich nicht automatisch aus früheren internationalen Geschäftsbeziehungen oder einem ehemals großen Vermögen.

Anders verhält es sich bei der sogenannten Verdunkelungsgefahr. Sie liegt beispielsweise dann vor, wenn zu befürchten ist, dass ein Beschuldigter Zeugen beeinflussen, Beweismittel beseitigen oder Ermittlungen auf andere Weise erschweren könnte. Das österreichische Strafprozessrecht zieht dabei eine klare zeitliche Grenze: Nach § 178 StPO darf Untersuchungshaft, die ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr gestützt wird, vor Beginn der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht länger als zwei Monate dauern. Das bedeutet nicht, dass jede tatsächliche Möglichkeit einer Einflussnahme nach zwei Monaten automatisch verschwindet. Allerdings darf die Untersuchungshaft nach Ablauf dieser Frist nicht mehr allein mit diesem Haftgrund gerechtfertigt werden. Andere Haftgründe, etwa Tatbegehungsgefahr, können weiterhin relevant sein. Genau diese Unterscheidung ist im Fall Benko entscheidend, weil das Landesgericht Innsbruck die Untersuchungshaft weiterhin auf Tatbegehungsgefahr stützt.

WKStA bekämpft Fußfessel – Oberlandesgericht Innsbruck entscheidet

Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft sprach sich bereits vor der Haftprüfungsverhandlung gegen den elektronisch überwachten Hausarrest aus und legte laut Medienberichten eine sechsseitige Stellungnahme vor. Die Ermittlungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die weiterhin angenommene Tatbegehungsgefahr durch die elektronische Überwachung nicht ausreichend ausgeschaltet werden könne. Insbesondere bei mutmaßlicher Wirtschaftskriminalität sei zu berücksichtigen, dass eine Fußfessel in erster Linie den Aufenthaltsort kontrolliert, nicht aber sämtliche geschäftlichen Kontakte oder Handlungen einer Person. Die WKStA meldete deshalb Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck an.

Darüber muss nun das Oberlandesgericht Innsbruck entscheiden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen den beiden Oberlandesgerichten: Während das Oberlandesgericht Wien im Februar über die Fortsetzung der Untersuchungshaft entschied, wird das Oberlandesgericht Innsbruck nun die Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests prüfen. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat keine aufschiebende Wirkung. Benko kann somit vorerst in die angemietete Wohnung übersiedeln, auch wenn die Entscheidung noch von der nächsten Instanz überprüft wird. Ob der Hausarrest dauerhaft bestehen bleibt, hängt daher auch vom weiteren Beschwerdeverfahren ab.

Bereits rechtskräftig zu 30 Monaten Haft verurteilt

Die aktuelle Entscheidung folgt nur wenige Wochen nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung. Am 22. September 2026 wurde René Benko am Landesgericht Innsbruck wegen betrügerischer Krida zu 30 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil wurde am 24. September rechtskräftig, weil weder die Verteidigung noch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel erhoben. Im Mittelpunkt standen zwei Vermögensvorgänge mit einem Gesamtbetrag von rund 660.000 Euro. Einerseits handelte es sich um eine Schenkung von 300.000 Euro an Benkos Mutter, andererseits um eine Mietvorauszahlung von rund 360.000 Euro für eine Villa auf der Innsbrucker Hungerburg. Hinsichtlich der Schenkung hatte der Oberste Gerichtshof bereits einen Schuldspruch bestätigt. Beim zweiten Sachverhalt war zuvor ein Teilfreispruch aufgehoben worden, weshalb das Landesgericht Innsbruck neuerlich entscheiden musste.

Den Vorsitz führte Richter Norbert Hofer. Er gelangte mit dem Schöffensenat zur Überzeugung, dass die Mietvorauszahlung wirtschaftlich nicht erforderlich gewesen sei und Benko eine Schädigung der Gläubiger zumindest billigend in Kauf genommen habe. Die Verteidigung hatte hingegen argumentiert, dass eine Rückforderung der Vorauszahlung rechtlich möglich gewesen wäre. Dabei spielte auch das Vorgehen von Benkos Masseverwalter Andreas Grabenweger eine Rolle, dessen Entscheidungen Wess im Prozess kritisierte. Das Gericht folgte der Argumentation der Verteidigung nicht. Bei der Strafbemessung wurde schließlich eine Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren ausgesprochen. Aufgrund der bereits verbrachten und anrechenbaren Haftzeit hatte Benko die für eine bedingte Entlassung maßgebliche Zwei-Drittel-Marke erreicht. Er konnte daher bedingt aus der Strafhaft entlassen werden, verblieb allerdings wegen weiterer anhängiger Strafverfahren in Untersuchungshaft. Mit der aktuellen Entscheidung darf diese Untersuchungshaft nun außerhalb der Justizanstalt vollzogen werden.

Nächster Prozess: Causa Haselsteiner und fünf Millionen Euro

Bereits am 4. und 5. November 2026 muss sich der ehemalige Signa-Gründer erneut am Landesgericht Innsbruck verantworten. Im Mittelpunkt stehen Vorwürfe des schweren Betrugs und der betrügerischen Krida. Ein wesentlicher Anklagepunkt betrifft eine Privatstiftung aus dem Umfeld des ehemaligen Strabag-Chefs und Signa-Investors Hans Peter Haselsteiner. Die WKStA wirft Benko vor, gegenüber Vertretern der Stiftung eine wahrheitswidrige Garantie abgegeben und dadurch einen Schaden von rund fünf Millionen Euro verursacht zu haben. Nach Darstellung der Anklage soll die Stiftung aufgrund der Erklärung rund 3,3 Millionen Euro an die Signa Holding GmbH überwiesen haben. Zudem sollen die Verantwortlichen von der Rückforderung weiterer rund 1,7 Millionen Euro Abstand genommen haben. In der betreffenden Garantieerklärung soll eine Rückzahlung der insgesamt fünf Millionen Euro bis spätestens 30. Juni 2024 zugesagt worden sein. Diese Zahlung soll nicht erfolgt sein.

Die Staatsanwaltschaft sieht in diesem Sachverhalt den Verdacht einer vorsätzlichen Täuschung und einer dadurch verursachten Vermögensschäd

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