Altstadt
Problemvielfalt rund um die Öffnung am 19.5.

Die Öffnung am 19. Mai ist ein Lichtblick, doe Sorgenfalten rund um die anstehenden Probleme bleiben aber. | Foto: Stadt Innsbruck
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  • Die Öffnung am 19. Mai ist ein Lichtblick, doe Sorgenfalten rund um die anstehenden Probleme bleiben aber.
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INNSBRUCK. Während die Arbeiten der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB) in der Altstadt großteils friktionsfrei über die Bühne geben, gibt es einige andere "Baustellen" im historischen Stadtkern, die für Unruhe sorgen. Unternehmer und Gastronomen sehen trotz der Öffnung ab 19. Mai Konfliktpotential und Handlungsbedarf. Die Gastro-Verordnung für die Öffnung im Detail.

Die Verordnung

Nach fast 7 Monaten durchgehender Sperre wurde die neue COVID 19- Öffnungsverordnung präsentiert. Diese Verordnung tritt per 19. Mai 2021 in Kraft und sieht bis vorläufig 30. Juni 2021 zahlreiche Regelungen vor. U. a. können Antigen-Selbsttest unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten Person vor Ort gemacht werden. Dieser Test gilt jedoch nur für diesen einen Besuch der Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten der Betriebsstätte vorgenommen werden. Die Betreiber von Betriebsstätten der Gastronomie und Hotellerie sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Daten zu erheben. Der Gastwirt oder Hotelier darf dazu auch einen Ausweis zur Identitätskontrolle verlangen. Alle Details der Verordnung finden Sie am Ende des Beitrages.

3 G in verschiedenen Interpretationen. | Foto: FB
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Zweckoptimismus

Die Unternehmer und Geschäftsinhaber in der Altstadt pendeln zwischen Zweckoptimismus und Zukunftsängsten. Die Unterstützungen aus den Härtefallfonds, falls sie ausbezahlt wurden, sind nur ein kleiner Tropfen auf den heißen Sorgenstein der Unternehmer. Fehlende Touristen, keine Einheimischen in den Gassen, Unsicherheit betreffend der Vorschriften ab 19. Mai, mögliche Preissteigerungen und die große Problematik der Stundungen. "Wir brauchen nicht nur nette Werbekampagnen, sondern konkrete Entscheidungen und Hilfsmaßnahmen", erklärt ein Unternehmer und hält fest: "Unsere Vertretungen müssen auch hier gegenüber der Stadt endlich aktiv werden."

Preissteigerungen nötig

Die neuen Bestimmungen sind für die Gastronomen eine Herausforderung. "Natürlich freuen wir uns, die Türen öffnen zu können, aber die Umsetzung der Verordnung ist sehr aufwendig und für manche Probleme, wie das Auslaufen der Stundungen, fehlende Infos über mögliche Erlässe oder die laufenden Preissteigerungen in unserem Umfeld, haben wir einfach keine Ansprechpartner", erzählt der Wirt. Sorgen bereitet dem Gastronomen auch die Frage nach den nötigen Preiserhöhungen und der Reaktion der Gäste. "Wir werden mit den Preisen nach oben fahren müssen", blickt der Wirt auf die kommenden Wochen. Grund dafür ist nicht nur die Preisanpassung. Vor allem das Ende der bisherigen Stundungen bereitet massive Sorgen. "Vielfach haben wir gebeten, vor allem bei der BIG und der IGG vorstellig zu werden, vollkommen erfolglos", hätten die Unternehmer mehr Unterstützung von ihrer Interessensvertretung erwartet. Während der Sperre der Gastro hat sich bei den Preisen einiges getan, so hat die Brau Union ihre Bierpreise am 1. Dezember 2020 um durchschnittlich 2,3 Prozent erhöht. In der Zeit in der die Gastro geschlossen war.

Konfliktthema

Rund um die Öffnung am 19. Mai steht auch das Dauerthema Lärmbelästigung wieder im Brennpunkt. Bereits vor Corona gab es unterschiedliche Auslegungen hinsichtlich der Sperrstunde. In einigen Gassen würde der Garten pünktlich zugesperrt, in anderen Gassen müssen die Gäste schon eine Viertelstunde vorher den Garten verlassen, da Tische und Stühle zur Sperrstundenzeit schon verräumt sein müssen. Die behördliche Ungleichbehandlung zwischen den Gastgärten am Domplatz und in der Pfarrgasse sind schon jahrelang Thema. "Hier wäre ein einheitliches Vorgehen unserer Interessensvertretung mehr als angebracht", meint ein junger Wirt.

Fehlende Unterstützung

Generell zeigt sich bei den Unternehmern, Gastwirten und Geschäftsinhabern in der Altstadt der Wunsch nach klaren und konkreten Maßnahmen. "Werbekampagnen haben durchaus ihre Berechtigung. Auch wenn ich den Retro-Werbeauftritt mit Love and Peace nicht verstehe, es bedarf aber vor allem einer erkennbaren Interessensvertretung bei unseren existenziellen Problemen", sieht ein Unternehmer durchaus noch viel Luft nach oben.

Veränderungen

Bei einem Spaziergang durch die Altstadt wird so manches Neues auffallen. Aus dem bekannten ehemaligen Elfer-Haus wird das Elfriede und unter dem Goldenen Dachl gibt es neben der Maria von Burgund nun auch Mair`s Beerengarten. In einigen Geschäften herrscht reger Baubetrieb, konsumfreie Sitzplätze fehlen weiterhin. Es wird noch eine Zeit dauern, bis die Altstadt auch ohne Bäume wieder erblüht.

IKB Baustelle

Die Millionenbaustelle der IKB in der Altstadt liegt im Zeitplan. Die Trinkwasserleitungen sind 130 Jahre alt und müssen erneuert werden. Im Zuge dieser notwendigen Sanierungsarbeiten werden andere Infrastruktureinrichtungen wie Strom, Internet, Erdgas, die Kanal-Hausanschlüsse und die Straßenentwässerung modernisiert und die öffentliche Beleuchtung auf LED umgestellt. Dass das Erscheinungsbild der Altstadt unter den Bauarbeiten leidet, ist für Unternehmer und Gastronomen aufgrund des zeitlichen Ablaufs akzeptierbar.

Die Verordnung im Detail

3G-Regelung
Für den Eintritt/Zutritt zu Gastronomie, Beherbergung, Wellness-, Fitness-, und Spabereich, zu Veranstaltungen aber auch für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ist in der Regel ein Nachweis über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ vorzuweisen. Damit sind alle getesteten, genesenen oder geimpften Personen gemeint, die mit Testung, überwundener Erkrankung oder Impfung diesen Nachweis erfüllen.
Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr benötigen keinen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr.

Getestet

  • Negativer PCR-Tests (maximal 72 Stunden alt – Gültigkeit 3 Tage)
  • Antigen-Tests (maximal 48 Stunden alt – Gültigkeit 2 Tage)
  • Antigen-Selbsttests mit digitaler Lösung (maximal 24 Stunden alt – Gültigkeit 1 Tag)
  • Ausnahmsweise Antigen- Selbsttest unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte oder einer von ihm beauftragten Person vor Ort: dieser Test gilt nur für diesen einen Besuch der Betriebsstätte. Der Test muss unmittelbar vor oder nach Betreten der Betriebsstätte vorgenommen werden.
  • Für Kinder sollen Schultests als Eintrittstests anerkannt werden.

Genesen

  • Ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion
  • Vorlage eines „Absonderungsbescheids“: Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, sind ein halbes Jahr nach Genesung von der Testpflicht ausgenommen.
  • Nachweis über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion an SARS-CoV-2.
  • Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.

Geimpft

  • Nachweis über eine erfolgte Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als 3 Monate zurückliegen darf oder
  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf, oder
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 9 Monate zurückliegen darf oder
  • Impfung, wenn nicht länger als 9 Monate zurückliegt und wenn 21 Tage vor Impfung positiver PCR- Test bzw. vor der Impfung Nachweis neutralisierender Antikörper vorlag.

Datenschutz

Sofern ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorzuweisen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:
1. Name,
2. Geburtsdatum,
3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
4. Barcode bzw. QR-Code.
Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. D. h., der Gastwirt oder Hotelier darf auch einen Ausweis zur Identitätskontrolle verlangen.

Ab 19. Mai 2021 ist unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten für Betriebsstätten der Gastronomie und Hotellerie ein COVID-19-Beauftragter und ein COVID-19-Präventionskonzept vorzusehen.

COVID-19-Beauftragter
Voraussetzung für die Eignung als COVID-19-Beauftragter sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
COVID-19-Präventionskonzept
Ein COVID-19-Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten: spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, Entzerrungsmaßnahmen, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen, gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken sowie eine Risikoanalyse.

Erhebung von Kontaktdaten

Die Betreiber von Betriebsstätten der Gastronomie und Hotellerie sind verpflichtet, von Personen, die sich voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung den

  • Vor- und Familiennamen und
  • die Telefonnummer und wenn vorhanden die E-Mail-Adresse zu erheben
  • die Daten mit Datum und Uhrzeit des Betretens zu versehen

Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend. Auf Verlangen sind die Daten der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

Gastronomie

Zutritt, Innen- und Außenbereich

  • Zutritt nur für geimpfte, getestete oder genesene Personen (siehe Punkt 1.) Dies gilt nicht für Imbiss- und Gastronomiestände und das Abholen von Speisen (take away) und Lieferanten (Lieferdienste).
  • Auf- und Sperrstunde ist vorerst auf 05.00 bzw. 22.00 Uhr festgelegt

Der Betreiber darf Besuchergruppen in geschlossene Räume nur einlassen, wenn diese
o aus maximal vier Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder (oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen), höchstens jedoch sechs minderjährige Kinder, oder
o aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Der Betreiber darf Besuchergruppen im Freien nur einlassen, wenn diese
o aus maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder minderjährigen Kindern, gegenüber denen diese Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen, höchstens jedoch zehn minderjährige Kinder, oder
o aus Personen bestehen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Weitere allgemeine Maßnahmen

  • Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgen.
  •  Die Konsumation von Speisen und Getränken darf nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen erfolgen. Abweichend davon dürfen Speisen und Getränke im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen an Verabreichungsplätzen auch im Stehen konsumiert werden.
  •  Selbstbedienung ist zulässig, sofern geeignete Hygienemaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind im COVID-19-Präventionskonzept abzubilden.
  •  Eine Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes gilt nicht sofern zwischen den Personen geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind. Geeignete Schutzvorrichtungen stellen z. B. Plexiglaswände oder Zwischenwände dar. Ansonsten müssen Verabreichungsplätze so eingerichtet sein, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens zwei Metern besteht.
  •  Es dürfen sowohl Speisen als auch Getränke im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr abgeholt werden (Abstandsregel und Maskenpflicht). Lieferdienste können weiterhin zeitlich uneingeschränkt Speisen und Getränke abholen.
  •  Zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr des folgenden Tages dürfen im Umkreis von 50 Metern um Betriebsstätten der Gastgewerbe keine Speisen oder Getränke konsumiert werden.

Weitere Maßnahmen für Gäste

  • Gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder zur selben Besuchergruppe gehören ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.
  • In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen. Dies gilt nicht während des Verweilens am Verabreichungsplatz.
  • Der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Öffnung am 19. Mai zum durchblättern

Die Öffnung am 19. Mai ist ein Lichtblick, doe Sorgenfalten rund um die anstehenden Probleme bleiben aber. | Foto: Stadt Innsbruck
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