In Kärnten
Ab Mitternacht gilt verschärfte FFP2-Maskenpflicht

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Zusätzlich zu geltenden Bundes-Coronaschutzmaßnahmen gelten ab Freitagmitternacht in Kärnten weitere Maßnahmen und zwar im Bereich der FFP2-Maskenpflicht

KÄRNTEN. Aufgrund der drastisch ansteigenden Infektionszahlen hat Kärnten angekündigt, die Coronaschutzmaßnahmen zusätzlich zu den vom Bund bestehenden Maßnahmen zu verschärfen. „Generell geht es um eine weitrechende FFP2-Maskenpflicht, die mit Freitag 0.00 Uhr in Kraft tritt. Die Situation ist ernst, erst heute mussten wir in unserem Bundesland einen neuen Höchstwert an Neuinfektionen seit Ausbruch der Pandemie verzeichnen. Die FFP2-Maske ist ein Schutz für alle Bürgerinnen und Bürger“, erklärt Gerd Kurath, Leiter des Landespressedienstes.

FFP2-Maskenpflicht 

Die FFP2-Maskenpflicht gilt demnach an Arbeitsorten in geschlossenen Räumen, wo ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist, für alle Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber. Auch wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, gilt: Maske tragen. Sind Trennwände oder Plexiglaswände vorhanden, oder werden Teams an Arbeitsorten gebildet, muss keine Maske getragen werden. Die FFP2-Maske muss auch in Dienstfahrzeugen getragen werden. Es sind Ausnahmen berücksichtigt, wenn die Ausübung des Berufes durch die Maske unmöglich wird oder sie unzumutbar erschwert wird, wie Beispielsweise für Berufsschauspieler, Berufsmusiker oder bei körperlicher Schwerarbeit.

Bei Vereinen

Bei ehrenamtlichen künstlerischen Tätigkeiten in Vereinen oder bei Auftritten von Musikkapellen, Chören, Laientheatergruppen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden sind, gilt ebenfalls die FFP2-Maskenpflicht. Weiters muss die FFP2-Maske bei körpernahen Dienstleistungen von Kunden (z.B. Frisör) getragen werden, sofern die Erbringung der Dienstleistung dadurch nicht verunmöglicht wird.

Auch im Gastgewerbe

Auch im Gastgewerbe gilt bis auf weiteres in Kärnten die FFP2-Maskenpflicht für Gäste, bis sie am Tisch bzw. am Verabreichungsort Platz genommen haben. Die Konsumation ist im Gastgewerbe, in geschlossenen Räumen, nur mehr am Sitzplatz erlaubt – nicht konsumiert werden darf an der Theke. In der Nachtgastronomie ist das Tanzen erlaubt – allerdings nur mit einer FFP2-Maske.

In der Beherbergung

Ebenfalls betroffen von den verschärften Maßnahmen ist die Beherbergung. Gäste müssen in den allgemein zugänglichen geschlossenen Bereichen (z. B. Lobby, Rezeption, Aufzüge, Stiegenhäuser) die FFP2-Maske tragen.

Im Freizeitbereich

In Freizeit- und Kultureinrichtungen müssen die Masken in geschlossenen Räumen getragen werden, ausgenommen sind Feuchträume (Saunen, Bäder) und ausgenommen vom verpflichtenden Tragen der Maske ist die unmittelbare Ausübung einer Tätigkeit in Freizeit- und Kultureinrichtungen, wie das Tanzen in einer Tanzschule.

Bei Zusammenkünften

Für Zusammenkünfte mit mehr als 25 Personen und für Fach- und Publikumsmessen gilt für Teilnehmer indoor wie auch outdoor die Maskenpflicht, eine Konsumation ist nur im Sitzen zulässig.

Auf Märkten

Auch auf die Märkte und Gelegenheitsmärkte, indoor und outdoor wird für Kunden wie Teilnehmer das Tragen einer FFP2-Maske ausgeweitet und zur Pflicht. Auch hier gilt, dass das Konsumieren in geschlossenen Räumen nur an einem Sitzplatz zulässig ist. Zudem wird das Tragen einer FFP2-Maske für alle, die Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr nutzen, zur Pflicht.

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