Öffnung am 19. Mai
Zutritt nun auch mit Tests in Eigenanwendung erlaubt

Die sogenannten Wohnzimmertests gelten ab 19. Mai auch als Zutrittstest, sofern sie in einem behördlichen Datenverarbeitungsprogramm erfasst wurden. | Foto: pixabay/webandi
  • Die sogenannten Wohnzimmertests gelten ab 19. Mai auch als Zutrittstest, sofern sie in einem behördlichen Datenverarbeitungsprogramm erfasst wurden.
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Öffnungsschritte am 19. Mai bringen einige Lockerungen mit sich; Betreiber müssen einen Covid-19-Beauftragten bestellen.

TIROL, BEZIRK KITZBÜHEL (jos). Am 11. Mai gab die Bundesregierung weitere Regeln zu den Öffnungsschritten am 19. Mai bekannt.
Unter strengen Auflagen dürfen Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Sport- und Kulturstätten sowie Freizeitbetriebe wieder aufsperren. Als Voraussetzung für einen Zutritt gilt dabei die "3-G-Regel" (geimpft, getestet oder genesen). Bei "Take-away" entfällt die Testpflicht.

Tests in Eigenanwendung erlaubt

Wie am 11. Mai im Bundesgesetzblatt für die Covid-19-Öffnungsverordnung verlautbart wurde, sind nun als Zutrittstest auch SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung (sog. Wohnzimmertests, Anm. d. Red.) erlaubt. Dieses muss vor Zutritt in einem behördlichen Datenverarbeitungsprogramm erfasst werden (noch ungeklärt, Anm.) und ist für 24 Stunden gültig. In Ausnahmefällen ist auch ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte möglich, wie es im Bundesgesetzblatt heißt.
Die üblichen Sicherheitsvorkehrungen (Mindestabstand, FFP2-Maskenpflicht usw.) sind weiterhin gültig.

Covid-19-Beauftragte überwachen Präventionskonzept

Der Betreiber eines Betriebes ist dazu verpflichtet, einen Covid-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Der Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und ist für die Überwachung der Umsetzung des Konzeptes zuständig.

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