AK-Konsumentenschutz
Wann kann ich meine Urlaubsreise kostenlos stornieren?

Guido Zeilinger, Konsumentenschutzexperte der steirischen Arbeiterkammer. | Foto: Gaube
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Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat Covid-19 zur Pandemie erklärt. Neben Einschränkungen in Österreich haben die durch das Coronavirus bedingten Maßnahmen massive Auswirkungen auf den Reise- und Flugverkehr. Der AK-Konsumentschutzexperte Guido Zeilinger informiert über Stornobedingungen.

Pauschalreisen können kostenlos storniert werden, wenn gesundheitliche Risiken bestehen, oder das Außenministerium eine Reisewarnung für das entsprechende Urlaubsziel ausgesprochen hat.
Daher empfiehlt es sich, erst knapp vor Reiseantritt zu entscheiden, ob der Urlaub angetreten wird, oder nicht. Aber Achtung: Je später storniert wird, desto höher können die Kosten ausfallen. Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde in jedem Fall als Rücktrittsgrund gelten; um zurückzutreten, muss eine solche aber nicht zwingend vorliegen!
Zeilingers Tipp: "Nehmen Sie umgehend Kontakt mit Ihrem Reiseveranstalter auf. Beobachten Sie die weitere Entwicklung genau. Informieren Sie sich direkt auf der Webseite des Außenministeriums über die aktuellen Sicherheitswarnungen!"

Regeln für Pauschalreisende

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben (z.B. eine Kombination von mehreren Reiseleistungen, meist Beförderung und Unterbringung), haben Sie das Recht, vor Antritt der Reise kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen. Wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, muss jedoch anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Problem bei Individualreisen

Anders sieht die rechtliche Situation bei Individualreisen (Flug und Hotel extra gebucht) aus. Im Vergleich zu einer Pauschalreise besteht auch im Falle einer Reisewarnung keine Möglichkeit, kostenlos zu stornieren. Einzige Ausnahme: Das Urlaubsziel befindet sich in einer abgesperrten Region. In diesem Fall sollte man sich mit dem Hotel, der Fluglinie oder dem Eisenbahnunternehmen in Verbindung setzen. Zeilinger: "Individualeisende, wenn sie bereits am Urlaubsort sind, sollten möglichst schnell nach einer Lösung suchen. Die wird für gewöhnlich bedeuten: Heimreise – die Kosten müssen aber selbst berappt werden."

Rücktritt von Flugbuchungen

Sie können auch bei reinen Flugbuchungen unter Umständen vom Vertrag zurücktreten, wenn die „Geschäftsgrundlage“ weggefallen ist. Dies wurde nach der Rechtsprechung etwa angenommen, wenn der Antritt bzw. die Fortsetzung der Reise für einen durchschnittlichen Reisenden plötzlich unzumutbar gefährlich geworden ist. Die zum kostenlosen Rücktritt berechtigende Unzumutbarkeit kann sich also nur aus einer konkreten Gefahrenlage ableiten.
Wichtig: Eine eindeutige Reisewarnung durch das Österreichische Außenamt kann in der Regel als stornofreier Rücktrittsgrund gewertet werden

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