Das Erdbeben und seine versicherungstechnischen Folgen

Landeshauptmann Hermann Schützenhöfer und Stellvertreter Anton Lang ließen sich von den Bürgermeistern Christian Haider und Reinhard Metschitzer die Schäden an der Frauenberger Wallfahrtskirche zeigen. | Foto: Hollinger
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Nach dem Erdbeben ergeben sich versicherungsrechtliche Fragen: Guido Zeilinger (Arbeiterkammer) klärt auf.

Das Erdbeben zwischen Ardning und Hall vom 20. Jänner ist ein Ereignis, das vielen Bewohnern ein Leben lang im Kopf bleibt. Auch Jahre später wird man sich noch genau daran erinnern können, was man gerade gemacht hat, als der Erdstoß zu spüren war.
Weil Erdbeben der Stärke 4,7 glücklicherweise selten hierzulande vorkommen (1810 das letzte Mal in dieser Größenordnung in der Region), ist die Versicherungslage eher unbekannt. Grundsätzlich sind Schäden nach Erdbeben durch die Gebäudeversicherung gedeckt. Jedoch zahlen einige Versicherungen erst ab Stufe sechs der Makroseismischen Skala, auch Europäische Intensitätsskala genannt. Diese Skala hat allerdings wenig mit der Richterskala, sie misst üblicherweise die Stärke eines Erdbebens, gemeinsam. Denn das Erbeben von vor drei Wochen wies zwar die Magnitude 4,7 auf, fällt aber in die sechste Stufe der Intensitätsskala. Diese wird nämlich folgendermaßen beschrieben: "Leichte Gebäudeschäden. Viele Personen erschrecken und flüchten ins Freie. Einige Gegenstände fallen um. An vielen Häusern, vornehmlich in schlechterem Zustand, entstehen leichte Schäden, wie feine Mauerrisse und das Abfallen von zum Beispiel kleinen Verputzteilen."

Nachprüfen

Konsumentenschützer Guido Zeilinger, Arbeiterkammer, rät: "Wenn jemand eine Ablehnung von der Versicherung mit der Begründung ‚Stufe sechs wurde nicht erreicht‘ bekommt, dann bestenfalls noch einmal nachfragen, mit welcher Skala dieser Wert eruiert wurde." Außerdem empfiehlt der Experte einen Blick in die Versicherungsbedingungen zu werfen. "Fragen Sie bei Ihrem Berater nach, wie hoch die Deckungssumme ist und denken Sie vielleicht über eine Erhöhung nach, damit wackelnde und bröckelnde Wände wenigstens bei der anschließenden Schadenserhebung weniger Kopfzerbrechen bereiten."

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