Seit 1. Jänner
Gesetzesänderungen stärken das Konsumentenrecht

Guido Zeilinger informiert über gesetzliche Neuerungen im Konsumentenrecht. | Foto: RegionalMedien
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  • Guido Zeilinger informiert über gesetzliche Neuerungen im Konsumentenrecht.
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Ein neues Jahr bringt immer Gesetzesänderungen mit sich. Im Konsumentenschutz traten mit 1. Jänner einige Verbesserungen in Kraft: Wir stellen drei davon vor.

BEZIRK LIEZEN. Neu ist unter anderem, dass die Vermutungsfrist für das Vorliegen eines Mangels bei der Übergabe von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert wird. Das heißt, in dieser Zeit müssen in der Regel die Verkäufer beweisen, dass die Sache beim Erwerb mangelfrei war.
"Bisher galt die Vermutung, dass der Mangel schon vorhanden war, wenn er binnen sechs Monaten nach Kauf auftrat, wie zum Beispiel ein Motorschaden beim Auto", erklärt Guido Zeilinger, Konsumentenschützer bei der Arbeiterkammer.
Diese Frist wurde jetzt auf ein Jahr verlängert. "Unterm Strich sitzen die Konsumenten nun auf einem noch längeren Ast, wenn es um die Durchsetzung ihres Rechts in der Gewährleistung geht", fasst Zeilinger die Gesetzesänderung zusammen.

Abgesagte Veranstaltungen

Weiters sieht ein im Frühjahr 2020 geschaffenes Gesetz vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- und Sportereignissen, die aufgrund von Covid-19 entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag geben können. Dies ist bis zu einem zurückzuerstattenden Betrag von 70 Euro möglich, der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen.

Längerer Geltungszeitraum

Nunmehr soll der Geltungsbereich erneut verlängert werden, sodass auch im ersten Halbjahr 2022 entfallende Veranstaltungen davon umfasst sind. Hat der Inhaber des Gutscheins diesen nicht bis zum 31. Dezember 2023 eingelöst, hat ihm der Veranstalter oder Betreiber den Wert des Gutscheins auszuzahlen. Handelt es sich um ein aus dem Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis, so kann der Gutscheininhaber weiterhin nach dem 31. Dezember 2022 die Barauszahlung verlangen. Der Konsumentenschützer meint dazu: "Es soll ja kein Jojo mit einem Perpetuum-Mobile-Effekt sein."

Seit 1. Jänner besteht eine Aktualisierungspflicht. Das bedeutet, der Betreiber muss Updates zur Verfügung stellen, damit digitale Geräte am neuesten Stand bleiben. | Foto: Schneeberger
  • Seit 1. Jänner besteht eine Aktualisierungspflicht. Das bedeutet, der Betreiber muss Updates zur Verfügung stellen, damit digitale Geräte am neuesten Stand bleiben.
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Updates müssen zur Verfügung stehen

Außerdem wird für Leistungen und Waren mit digitalen Elementen (Smartphones, Smart-TV, Smartwatch) eine Aktualisierungspflicht eingeführt. Der Unternehmer muss die zur Aufrechterhaltung der Mängelfreiheit erforderlichen Updates zur Verfügung stellen. "Früher wurde nach einiger Zeit meist ein neues Handy gekauft, weil dieses auf einem alten Stand war. Das soll dadurch verhindert werden", berichtet Guido Zeilinger.
Die neue Rechtslage ist auf Verträge anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2022 abgeschlossen werden.

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