Die Gewerkschaft erklärt
So funktioniert die Pflegefreistellung

Familie und Beruf sind nicht immer leicht unter einen Hut zu bekommen. | Foto: pixabay.com
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Berufstätige Eltern stehen oft vor schwierigen Situationen, wenn Kinder plötzlich krank werden. Experte Mustafa Durmus von der Gewerkschaft GPA gibt Antworten auf wichtige Fragen zur Pflegefreistellung.

MURTAL. Mit dem Herbst ist mittlerweile auch die Erkältungs- und Grippezeit angebrochen. Verschärft wird die Situation freilich mit dem Vollbetrieb in Schulen und Kindergärten. "Wie wohl alle Eltern wissen, schützt gute Vorbereitung leider nicht vor Überraschungen. Kommen familiäre Betreuungspflichten zusätzlich zum Job dazu, wird es für berufstätige Eltern schnell schwierig, die Verantwortung unter einen Hut zu bringen, sagt Rechtsschutzsekretär Mustafa Durmus von der Gewerkschaft GPA.

Fragen und Antworten

Gerade deshalb sei es so wichtig, dass Eltern ihre Ansprüche kennen und wissen, unter welchen Voraussetzungen sie dem Dienst fernbleiben dürfen. Durmus beantwortet deshalb die wichtigsten Fragen rund um das Thema Pflegefreistellung:

  • Welche Fälle von Pflegefreistellung gibt es?

„Eine Pflegefreistellung ist aus drei Gründen möglich: Etwa, weil mein Kind krank ist und nicht in den Kindergarten kann oder die Betreuungsperson zum Beispiel aufgrund einer Krankheit ausfällt und ich mein Kind selbst betreuen muss. Ist mein Kind unter zehn Jahre alt, dann kann ich die Pflegefreistellung auch nutzen, wenn ich es ins Krankenhaus begleiten muss“.

  • Wie lange habe ich Anspruch auf Pflegefreistellung?

"Der Grundanspruch beträgt laut § 16 des Urlaubsgesetzes (UrlG) eine Wochenarbeitszeit pro Arbeitsjahr. Wenn ich 20 Stunden pro Woche arbeite, stehen mir also 20 Stunden Freistellung zu. Wichtig: Das gilt nicht nur bei der Betreuung von Kindern, sondern auch, wenn Angehörige oder Haushaltsmitglieder gepflegt oder betreut werden müssen."

Sylvia Ippavitz und Hansjörg Sand (ÖGB) informierten vor Ort in Zeltweg. | Foto: ÖGB
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  • Wann habe ich Anspruch auf weitere Pflegefreistellung?

"Auch wenn dieser Grundanspruch verbraucht ist, bedeutet das nicht, dass ich danach komplett auf mich alleine gestellt bin, wenn mein Kind erneut krank wird. Denn bei Kindern unter 12 Jahren steht im Fall einer Erkrankung auch die erweiterte Pflegefreistellung zu, die ebenfalls eine Wochenarbeitszeit beträgt.“
Achtung: Für den weiteren Anspruch braucht es einen neuen Anlass. Es können nicht durchgehend zwei Wochenarbeitszeiten aus demselben Grund in Anspruch genommen werden!

  • Was mache ich, wenn mein Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht ist?

"Einerseits haben Beschäftigte das Recht, Urlaub zu nehmen, wenn noch offener Urlaub vorhanden ist. Andererseits empfehle ich vorher dringend zu prüfen, ob ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt.“

  • Was sind Dienstverhinderungsgründe aufgrund familiärer Pflichten?

"Neben der Pflegefreistellung gibt es noch die Möglichkeit, persönliche Dienstverhinderungsgründe geltend zu machen. Dazu gehören unter anderem familiäre Pflichten. Voraussetzung ist, dass die Dienstverhinderung ohne mein Verschulden zustande kommt und verhältnismäßig kurz andauert. In der Praxis wäre das zum Beispiel der Fall, wenn die Schule unerwartet schließt oder ich einen plötzlich schwer erkrankten Angehörigen im Spital besuchen muss“.

  • Muss ich meinen Arbeitgeber informieren?

"Sowohl im Fall einer Pflegefreistellung als auch eines Dienstverhinderungsgrundes muss ich meinen Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren. Ich sollte also unbedingt mit meinem Arbeitgeber sprechen und auch bekannt geben, wie lange ich voraussichtlich fernbleiben muss. Der Chef kann auch eine Bestätigung, zum Beispiel eines Arztes, verlangen. Wenn dadurch Kosten entstehen, muss sie der Arbeitgeber jedoch ersetzen.“

  • Darf ich gekündigt werden, weil ich eine Pflegefreistellung in Anspruch nehme?

"Sollte eine Beschäftigte wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung gekündigt werden, kann die Kündigung bei Gericht bekämpft werden. Auch eine diskriminierende Auflösung in der Probezeit oder die Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann aus diesem Grund bekämpft werden. Lässt man die Kündigung gegen sich gelten, kann alternativ Schadenersatz verlangt werden. Aber Achtung: Die Fristen für die Anfechtung sind sehr kurz.“

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