Lockdown-Ausnahmen
Was hat offen?

Einkaufen während des Lockdowns soll der Deckung der Grundbedürfnisse dienen. | Foto: Gina Sanders/Fotolia
  • Einkaufen während des Lockdowns soll der Deckung der Grundbedürfnisse dienen.
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Große Teile des Handels und bestimmte Dienstleistungen befinden sich wieder im Lockdown – hier eine Übersicht.

Ö/OÖ. Seit 17. November ist ganz Österreich im zweiten Lockdown des Jahres 2020. Welche Läden dennoch offen haben, welche Dienstleistungen erbracht werden dürfen und wo Ausnahmen schlagend werden haben wir hier zusammengefasst.

Handel

Weiterhin öffnen dürfen nachfolgend gelistete Verkaufslokale. Es dürfen in den offen bleibenden Geschäften allerdings nur Waren erworben werden, die dem „typischen Warensortiment des jeweiligen Geschäfts“ entsprechen. In größeren Supermärkten etwa, gilt das nicht für alle Produkte (z.B. TV-Geräte und Mode).

  • Apotheken
  • Lebensmittelhandel inklusive Bäcker, Fleischer und Direktvermarkter
  • Gastro zur Abholung
  • Drogerien
  • Tankstellen (inklusive Waschanlagen)
  • Trafiken und Zeitungskioske
  • Banken
  • Postfilialen und -partner
  • Shops der Mobilfunkbetreiber
  • Verkauf von Medizinprodukten, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
  • Optiker/Brillenfachgeschäft
  • Hörgeräteakkustiker
  • Tierfutter-/Zoofachhandel
  • Agrarhandel
  • Waffen-/Jagdzubehörhandel (nur für den Verkauf von Sicherheits- und Notfallprodukten; Waffen nur für unaufschiebbare berufliche Zwecke)
  • Landesproduktehandel (Saatgut, Dünger, etc.)
  • Baustoffhandel (nur für den Verkauf von Tierfutter,
    Sicherheits- und Notfallprodukten)

Sicherheits- und Notfallprodukte sind laut Notmaßnahmenverordnung „Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen und Salzstreumittel“.

Alle Geschäfte, die nicht zur Deckung wichtiger Grundbedürfnisse dienen können, müssen geschlossen bleiben, dürfen aber liefern. Dazu zählen etwa Modegeschäfte und Elektronikgeschäfte.

Dienstleistungen

Grundsätzlich sind alle nicht-körpernahen Dienstleistungen erlaubt. Dazu zählen beispielhaft in folgenden Einrichtungen erbrachte Leistungen:

  • Kfz- und Fahrrad-Werkstätten
  • Versicherungen
  • Reisebüros
  • Putzereien
  • Schneidereien
  • Altstoffsammelzentren

Deckung der Grundbedürfnisse

Dass ein Verkaufslokal oder ein Dienstleister Kunden empfängt heißt grundsätzlich nicht, dass das auch mit der Lockdown-Verordnung konform ist. Wer auf Nummer Sicher gehen und etwaige Strafen vermeiden will, kann sich auch ganz einfach an die hier greifende Regel der Ausgangsbeschränkung halten. Relevant ist hierbei die Deckung der Grundbedürfnisse als Grund das Haus oder die Wohnung zu verlassen. Es können also Lebensmittel abgeholt werden – auch bei einem Gasthaus –, nicht aber Spielwaren oder ein TV-Gerät – also auch dann nicht, wenn dazu nicht der Kundenbereich betreten wird. Den zur Abholung bestellten Fernseher beim erlaubten Spaziergang einfach mitzunehmen ist also beispielsweise nicht zulässig. Solche Waren müssten, wenn benötigt, bestellt werden.

Hausbesuche vom Friseur!?

Körpernahe Dienstleistungen, wie bei Friseuren, Nagel- oder Massagestudios sind vorübergehend nicht gestattet – bis zuletzt war noch strittig, ob diese Dienstleister hausbesuche bei Kunden machen dürfen. Durch die geltende Verordnung ist dies nämlich bei genauer Auslegung der Regeln nicht eindeutig untersagt. Mit den am 25. November veröffentlichten Ergänzungen zur aktuellen Notmaßnahmenverordnung ist nun klargestellt: Hausbesuche körpernaher Dienstleister sind vorerst bis 6. Dezember definitiv untersagt.

Freizeiteinrichtungen

Sämtliche Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Schwimmbäder, Museen und Museumsbahnen, Kinos, Theater, Konzertsäle, Kabaretts, Tierparks oder Freizeit- und Vergnügungsparks bleiben geschlossen. Betroffen sind auch Tanzschulen, Wettbüros, Casinos, Indoorspielplätze sowie Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution.

Alle Angaben sind ohne Gewähr. Die aktuelle Notmaßnahmenverordnung finden Sie hier, die ergänzende Verordnung vom 25. November,hier.

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