Erfolg im Konsumentenschutz
Mahnspesen von Card complete unzulässig

- Der OGH bemängelt, dass bei den AGB von "card complete" unter anderem die Verzugszinsen zu hoch und eine Gebühr bei Kartensperrung sowie Mahnspesen bei Zahlungsverzug unzulässig waren.
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Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab der Arbeiterkammer bei 21 Klauseln des Kreditkartenanbieters "card complete" Recht: Sie sind rechtswidrig und damit unzulässig. Konsumentinnen und Konsumenten können sich nun ihr Geld zurückholen.
STEIERMARK. Bei einer Klage der Arbeiterkammer (AK) gegen der Kreditkartenanbieter "card complete" gab er Oberste Gerichtshof (OHG) der AK nun recht. Die AK hatte insgesamt 22 Klauseln geklagt. Bedeutend für Konsumentinnen und Konsumenten: Der OGH hat den in einer Klausel vorgesehenen Sollzinssatz (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent als unangemessen hoch und gröblich benachteiligend beurteilt. Ebenso sind Sperrentgelt und Mahnspesen unzulässig.

- Sperrentgelt und Mahnspesen wurden als unzulässig beurteilt. Betroffene können sich die unrechtmäßigen Entgelte mit dem AK-Musterbrief zurückholen.
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Der Hintergrund
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von card complete besagen, dass im Falle einer von Karteninhaberinnen und Karteninhabern verschuldeten Kartensperre Sollzinsen (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent verrechnet werden können. Die Grundlage sind Bonitätsgründe, so der Kreditkartenanbieter. Für den OGH sind diese Zinssätze überhöht. Er führt aus, dass der Zinssatz weit über dem Marktniveau liegt. Die Klausel ist gröblich benachteiligend und damit unzulässig.
Konkret beurteilte der OGH beurteilte das von card complete verrechnete Sperrentgelt („Manipulationsentgelt“) von 40 Euro als rechtswidrig. Der OGH kommt zu dem Schluss, dass es sich auch nach neuer Rechtslage bei der „Sperrmöglichkeit“ der Kreditkarte um eine Schutzmaßnahme handelt, für die kein (gesondertes) Entgelt verrechnet werden darf.
Dasselbe gilt auch, wenn der Zahlungsdienstleister die Sperre von sich aus vornimmt (etwa, wenn die Karte nach Vertragsende nicht zurückgegeben wurde).
"Der Kreditkartenanbieter darf alle rechtswidrigen Klauseln nicht mehr verwenden."
Gabriele Zgubic vom AK-Konsumentenschutz
Betroffen sind alle von card complete ausgegebenen Kreditkarten, bei denen die rechtswidrigen Klauseln in den Geschäftsbedingungen vereinbart wurden. Konsumentinnen und Konsumenten können alle unrechtmäßig eingehobenen Entgelte zurückfordern.

- Der Arbeiterkammer ist ein Erfolg gegen card complete gelungen. Konsumentinnen und Konsumenten können sich nur ihr Geld zurückholen.
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Mahnspesen ebenfalls unzulässig
Der OGH hat auch eine Mahnspesenklausel als gröblich benachteiligend und damit unzulässig beurteilt. Denn laut Klausel sind Konsumentinnen und Konsumenten auch dann zur Zahlung von Mahnspesen verpflichtet, wenn sie am Zahlungsverzug kein Verschulden trifft. Die Klausel ist auch deshalb rechtswidrig, weil sie für die 1. und 2. Mahnung Spesen von 20 Euro bei einem Zahlungsrückstand bis 100 Euro vorsieht. Dabei werde nicht das Verhältnis der Mahnkosten zur Forderung berücksichtigt, so der OGH.
Was Betroffene zurückfordern können
Konsumentinnen und Konsumenten, denen die unrechtmäßigen Sollzinsen (Verzugszinsen) von 14,95 Prozent oder das 40-Euro-Sperrentgelt oder Mahnspesen verrechnet wurden, können diese mit dem Musterbrief der Abeiterkammer zurückfordern. Die Voraussetzung: Sollzinsen oder Entgelte und Spesen müssen dabei auf Basis jener Klauseln verrechnet sein, die nun vom OGH als rechtswidrig beurteilt wurden (sinngleiche Klauseln sind jedoch ebenso umfasst).
Alle Infos dazu:
Hier gehts zum AK-Musterbrief: www.arbeiterkammer.at/service
Eine Auflistung aller rechtswidrigen Klauseln findest du hier.
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