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Tiroler Rechtsanwälte
Es gelten strenge Regeln für Freizeitwohnsitze

Rechtsanwalt Martin Fuith informiert über das Liegenschafts- und Immobilienrecht. | Foto: Blickfang
  • Rechtsanwalt Martin Fuith informiert über das Liegenschafts- und Immobilienrecht.
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TIROL. Das Thema Freizeitwohnsitze ist ein Dauerbrenner in der Tiroler Landespolitik. Für viele Betroffene ist diesbezüglich die Rechtslage unklar. Rechtsanwalt Martin Fuith informiert Sie über die wichtigsten Eckpunkte des Liegenschafts- und Immobilienrechts und was Sie beim Erwerb von Immobilien unbedingt beachten sollten.


Stolperstein Freizeitwohnsitz?

Freizeitwohnsitze müssen nicht zum rechtlichen Stolperstein werden. Wichtig ist, dass vor der Kaufentscheidung geprüft wird, ob die vorgesehene Nutzung mit den Bestimmungen über Freizeitwohnsitze vereinbar ist.

Was sind Freizeitwohnsitze?

Nicht alle Wohnsitze, die keinen Hauptwohnsitz darstellen, sind automatisch Freizeitwohnsitze. Menschen können auch mehrere Lebensmittelpunkte haben. Im Ruhestand kann man sich frei bewegen. Arbeitswohnsitze sind ebenfalls keine Freizeitwohnsitze.

Was sind Arbeitswohnsitze?

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hier sehr streng. Die weitaus überwiegende Nutzung zu beruflichen Zwecken ist Voraussetzung.

Muss ich eine Immobilie selbst nutzen?

Nein. Diese kann auch vermietet werden. Bei einer Kurzzeitvermietung, insbesondere über Plattformen ist größte Vorsicht geboten. Es kann sein, dass die Kurzzeitvermietung unzulässig ist. Eine Ausnahme könnte die Vermietung als Ferienwohnung im engeren Sinn sein.

Was muss bei der Immobilie geprüft werden?

Hier kommt es auf die Flächenwidmung an. Die Flächenwidmung definiert, ob ein Grundstück rechtsverbindlich etwa als Bauland, Grünland oder Verkehrsfläche genutzt werden kann. Außerdem sind die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes und die Beschlüsse der jeweiligen Hausgemeinschaft entscheidend. Darüber hinaus kann es auch ein Verbot der Kurzzeitvermietung in einzelnen Gemeinden geben.

Wie werden die Nutzungsregeln überprüft?

Die Gemeinden können direkt bei den Energieversorgern über die Verbrauchsdaten Informationen einholen. Hier gilt kein Datenschutz gegenüber den Gemeinden. Es besteht eine Mitwirkungsverpflichtung der Energieversorger. In manchen Fällen gibt es sogar eine Umkehr der Beweislast. Das heißt das ich als Immobilienbesitzer im Extremfall beweisen muss, dass die Immobilie von mir regelmäßig genutzt wird.

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