AK Tirol - Klage
In erster Instanz wurde der Tiroler Bodenfonds zur Zahlung verpflichtet

Das Landesgericht Innsbruck gab der klagenden Partei in erster Instanz Recht. Der Tiroler Bodenfonds wurde zur Zahlung der zusätzlichen Kosten verpflichtet. | Foto: Archiv – Symbolbild
  • Das Landesgericht Innsbruck gab der klagenden Partei in erster Instanz Recht. Der Tiroler Bodenfonds wurde zur Zahlung der zusätzlichen Kosten verpflichtet.
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TIROL. Der Tiroler Bodenfonds verkaufte einen Baugrund mit mangelhafter Bodenbeschaffenhat an eine Tiroler Familie. Die AK Tirol unterstützte die Familie bei der Klage. In erster Instanz bekamen sie Recht und ihnen wurde ein Schadenersatz zugesprochen.

Hintergrund der Klage gegen den Tiroler Bodenfonds

Der Tiroler Bodenfonds verkaufte 2014 ein Grundstück mit mangelhafter bzw. minderer Bodenbeschaffenheit. Dadurch entstanden dem Käufer Zusatzkosten von 15.000 Euro an zusätzlichen Baumaßnahmen. Zusätzlich verzögerte sich die Bauzeit um rund 2 Monate, wodurch Mietkosten in Höhe von 1.700 Euro anfielen. Der Tiroler Baufonds weigerte sich, diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen, in Folge wurde 2016 Klage eingereicht. Die Familie wurde dabei von der Tiroler Arbeiterkammer (AK Tirol) unterstützt.

Kürzlich erging das Urteil in erster Instanz: Der Tiroler Bodenfonds muss den Schadenersatz und die Prozesskosten übernehmen. Jedoch ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Rasche Begleichung der Kosten gefordert

AK Präsident Erwin Zangerl fordert den Tiroler Bodenfonds auf, das Urteil rasch zu erfüllen. Denn dann wäre die Angelegenheit beendet. „Wir freuen uns gemeinsam mit der Familie über dieses Urteil des Landesgerichtes Innsbruck. Dass der Tiroler Bodenfonds, der ja eigentlich für „leistbares Wohnen“ zuständig ist, die hohen Zusatzkosten für eine Bodensanierung auf eine junge Familie abwälzen wollte, die an dieser Situation völlig schuldlos war, ist nicht in Ordnung.“, so Erwin Zangerl. Er geht davon aus, dass der Tiroler Bodenfonds nicht in Berufung geht.

Schüttmaterial statt natürlich gewachsenem Boden

Nachdem die Familie den Baugrund gekauft und die Baugenehmigungen hatten, begannen sie mit der Errichtung des Einfamilienhauses. Bei den Erdarbeiten für das Fundament stellten sie fest, dass – anstelle eines natürlich gewachsenes Bodens – der Untergrund aus lockerem Schüttmaterial bestand. Daraufhin erfolgte ein Baustopp. Für das Fundament des Hauses musste zunächst ein Bodenaustausch bzw. eine Bodenverbesserung vorgenommen werden.

Urteil zu Gunsten des Klägers

Im Urteil des Landesgerichts Innsbruck wurde festgehalten, dass der Tiroler Bodenfonds wissen musste, dass im Bereich des gekauften Baugrundstücks Massenverschiebungen vorgenommen worden waren. Der Bodenfonds hätte die Familie darüber aber nicht informiert. So musst edie Familie davon ausgehen, dass es sich beim Boden des gekauften Grundstück um einen natürlich gewachsenen handeln müsse.

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