Verkehr
Deutscher Feiertag: Voraussichtlich starkes Verkehrsaufkommen

Aufgrund des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes muss in den Morgenstunden des Dienstages, den 04.10.2023, ab 05.00 Uhr mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden.  | Foto: chris-m/fotolia
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  • Aufgrund des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes muss in den Morgenstunden des Dienstages, den 04.10.2023, ab 05.00 Uhr mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden.
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Da bald wieder der "Tag der Deutschen Einheit" und damit ein deutscher Feiertag ansteht, informiert die Tiroler Polizei über bestimmte Beschränkungen im Schwerlastverkehr. 

TIROL. Am 3. Oktober 2023 von 00:00 bis 22:00 Uhr wird es ein Fahrverbot für Lkw und Sattelfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, geben.

Wann gilt das Fahrverbot?

Das Verbot gilt für Fahrten, bei denen das Ziel der Fahrt in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht werden soll und auf der Brennerautobahn A 13 und Inntalautobahn A 12.

Ausnahmen: 

  1. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh, von Postsendungen sowie periodischen Druckwerken, der Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, der unaufschiebbaren Belieferung von Tankstellen, gastronomischen Betrieben und Veranstaltungen oder Reparaturen an Kühlanlagen, dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung, dem Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters oder von Fahrzeugen in seinem Auftrag zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs, dem Straßen- oder Bahnbau, dem Einsatz von Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Feuerwehr, der Müllabfuhr, der Entsorgung von Abfällen, dem Betrieb von Kläranlagen oder dem Einsatz von Fahrzeugen eines Linienverkehrsunternehmers zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Linienverkehrs dienen, sowie Fahrten mit Fahrzeugen nach Schaustellerart (§ 2 Abs. 1 Z 42 KFG 1967), Fahrten mit Fahrzeugen der Berufsgruppe der Beleuchter und Beschaller zum und vom Ort der Auftragserfüllung, Fahrten gemäß § 42 Abs. 3a StVO, unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen mit Anhängern des Bundesheeres oder ausländischer Truppen, die sich auf Grund des Truppenaufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 57/2001, in Österreich aufhalten oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Organisationen;
  2. Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von Gütern von oder zu Flughäfen (§ 64 Luftfahrtgesetz) oder Militärflugplätzen, die gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt werden;
  3. Fahrten im kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen technisch geeigneten Entlade-bahnhof bis zum Empfänger und zurück zum nächsten Verladebahnhof, sofern ein vollständig ausgefülltes Dokument (CIM/UIRR-Vertrag) mitgeführt wird, aus dem hervorgeht, dass das Fahrzeug oder dessen Aufbauten (Wechselbehälter, Container) mit der Eisenbahn befördert werden oder bereits befördert wurden; dies gilt im kombinierten Güterverkehr Wasser-Straße sinngemäß;
  4. Fahrten, deren Ziel in Deutschland liegt oder über Deutschland erreicht wird und glaubhaft gemacht wird, dass sie von bestehenden Fahrverboten in Deutschland ausgenommen sind;
Am Donnerstag den 03.10.2019 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr kommt es in Tirol zu einem Fahrverbot des Schwerlastverkehrs.  | Foto: thomaslerchphoto/Fotolia – Symbolbild
  • Am Donnerstag den 03.10.2019 in der Zeit von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr kommt es in Tirol zu einem Fahrverbot des Schwerlastverkehrs.
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Lenker die nachweislich ihren Wohnsitz in Österreich anfahren bzw. den Firmensitz in Österreich ansteuern und dort das Fahrverbot abwarten, können wie bisher ihre Fahrt dorthin fortsetzen. Es kann davon ausgegangen werden, dass zumindest dadurch das vorübergehende Ziel der Fahrt in Österreich gelegen ist.

Andere Fahrverbote im Anschluss an das Sonderfahrverbot (das Nachtfahrverbot nach § 42 StVO und das LKW-Fahrverbot auf Grund des Immissionsschutzgesetz-Luft) bleiben dadurch unberührt und sind zu beachten.

Warum wurde das Sonderfahrverbot erlassen?

Aufgrund des Feiertages in Deutschland (Tag der Deutschen Einheit) wurde dort ein LKW-Fahrverbot am 03.10.2023 in der Zeit zwischen 00.00 und 22.00 Uhr erlassen. Um aufgrund fehlender Einreisemöglichkeit nach Deutschland das Abstellen von Schwerfahrzeugen auf der Inntalautobahn und Brennerautobahn zu verhindern, sind entsprechende Maßnahmen zu setzen. Bereits in den letzten Jahren wurden für solche Tage Fahrverbote in Tirol erlassen, die sich sehr bewährt haben.

Durch die Fahrverbote auf der A12/A13, soll das Abstellen von LKW auf Pannenstreifen und die damit einhergehende Gefährdung und die Behinderung des Reiseverkehrs verhindert werden. Aus Gründen der Sicherheit der Lenker und der übrigen Verkehrsteilnehmer wäre eine Anhaltung auf der Autobahn für einen derart langen Zeitraum nicht vertretbar.

Erhöhtes Schwerverkehrsaufkommen am Mittwoch

Aufgrund des gegenständlichen LKW-Fahrverbotes muss in den Morgenstunden des Mittwochs, den 04.10.2023, ab 05.00 Uhr mit erhöhtem Schwerverkehrsaufkommen auf der Inntal- und Brennerautobahn gerechnet werden. Insbesondere können sich im Bereich zwischen Brenner und Schönberg, in Richtung Innsbruck und im Bereich zwischen Wörgl und Kufstein, in Fahrtrichtung Deutschland, Behinderungen durch Schwerfahrzeuge ergeben.

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