MeinBezirk Dossier Wolf
Mattle, Geisler und Dornauer wegen Wolfabschuss angezeigt
- Das Thema Wolfabschuss beschäftigt die Gerichte.
- Foto: Pixabay/hansharbig (Symbolbild)
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Die Tiroler Variante der Wolfsabschussverordnung stößt auf Kritik von Tierschutzvereinigungen und widerspricht der Rechtsauffassung des EU-Gerichtshofes. Jetzt wurden LH Mattle und die LHStv. Geisler und Dornauer vom Wiener Tierschutzverein wegen drei Paragrafen angezeigt.
INNSBRUCK. Zentralistische Lösungsansätze, wie sie durch die EU vorgesehen sind, können das Problem in Österreich nicht lösen, erklärte Bundeskanzler Karl Nehammer im Rahmen seines Tirol Besuchs gegenüber der MeinBezirk-Redaktion. Der Faktor Rudelgröße spielt in skandinavischen Ländern eine Rolle, ist in Österreich aber nicht ausschlaggebend. "Antworten auf die offenen Fragen der Betroffenen müssen gefunden. Lösungen sind notwendig", stellt Nehammer fest. "Das Wolfsthema ist ein Zukunftsthema, da sich immer mehr junge Bäuerinnen und Bauern die Frage der Bewirtschaftungen mit derartigem Gefahrenpotenzial stellen." Die in Tirol getroffene Lösung, mit punktuellen Abschussverordnungen die Problematik zu lösen, stößt auf massiven Widerstand von Tierschutzorganisationen. Diese haben mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-601/22 | WWF Österreich u. a. "Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig" Auftrieb bekommen. Eine Ausnahme von diesem Verbot zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden kann nur gewährt werden, wenn sich die Wolfspopulation in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, was in Österreich nicht der Fall ist, erklärt der EU-Gerichtshof.
Strenger Schutz
Wölfe sind nach der Habitatrichtlinie streng geschützt. Daher ist es grundsätzlich verboten, sie zu bejagen. Angesichts der Entwicklung der Wolfspopulation in Österreich und der Tatsache, dass für einige Mitgliedstaaten Ausnahmen gelten, zweifelt das Landesverwaltungsgericht Tirol an der Gültigkeit dieses Verbots. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt. Für den Fall, dass er das Verbot als gültig ansehen sollte, ersucht es den Gerichtshof, die Voraussetzungen zu erläutern, unter denen eine Ausnahme von diesem Verbot und damit die Genehmigung der Tötung eines Exemplars zulässig sind.
Das Dossier von MeinBezirk zum Thema Wolf in Tirol
Anfrage des LvGH Tirol
Der Gerichtshof stellt fest, dass die Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des strengen Schutzes der Wölfe in Österreich beeinträchtigen könnte. Er weist darauf hin, dass Österreich bei seinem Beitritt zur Europäischen Union 1995 keine Vorbehalte gegen diesen Schutz geäußert hatte. Soweit die österreichische Regierung davon ausgeht, dass der Unionsgesetzgeber infolge der Entwicklung der Wolfspopulation in Österreich inzwischen den strengen Schutz der Wölfe hätte aufheben müssen, steht es ihr im Grunde frei, eine Untätigkeitsklage einzureichen, was sie bis dato nicht getan hat. Damit die österreichischen Behörden eine Ausnahme vom Wolfsjagdverbot zur Verhütung ernster Schäden, z. B. in der Tierhaltung, gewähren können, müssen sie sicherstellen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Wolfspopulation muss sich in einem günstigen Erhaltungszustand sowohl auf lokaler Ebene (im Land Tirol) als auch auf nationaler Ebene (Österreich) befinden, was nicht der Fall ist. Außerdem, selbst wenn es der Fall wäre, müsste man sich, soweit dies die verfügbaren Daten zulassen, vergewissern, dass dies auch auf grenzüberschreitender Ebene gilt.
- Die Ausnahmeregelung darf die Wahrung des günstigen Erhaltungszustands auf keiner dieser drei Ebenen beeinträchtigen6.
- Die ernsten Schäden müssen zumindest weitgehend dem betreffenden Tierexemplar zuzuschreiben sein. Indirekte Schäden, die nicht auf diesen einzigen Wolf zurückzuführen sind und sich aus Betriebsauflassungen und der daraus resultierenden Reduktion des Gesamt-Nutztierbestands ergeben, reichen nicht aus.
- Es gibt keine anderweitige zufriedenstellende Lösung. In diesem Zusammenhang sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen anderer denkbarer Lösungen, wie z. B. Almschutzmaßnahmen8, zu berücksichtigen. Sie können jedoch nicht ausschlaggebend sein. Zudem müssen die anderweitigen Lösungen gegen das allgemeine Ziel der Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Wolfspopulation abgewogen werden.
- Mit LH Anton Mattle sowie den LHStv. Josef Geisler und Georg Dornauer wurden gleich drei Mitglieder die Tiroler Landesregierung vom Wien Tierschutzverein angezeigt.
- Foto: Krabichler
- hochgeladen von Sieghard Krabichler
Anzeige
Der Wiener Tierschutzverein hat nun gegen Landeshauptmann Anton Mattle sowie Landeshauptmannstellvertreter Josef Geisler und Georg Dornauer Anzeige erstattet. Verstöße gegen § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt, § 181f und g StGB Vorsätzliche und grob fahrlässige Schädigung des Tierbestandes sowie § 282 StGB Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen, lauten die Vorwürfe des Tierschutzvereins gegenüber den Politikern. "Die Angezeigten beauftragten den Abschuss von mindestens drei weiteren streng geschützten Wölfen nach der Urteilsverkündung und Veröffentlichung des Europäischen Gerichtshofes, am 11.07.2024, anstatt ihre Wolf-Abschuss Verordnungen zurückzuziehen oder naturschutz- und unionskonform abzuändern und die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass nun ein Wolfsjagdverbot in Tirol und Österreich besteht", erklären die Tierschutzvertreter in der Anzeige und führen weiter aus: "Zum Vergleich: Deutschland hat 1339 Wölfe und ca. 170 Rudel und hat seit 1990 29 Wölfe zum Abschuss freigegeben. Österreich hat 1 Rudel und 90 Wölfe, die am Durchziehen sind und in den letzten 18 Monaten 26 Wölfe erlegt."
Expertisendiskussion
In der Anzeige zitiert der Tierschutzverein einige Rechtsexpertisen: "Die Angezeigten ließen es nach dem 11.07.2024 zudem außer Acht auf die amtsbekannte juristische Expertise Österreichischer Rechtsexperten, welche unmittelbar nach Urteilsverkündung in der Öffentlichkeit zu Wort kamen, zu hören: ansonsten drohe Österreich ein Vertragsverletzungsverfahren, sagte der Linzer Professor für Europarecht, Franz Leidenmühler. Der lnnsbrucker Europarechtsexperte Walter Obwexer sieht die Entnahme von Wölfen künftig erheblich erschwert. Das bisherige Abschussargument, dass Herdenschutz unfinanzierbar sei, sei damit zurückgewiesen worden. Damit ist klar, dass Herdenschutz nun entgegen den Behauptungen der landwirtschaftlichen Vertreter ab sofort überall umzusetzen ist - wozu laut Obwexer Zäune, Hirtenhunde, Hirten und Einpferchen in der Nacht zählen. Er führte weiterhin aus: ,,Ich gehe davon aus, dass die Verordnungen für die Entnahme von Problemwölfen in Tirol so nicht aufrechterhalten werden können."Der Naturschutzjurist Jochen Schumacher vom Institut für Naturrecht widerspricht dem Tiroler Landesrat Geisler, "Der EuGH hat ganz klar und deutlich der Praxis in ganz Österreich widersprochen und definiert, dass ein Wolfsmanagement nicht nur einen guten Erhaltungszustand in Österreich, sondern auch in allen einzelnen Bundesländern voraussetzt. Der EuGH lehnt die derzeitige österreichweite Wolf-Abschusspraxis und damit die geltenden Alm- und Weideschutz-Gesetze sowie Maßnahmengebietsverordnungen in allen Bundesländern ab und damit sind diese ab sofort abzuändern bzw. ersatzlos zu streichen", mahnt Jochen Schumacher." Kritik üben die Tierschützer jedoch an einem Gutachten des Landes. "Stattdessen haben die Angezeigten schon im März 2024 ein wildbiologisches Gutachten von dem Nichtjuristen Univ.Prof. Dipl.-Biol. Dr.rer.nat. Klaus Hackländer, Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft (IWJ) in Auftrag gegeben, welches jedoch die Entscheidung des EuGH nicht richtig berücksichtigen kann und konnte, da der EuGH erst am 11.07.2024 sein Urteil fällte. Der Hauptfehler des wildbiologischen Gutachtens liegt darin, dass es nicht - wie nun vom EuGH entschieden - davon ausgeht, dass der Erhaltungszustand des streng geschützten Wolfes in der REGION, also in Tirol gut sein müsste, bevor ein Wolf (nach einer strengen Einzelfallprüfung) überhaupt zum Abschuss freigegeben werden dürfte."
Die Angezeigten stehen im Verdacht Exemplare einer geschützten wildlebenden Tierart, nämlich streng geschützte Wölfe, entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag zu töten. Durch die Entnahme aus der Natur zerstören sie auch deren Entwicklungsformen. Die Handlungen der Angezeigten beziehen sich nicht nur auf eine unerhebliche Menge der Exemplare - dazu siehe Erlass - und haben auf den Erhaltungszustand der Art eine erhebliche Auswirkungen, da die Species Wolf in Tirol vor der Ausrottung steht. (Aus der Anzeige des Wiener Tierschutzvereins gegen LH Mattle sowie LHStv. Geisler und Dornauer
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