Viel Lärm um neue Baulärm-Verordnung

Lärm durch Bauarbeiten werden in einer Landesverordnung  neu geregelt. | Foto: MEV
  • Lärm durch Bauarbeiten werden in einer Landesverordnung neu geregelt.
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TIROL. Eine Verordnung, mit der der zulässige Lärm aus Baustellen und die Lärmmessung festgelegt wird, beschloss die Landesregierung in ihrer Sitzung am Dienstag. Eckpunkt: Die Verordnung sieht den Einsatz von Geräten und Maschinen, die einen bestimmten Lärmpegel nicht überschreiten dürfen, vor. "Dadurch wird eine Vielzahl von Ausnahmebewilligungen gegenüber der alten Rechtslage entbehrlich. Die neue Verordnung trägt somit wesentlich zu einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis bei", sagt der zuständige Landerat Hannes Tratter.

Heftige Kritik aus der AK Tirol

Anders sieht die neue Verordnung AK-Präsident Erwin Zangerl. Er sieht in der neuen Baulärmverordnung einen direkter Angriff auf die Bürger. Zangerl: "Waren bisher konkrete Lärmmessungen vor Ort erforderlich, um die Qualität von Baulärm zu bestimmen, wurden diese Messungen mit einer neuen Verordnung abgeschafft. Nun gelten lediglich willkürlich festgelegte Abstände zur Lärmquelle. Obwohl Tratter die Verordnung feiert, bedeutet sie für die Tiroler einen Rückschritt. Nicht nur die Lärmgrenzwerte wurden erhöht, auch ist Baulärm nun ab 6.00 Uhr früh erlaubt. Besonders gravierend: Mit der neuen Verordnung wird es für Betroffene auch unmöglich, sich rechtlich gegen übermäßige Lärmbelastung zu wehren", schimpft er.
Ebenso verärgert zeigt sich Zangerl über die Vorverlegung der Tagesstunden von 7.00 Uhr auf 6.00 Uhr. "Somit ist Baulärm bereits zu frühester Morgenstunde möglich" argumentiert Tirols AK-Präsident.

Tratter kontert

„Die Verordnung bezieht sich auf reale Erfahrungen aus der Praxis. Sie gibt einheitliche Bedingungen vor. So wurde die Tageszeit – 6 bis 19 Uhr – keineswegs verlängert, sondern an die bereits bestehenden anderen Rechtsgrundlagen angepasst. Das bringt mehr Schutz durch Rechtssicherheit. Ziel ist, die Zulässigkeit von Baulärm anhand weniger und leicht erkennbarer Einflussgrößen zu bestimmen und der Baubehörde ein vor Ort anwendbares Werkzeug zur Bestimmung desLärmausmaßes und der Zulässigkeit in die Hand zu geben.
Zangerl sieht das anders. „Gerade in den Morgenstunden besteht hohe Lärmsensibilität, weshalb Baulärm ab 6.00 als unnötige Belastung angesehen wird. Außerdem bedeutet eine Stunde früherer Arbeitsbeginn für viele Beschäftigte eine weitere Verschärfung ihrer beruflich ohnehin schon hohen Belastung", sagt Zangerl.
Tratter zeigt sich irritiert über die Art der Beurteilung, die in Inhalt und Form jede sachliche Basis vermissen lässt: „Die Sozialpartner waren in den Prozess aktiv eingebunden, und Seitens des Landes waren zudem vertiefende Gespräche nach dem Begutachtungsverfahren angeboten worden." "Stimmt so nicht", sagt die AK, es gebe eine ablehnende Haltung zum Entwurf.

FPÖ pflichtete AK bei

FPÖ Landtagsklubobmann Rudi Federspiel ortet massive Probleme durch die neue Baulärmverordnung: „Diese Verordnung ist ein massiver Eingriff in die Nachbarschaftsrechte, da sind Konflikte vorprogrammiert", so Federspiel, der der Kritik der Arbeiterkammer beipflichtet.

Wirtschaftsbund dafür

Für Landesobmann Franz Hörl ist die Kritik von AK-Präsident Erwin Zangerl an der neuen Baulärmverordnung in keinster Weise nachvollziehbar und zudem inhaltlich falsch. „Hätte sich der Präsident umfassend informiert, wüsste er auch was Sache ist. In die Berechnung der Mindestabstände wurden sehr wohl die Lärm-Imissionswerte in Dezibel eingerechnet und danach richten sich auch die Mindestabstände zur Lärmquelle“, so Hörl. Deutlicher Vorteil ist, dass damit in Zukunft keine zusätzliche Lärmmessung mehr erforderlich sein wird. „Dies ist ein wesentlicher Beitrag des Landes zur Bürokratieentlastung, die Unternehmern hilft und für Betroffene keine Verschlechterung mit sich bringt“, betont Hörl. Positiv ist weiters die in der neuen Baulärmverordnung enthaltene Abstufung je nach Sensibilität der umliegenden Gebäude. So sind bei besonders sensiblen Einrichtungen wie beispielsweise Krankenanstalten, Schulen und Kindergärten strengere Abstandsregeln einzuhalten als bei Gebäuden in Industriegebieten.

Wesentliche Unterschiede zur bisherigen Regelung

• Die Empfindlichkeit von Gebäuden in Bezug auf Baulärm wird nicht mehr nach der Widmungskategorie, sondern nach der überwiegenden Nutzung bestimmt
• Die Immissionsrichtwerte für zulässige Baulärmbeeinträchtigungen werden den technischen Veränderungen seit 1998 und den veränderten tatsächlichen Gegebenheiten angepasst
• Einführung eine lärmarmen Baubetriebes sowie lärmarmer Bauweisen, sodass eine Vielzahl von Ausnahmebewilligungen entbehrlich werden was zu einer Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis wesentlich beiträgt
• Einer Anlage zur Verordnung können tabellarisch die Anforderungen an den höchstzulässigen Schallleistungspegel für Maschinen und Geräte ohne aufwendige Lärmmessungen im Zuge einer Kontrolle/Überprüfung durch die Baubehörde entnommen werden, sodass lärmmindernde Maßnahme unverzüglich getroffen werden können
• Die Beiziehung eines lärmtechnischen Sachverständigen ist nicht mehr erforderlich

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