Corona-Sperrstunde
Ausgefallene Stunden müssen bezahlt werden

Wie die Arbeiterkammer Tirol informiert, müssen Arbeitsstunden von Beschäftigten, die durch die Betretungsverbote im Hotel- und Gastgewerbe ausfallen, von den Arbeitgebern bezahlt werden.  | Foto: Pixabay/Life-Of-Pix (Symbolbild)
  • Wie die Arbeiterkammer Tirol informiert, müssen Arbeitsstunden von Beschäftigten, die durch die Betretungsverbote im Hotel- und Gastgewerbe ausfallen, von den Arbeitgebern bezahlt werden.
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TIROL. Wie kürzlich bekannt wurde, werden die Corona-Maßnahmen verschärft, besonders für die Gastronomie gelten nun noch strengere Regeln. Die Sperrstunden wurde auf 22 Uhr vorverlegt, doch was ist mit dem Gehalt der Beschäftigten? Die AK Tirol informiert: Betriebe müssen den ArbeitnehmerInnen ausgefallene Stunden bezahlen. 

Klare Regelung fehlt

Die Pandemie hält die ganze Welt und auch Tirol weiter im Griff. Durch die Vorverlegung der Sperrstunde in der Gastronomie auf 22 Uhr gibt es massive Auswirkungen auf Arbeitgeber wie auch ArbeitnehmerInnen. 

„Was fehlt, ist eine klare Regelung, wie die Betriebe ihre Kosten für zu bezahlende Ausfallstunden ersetzt bekommen“,

kritisiert AK Präsident Erwin Zangerl.

AK Tirol infomiert

Wie die Arbeiterkammer Tirol informiert, müssen Arbeitsstunden von Beschäftigten, die durch diese Betretungsverbote im Hotel- und Gastgewerbe ausfallen, von den Arbeitgebern bezahlt werden.
Jedoch gilt: Arbeitgeber dürfen für diese Ausfallstunden den Verbrauch von vorhandenen Zeitguthaben anordnen.
Eine Anordnung von Urlaubsverbrauch wäre aber unzulässig, da die kleinste Einheit des Urlaubsrechts ein ganzer Tag ist und daher nicht stundenweise Urlaub verbraucht werden darf.
Auch Minusstunden dürfen für die Ausfallstunden nicht gerechnet werden.

Für AK Präsident Zangerl braucht es eine eindeutige Regelung "wonach die Betriebe einen Rechtsanspruch auf Ersatz der Kosten für die zu bezahlenden Ausfallstunden von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern haben“.

Des Weiteren rät die AK Tirol den ArbeitnehmerInnen: Wenn nunmehr neue Vereinbarungen abgeschlossen werden, sollten diese vor der Unterschrift jedenfalls von einem Arbeitsrechtsexperten geprüft werden.

„Sollten sich Streitfälle ergeben, werden wir jedenfalls Rechtsschutz für Musterverfahren gewähren“ ,

so AK Präsident Erwin Zangerl.

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