Covid-19
Das AMS-Tirol informiert: So können Unternehmen Kurzarbeit beantragen
TIROL. Das AMS Tirol informiert Unternehmen darüber, wie sie am besten nach dem Corona-Kurzarbeitsmodell Kurzarbeit für ihre MitarbeiterInnen beantragen können. Bis jetzt gingen rund 2.700 Kurzarbeitsanfragen beim AMS Tirol ein.
MitarbeiterInnen sollen gehalten werden
Auch wenn die Arbeitsmarktlage in Tirol derzeit angespannt ist, versuchen viele Unternehmen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu halten. Das Das lässt sich aus den knapp 2.700 Unternehmens-Anfragen beim AMS Tirol ableiten, die seit 15.03.20 zur COVID19-Kurzarbeit eingegangen sind. Aktuell werden beim AMS Tirol zusätzliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeschult. Dadurch soll eine rasche Bearbeitung der Anträge gewährleistet werden. Das AMS arbeitet derzeit daran, in Kürze Onlineangebote wie FAQs und Erklärvideos zur Hilfestellung für Unternehmen zu veröffentlichen.
Ideale Vorgehensweise zur Beantragung von Kurzarbeit
- Informationen durchlesen auf www.ams.at/kurzarbeit
- Alle notwendigen Dokumente per E-Mail an kua.tirol@ams.at oder über das eAMS-Konto beim AMS Tirol einbringen
Kurzarbeit setzt die abgeschlossene und unterzeichnete
- Sozialpartnervereinbarung samt Zustimmungserklärung der WK (oder des sonst zuständigen kollektivvertragsfähigen Arbeitgeberverbandes) und der zuständigen Gewerkschaften voraus.
- Die kurze Begründung über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten (Verweis auf Corona und Folgemaßnahmen) und
- das COVID19-Begehren vom AMS
Zum Ausfüllen der Sozialpartnervereinbarung bietet die Wirtschaftskammer oder die Gewerkschaft Hilfestellung an. Die Wirtschaftskammer hat für alle Anfragen und für das Übermitteln der Sozialpartnervereinbarung eine eigene E-Mail Adresse eingerichtet: kurzarbeit@wktirol.at
Erst bei Vorliegen aller Dokumente ist der Antrag vollständig eingebracht
Sollte ein Unternehmen im Vorfeld bereits eine Sozialpartnervereinbarung übermittelt haben, soll es nochmals überprüfen,
- ob diese vollständig ausgefüllt ist,
- die erforderlichen Unterschriften des Betriebsrates oder der MitarbeiterInnen vorhanden sind,
- ob die Daten mit dem AMS-COVID19-Begehren übereinstimmen,
- ob die Unterschriften der Sozialpartner vorhanden sind
Im Anschluss soll das Begehren mit den notwendigen Unterschriften und Unterlagen noch einmal übersendet werden.
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