AK Tirol
Fallbeispiel zeigt Richtung, wenn Pflichtmitgliedschaft zu Kammern abgeschafft werden würde

In dem Fall der Post AG Angestellten gab es ein Bruttogehalt von 821,20 Euro und das in einer 40-Stunden Woche.  | Foto: Pixabay/niekverlaan (Symbolbild)

TIROL. Eine Postangestellte wurde kürzlich zu einem Lohn unter der Mindestgrenze angestellt. Sie bekam 821,20 Euro brutto für eine 40-Stunden Woche. Die Ak Tirol klagte die Gehaltsdifferenz zum Mindestlohn ein, dies wurde jedoch von allen drei Gerichtsinstanzen abgelehnt. AK Präsident Zangerl warnt: Dies bliebe kein Einzelfall, wenn die Pflichtmitgliedschaft zu den Kammern abgeschafft würde. 

Der Fall der Post-Arbeitnehmerin

Die Frau wurde bei der Post AG als Urlaubsersatzkraft für zwei Monate im Sommer 2017 eingestellt. Allerdings wurde das Dienstverhältnis nach einer Erkrankung und während der Probezeit seitens der Post AG beendet. "Nach § 19 Poststrukturgesetz sind Urlaubsersatzkräfte von der Geltung des Post-Kollektivvertrags ausgenommen", erläutert die AK Tirol das Problem. So wurde die Arbeitnehmerin als "ABGB-Angestellte" eingestellt, zu einem Bruttogehalt von 821,20 Euro und das in einer 40-Stunden Woche. Somit erhielt die Angestellte nur 54,68% des kollektivvertraglichen Mindestlohns

Klage von allen drei Gerichtsinstanzen abgewiesen

Die AK Tirol versuchte, die Gehaltsdifferenz zum Mindestlohn für die Arbeitnehmerin einzuklagen. Die Klage wurde jedoch von allen drei Gerichtsinstanzen abgewiesen. Es wird argumentiert, dass die Einschulungsphase von Ferialarbeitern mit einberechnet werden müsse. So ist von einem dauernd im Arbeitslebenden stehenden Arbeitnehmer, auch mehr Effizienz zu erwarten. 
Man würde selbstverständlich die Entscheidung des Gerichts akzeptieren, so AK Präsident Zangerl, doch dieser Fall würde zeigen, wie es aussehen würde, wenn die Pflichtmitgliedschaft zu den Kammern abgeschafft werden sollte. Es würde eine Zulässigkeit von Lohnvereinbarungen herrschen, "die sich offenbar nur mehr am Existenzminimum orientieren". Auch mit er Abschaffung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld rechnet Zangerl dann. 

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