Ak Tirol
Pensionsrechtliche Nachteile durch Wehrpflicht

„ Der Staat ordnet Grundwehrdienst an, aber für die spätere Pension werden diese Versicherungszeiten nicht als Beitragszeit der Erwerbstätigkeit anerkannt!“, kritisiert die Arbeiterkammer Tirol.  | Foto: Pixabay/Frantisek_Krejci (Symbolbild)
  • „ Der Staat ordnet Grundwehrdienst an, aber für die spätere Pension werden diese Versicherungszeiten nicht als Beitragszeit der Erwerbstätigkeit anerkannt!“, kritisiert die Arbeiterkammer Tirol.
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TIROL. Kürzlich machte die Politik auf den "Tag der Wehrpflicht" aufmerksam. Dies sei zwar löblich, so die AK Tirol, umso unverständlicher wäre es dann allerdings, dass der Grundwehrdienst nicht als Beitragszeit der Erwerbstätigkeit gilt.

Kritik zum „Tag der Wehrpflicht“

Vom Staat angeordnet aber nicht als Beitragszeit der Erwerbstätigkeit zur Pension dazu gerechnet: der Grundwehrdienst. Diese Tatsache stößt der Arbeiterkammer übel auf.
Dabei würde sich gerade in schwierigen Zeiten zeigen, wie wichtig die Leistungen der GrundwehrdienerInnen – nicht zuletzt auch für die Gesellschaft – sind.
Bitter ist es daher auch, dass die Zeiten von Grundwehr- und Zivildienst nicht als Beitragszeiten einer Erwerbstätigkeit anerkannt werden – und damit bei der sogenannten Abschlagsfreiheit im Hinblick auf den späteren Pensionsantritt nicht zum Tragen kommen.

AK hat bereits geklagt

Wie Arbeiterkammer Präsident Zangerl mitteilt, hat die AK dazu bereits Klagen eingebracht. 
Schließlich müssten junge Menschen verpflichtend – aufgrund verfassungsrechtlicher Bestimmungen – Präsenz- oder Zivildienst leisten. Auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde erhoben, allerdings ohne Erfolg. Die Begründung: Es oblige dem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, Zeiten des Präsenz- und Zivildienstes in dem Fall der Abschlagsfreiheit zu berücksichtigen oder nicht.

Das bedeutet, dass der Staat zwar Wehrpflicht anordnen kann, für die die jungen Menschen ja auch ihre Ausbildung bzw. ihre Arbeit unterbrechen müssen. Doch für die Betroffenen führt die derzeitige Regelung zu pensionsrechtlichen Nachteilen. Dies kritisiert die Arbeiterkammer scharf. 

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