Wolf in Tirol
Wolfsabschuss aufgeschoben – Entnahme nicht mehr zulässig

Der Problemwolf 118MATK hat eine kurze Schonfrist bekommen. Vorerst darf er nicht mehr abgeschossen werden. | Foto: Pixabay/christels (Symbolbild)
  • Der Problemwolf 118MATK hat eine kurze Schonfrist bekommen. Vorerst darf er nicht mehr abgeschossen werden.
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TIROL. Aufgrund einer Beschwerde gegen den Abschussbescheid des Wolfes im Oberland beim Landesverwaltungsgericht, wurde dem Abschuss nun eine aufschiebende Wirkung zuerkannt. LHStv Geisler will dagegen Rechtsmittel ergreifen.


Abschussbescheid wird zum "toten Recht"

Verärgert über die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts, dem Abschussbescheid eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist vor allem LHStv Josef Geisler:

„Wir werden in Revision gehen und das Höchstgericht anrufen. Ohne die Möglichkeit, rasch einzugreifen, ist jeder Abschussbescheid totes Recht.“

Weil vom Wolf 118MATK eine unmittelbare erhebliche Gefahr für Weidetiere ausgeht, hat die Behörde die aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen die Abschussgenehmigung für den Wolf, der im Tiroler Oberland nachweislich 59 Schafe getötet hat, aberkannt. Damit war der Wolf seit Bescheiderlassung am 27. Oktober von der ganzjährigen Schonzeit ausgenommen und durfte bejagt werden.

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung behoben

Aus formalen Gründen hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung behoben, nachdem WWF und Ökobüro – wie auch schon in Salzburg und Kärnten – Beschwerde eingelegt hatten.
In der Begründung des Gerichts zur Aufhebung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung heißt es:

„[…], so wäre die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Gemeinschaftsrecht hergeleiteten Rechte nicht sichergestellt. […] Damit wäre das Gebot der Effektivität des Unionsrechts nicht in Einklang zu bringen.“

In der Sache selbst – nämlich der Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit eines Wolfes in zehn Jagdteilgebieten für 60 Tage – hat das Landesverwaltungsgericht nicht entschieden.

Die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzorgane wurden seitens des Landes Tirol umgehend mittels SMS verständigt, dass damit die Entnahme eines Wolfes entsprechend dem Bescheid nicht mehr zulässig ist.

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