Kolumne
Rechtsstreit über Gebrauchtwagen

- Rechtsanwalt Dr. Florian Leitinger
- Foto: Lupi Spuma
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Gebrauchtwagenkäufe enden nicht selten vor Gericht, wenn der Zustand des Fahrzeugs nicht ausreichend kommuniziert wurde. In seiner Kolumne beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Florian Leitinger die rechtlichen Aspekte solcher Fälle und erklärt, was Käuferinnen und Käufer sowie Verkäuferinnen und Verkäufer beachten sollten, um spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.
WEIZ. Häufig führen Gebrauchtwagenverkäufe zu einem rechtlichen Nachspiel. Vor allem, wenn zwischen Verkäufer und Käufer wenig kommuniziert wurde. Dann haben Gerichte zu entscheiden, was die beiden eigentlich vereinbaren wollten.
So war es auch in einem Fall, als ein rund elf Jahre alter Kleinwagen mit einem Kilometerstand von 95.500,00 um etwa 9.000,00 Euro verkauft wurde. Das Kfz wies noch eine sieben Monate gültige Prüfplakette auf. Über den Zustand des Kfz wurde nicht gesprochen. Der Käufer prüfte es auf sichtbare Schäden und führte eine kurze Probefahrt durch.
Urteil: Warum der Verkäufer nicht haftet
Im Kaufvertrag hielten sie fest, dass das Kfz in gebrauchtem Zustand verkauft wird, wie besichtigt und Probe gefahren, ohne jede Gewährleistung. Vor Gericht ging es darum, ob damit auch die Verkehrs- und Betriebssicherheit zugesagt worden war. Wenige Wochen nach der Übergabe war nämlich ein Motorschaden eingetreten, der seine Ursache in einer schon bei der Übergabe vorliegenden Verstopfung hatte.
Laut Urteil trifft den Verkäufer keine Haftung. Der Gewährleistungsausschluss war in diesem Fall nicht von weiteren Zusagen „überlagert“. Ausschlaggebend war für das Gericht, dass es sich um einen Kauf von einer Privatperson handelte und hier – anders im Regelfall beim Kauf vom gewerblichen Fahrzeughändler – die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht schlüssig zugesichert wurde.
Ihr Rechtsanwalt, Dr. Florian Leitinger
Tel.: 03172/41619
www.ra-leitinger.at
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