Wiener Schule
Missbrauchsopfer von Sportlehrer klagt Republik
Finanzielle Gutmachung fordert ein Missbrauchsopfer eines Wiener Sportlehrers von der Republik Österreich. Denn seine seelisch-psychischen Schäden hätten zu Arbeitsunfähigkeit geführt.
ÖSTERREICH/WIEN. Mehr als 40 Buben zwischen neun und 14 Jahren soll ein Wiener Sportlehrer – bis zu seinem Suizid im Jahr 2019 – an einer Wiener Mittelschule missbraucht haben. Eines der Missbrauchsopfer fordert nun zumindest finanzielle Gutmachung – und zwar von der Republik Österreich.
Bis heute soll der Betroffene – laut orf.at – an seelisch-psychischen Schäden leiden, weshalb er seinen Beruf nur eingeschränkt ausüben könne. Auch sei ihm eine Karriere im Profi-Fußball entgangen. Dabei sei er nicht nur bis heute in psychiatrischer Behandlung, sondern benötige auch Medikamente.
790.000 Euro von der Republik gefordert
Laut dem Missbrauchsopfer habe der traumatische Übergriff seine Karriere als Fußball-Profi zerstört. Denn habe er die betreffende Wiener Mittelschule in der Leopoldstadt insbesondere deshalb besucht, da er damals einen Kooperationsvertrag mit dem FK Austria Wien hatte. Als hochtalentierter Nachwuchssportler hatte der Bursche auch einen Jungprofi-Vertrag in der heimischen ersten Liga.
Doch alles änderte sich eines Tages: Bei einer sogenannten Lesenacht in der Leopoldstädter Schule soll der Bursche von einem Sportlehrer missbraucht worden sein. Aufgrund der psychischen Belastung nach dem Missbrauch habe er seine angehende Profi-Karriere beenden müssen und leide seither an den seelisch-psychischen Folgen des Missbrauchs.
Als Wiedergutmachung fordert er nun Geld von der Republik Österreich. Laut orf.at macht das Missbrauchsopfer 50.000 Euro Schmerzengeld als auch 740.000 Euro an Verdienstentgang für die entgangene Karriere im Profisport geltend. Die Forderungen richtete er an die Republik Österreich in einem Schreiben an die Finanzprokuratur.
Muss die Rupublik Österreich haften?
In dem Schreiben an die Finanzprokuratur gibt die Rechtsvertreterin Herta Bauer mehrere Aspekte zu bedenken: Einerseits fand der Missbrauch in der Schule statt. Andererseits hätte die
Schulleitung bzw. die Bildungsdirektion dem betreffenden Lehrer seine Tätigkeiten längst entziehen müssen und zwar wegen anderer – zeitlich zurückliegender – Missbrauchshandlungen.
Zum Zeitpunkt des Missbrauchs des betreffenden Burschen hätte die Schulleitung bzw. die Bildungsdirektion laut der Rechtsanwältin „von der realen und unmittelbaren Gefahr“ für die Schüler wissen müssen. Doch hätte man es verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu setzen. Deshalb sei laut Bauer eine Haftung nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) begründet.
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