Machen wir die Straßen sicherer
Knifflige Vorrang-Situation in Mürzzuschlag
Die Vorrangregeln bei der westlichen Ausfahrt aus der Wohnstraße in der Mürzzuschlager Wiener Straße sind offenbar nicht jedem Verkehrsteilnehmer bewusst.
MÜRZZUSCHLAG. Dort wo am Mürzzuschlager Hauptplatz die Wiener Straße und die Roseggergasse aufeinander treffen, ist unter Autofahrerinnen und Autofahrern für Zündstoff gesorgt. Während sich nämlich oft jene Verkehrsteilnehmer, die aus der als "Wohnstraße" definierten Wiener Straße kommend als Rechtskommende im Vorrang wähnen, ärgern sich jene, die von der Roseggergasse kommen, maßlos über jene, die aus der Wohnstraße kommend ihren Vorrang als Rechtskommende einfordern, in dem sie einfach ohne Rücksicht durchpreschen; die von der Roseggergasse Kommenden sind nämlich der Meinung, aus einer Wohnstraße kommend kann man keinen Vorrang haben – was grundsätzlich ja auch richtig ist. Aber: Die rechtliche Situation ist offenbar etwas komplizierter, geht doch die Wohnstraße über in eine normale Straße, an der sehr wohl die Rechtsregel gelten würde.
Komplizierte Kreuzungssituation
Wir haben auch in diesem Fall unseren Experten, Markus Dirschlmayr, zu Rate gezogen. Er ist Inhaber einer Fahrschule sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger auf dem Fachgebiet Verkehrsunfall Straßenverkehr, Unfallanalyse und Fahrschulen. Er klärt zuerst einmal über Grundsätzliches auf: "Beim Verlassen einer Wohnstraße gilt die Fließverkehrsregel. Also Fahrzeuge aus dem ruhenden Verkehr – und dazu zählen unter anderem Wohnstraßen, Fußgängerzonen, Parkplätze, Nebenfahrbahnen – müssen dem fließenden Verkehr den Vorrang einräumen."
Im Mürzzuschlager Fall ist das aber etwas komplizierter: "In Mürzzuschlag endet die Wohnstraße, dann folgt ein kurzes Stück Fließverkehr bis zur Kreuzung mit der Mariazeller/Grazer Straße weiter vorne. Grundsätzlich würde die Rechtsregel (wenn kein Vorrangzeichen steht) gelten, d.h. die Fahrzeuge aus der Wohnstraße kommend hätten dann aufgrund der Rechtsregel Vorrang gemäß § 19 der StVO", so Dirschlmayr weiter.
"Weil aber am Ende der Wohnstraße ein Vorrang geben-Zeichen angebracht ist, haben die von links – also aus der Roseggergasse kommenden Verkehrsteilnehmer – eindeutig Vorrang."
Es ist also eine Herausforderung mit unterschiedlichen Regelungen: "Zuerst Fließverkehrsregel, dann Rechtsregel, dann Wartepflichtsregel – keep it simple sollte hier jedenfalls angewandt werden", rät Dirschlmayr genervten Autofahrerinnen und Autofahrern. Eine andere Möglichkeit, mehr Klarheit in die Sache zu bringen, wäre aus seiner Sicht folgende: "Man könnte auch die Wohnstraße bis an die Querstelle zur Roseggergasse führen, dann hätten die von dort kommenden Vorrang."
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