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Steuertipps vom Profi
Gebäudeabschreibung & Sanierung: Was ändert sich steuerlich?

Mag. Gernot Fluch und sein Team beraten Sie kompetent und aktuell in den Bereichen Steuer und Betriebswirtschaft. | Foto: KK
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Eine aktuelle Änderung des Einkommensteuergesetzes sieht erweiterte Möglichkeiten der beschleunigten Abschreibung bei Herstellungsaufwand im Zuge von Sanierungsmaßnahmen vor. Für Neubauten, die in einem bestimmten Zeitraum fertiggestellt werden und definierten ökologischen Standards entsprechen, wurde eine verbesserte vorzeitige Abschreibungsmöglichkeit geschaffen.

Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen

Ab 2024 können auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird. Sollte eine Förderung tatsächlich nicht zur Auszahlung kommen, reicht ein Verplausibilisieren der Fördervoraussetzungen aus.

Vorzeitige Abschreibung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024-2026 fertiggestellte Wohngebäude höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes. Der dreifache AfA-Satz beträgt daher 4,5 %. Sofern für das erste Jahr dieser AfA-Satz angewendet wird, kann er auch in den beiden Folgejahren angewendet werden. Die Halbjahresabschreibungsregelung ist nicht anzuwenden.

Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klima-aktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen.

Öko-Zuschlag

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2023 beginnt und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu. Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen.

Mehr Infos & Kontakt:

Mag. Fluch Steuerberatungs GmbH
Am Grazer Tor 1
8600 Bruck/Mur
Österreich

T: +43 3862 51727
F: +43 3862 51727-5

E: office@fluch-steuerberatung.at
www.fluch-steuerberatung.at

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Tätigkeitsschwerpunkte der Kanzlei liegen in den Bereichen Buchhaltung, Lohnverrechnung, Erstellung von Jahresabschlüssen, sowie der Vertretung bei Abgabenbehörden. | Foto: KK
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