Entscheid
VfGH weist Beschwerde von Kathrin Glock zurück

Der VfGH wies die Beschwerde der Ehefrau des Waffenherstellers Gaston Glock zurück. Die Persönlichkeitsrechte Glocks seien bei der Befragung durch die NEOS-Fraktionsführerin im U-Ausschuss nicht verletzt worden.
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Die Unternehmerin Kathrin Glock ist mit ihrer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) über die NEOS-Abgeordnete Stephanie Krisper abgeblitzt.

ÖSTERREICH. Wie der VfGH am Dienstag per Aussendung mitteilte, waren Äußerungen über Glock im „Ibiza“-U-Ausschuss „im Spielraum zulässiger Kritik".  Kathrin Glock war im Jänner 2021 vom Ibiza-U-Ausschuss als Auskunftsperson im Zusammenhang mit ihrer damaligen Funktion als Mitglied des Aufsichtsrates der Austro Control GmbH befragt worden.

Die Persönlichkeitsrechte Glocks seien bei der Befragung durch die NEOS-Fraktionsführerin im U-Ausschuss nicht verletzt worden, begründete der VfGH laut Presseaussendung die Abweisung. 

VfGH: Äußerungen „im Spielraum zulässiger Kritik“ 

In ihrer Beschwerde brachte Glock vor, durch Äußerungen Krispers insbesondere wegen Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen im Schutz der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes verletzt worden zu sein. Konkret ging es um Aussagen Krispers, wonach Glock für die Tätigkeit als Mitglied des Austro-Control-Aufsichtsrates nicht ausreichend kompetent sei. Die Äußerungen Krispers hätten  sich "im Spielraum zulässiger Kritik nach Art. 10 EMRK" bewegt und seien nicht als ehrenrührig anzusehen, urteilte der VfGH.

"Dies insbesondere im Hinblick auf die Funktion und den Gegenstand des Untersuchungsausschusses sowie den Umstand, dass Kathrin Glock als Mitglied des Aufsichtsrates eines staatsnahen Unternehmens weitergehende Kritik hinzunehmen hat als eine beliebige Privatperson“, heißt es im Entscheid. Auch sei anhand der Beschwerde nicht erkennbar gewesen, warum durch die Äußerungen der Kredit, Erwerb oder das Fortkommen gefährdet oder die Ehre Glocks verletzt seien. Glock war einen Tag nach ihrem Auftritt im U-Ausschuss von der zuständigen Ministerin Leonore Gewessler (Grüne) von ihrem Aufsichtsratsposten in der Flugsicherung Austro Control  abberufen worden. 

Auch Beschwerde Pilnaceks unzulässig

Außerdem wurde eine Beschwerde des suspendierten Sektionschefs Christian Pilnacek als unzulässig zurückgewiesen. Pilnacek hatte eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte darin gesehen, dass Mitglieder des U-Ausschusses Daten bzw. Chatprotokolle seines Mobiltelefons an die Medien weitergegeben hätten. Der U-Ausschuss – speziell auch der Vorsitzende und der Verfahrensrichter –hätten keine geeigneten Maßnahmen gegen die Weitergabe von Daten bzw. Chatprotokollen seines Mobiltelefons an Dritte gesetzt, lautete der Vorwurf.

Aus der Verfahrensordnung für U-Ausschüsse lasse sich keine Verpflichtung des Vorsitzenden oder des Verfahrensrichters des U-Ausschusses ableiten, ein „Kontrollsystem“ zum Schutz vor der Weiterverbreitung von Daten einzurichten, so der VfGH. Der Umgang mit klassifizierten Informationen werde im Informationsordnungsgesetz (InfOG) geregelt.

Gegenstand eines Verfahrens nach Art. 138b Abs. 1 Z 7 B-VG können laut VfGH Handlungen eines U-Ausschuss-Mitglieds „in Ausübung seines Berufes“ und damit während der Sitzungen des Ausschusses sein – nicht aber etwa das Verhalten außerhalb solcher Sitzungen, wie es auch auf die behauptete Weitergabe von Daten an Medien außerhalb von Sitzungen des U-Ausschusses zutrifft.

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Foto: Wikipedia

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