Gesetzwidrige Klauseln in Gutschein-Bedingungen von Fluglinien

- Einige Klauseln in Gutschein-Bedingungen von Fluglinien sind rechtlich nicht okay.
- Foto: MEV GmbH
- hochgeladen von Hermine Kramer
Urteile bestätigen die Rechtssicht des Vereins für Konsumenteninformation (VKI), der mit Verbandsklagen vorging.
ÖSTERREICH. Im Auftrag des Sozialministeriums klagte der VKI einige Klauseln in den Gutschein-Bedingungen von Air Berlin und Austrian Airlines. Beide Fluglinien schlossen zum Beispiel aus, dass Kunden mehrere Gutscheine innerhalb einer Buchung kombinieren können. Das Oberlandesgericht Wien bzw. der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass diese und weitere Klauseln gesetzwidrig sind.
Kritik übten die Gerichte auch daran, dass Fluggutscheine nur für bestimmte Flüge eingelöst werden konnten, der Weiterverkauf der Gutscheine untersagt wurde oder bei Missbrauchsverdacht eine Sperre des Gutscheins in Aussicht gestellt wurde. Weiters kippten die Gerichte jene Klauseln, die besagten, dass bei Stornierungen von Flügen oder bei einer Sperre des Gutscheins keine Rückerstattung des Flugpreises erfolgen soll.
Nicht zuletzt sahen die Gerichte das Verbot der Barauszahlung von Restwertguthaben als gesetzwidrig an. Dieses stellte die Konsumenten aufgrund der Stückelung der verfügbaren Gutscheine und des Kombinationsverbotes vor Probleme: Denn sie hätten entweder die Wahl gehabt, den Restwert verfallen zu lassen oder nochmals eine Reise zu buchen.
„Besonders erfreulich ist, dass der OGH in dieser Konstellation das Verbot einer Barauszahlung von Restguthaben als gesetzwidrig erkannt hat“, betont Joachim Kogelmann, zuständiger Jurist im Bereich Recht des VKI.
Die Urteile sind kostenlos unter www.verbraucherrecht.at abrufbar.
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