Nach OGH-Urteil
Besitzer von PV-Anlagen können Entgelte zurückfordern

Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen dem Flughafen Wien und den Wiener Netzen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass Netzbetreiber für den Anschluss neuer Photovoltaikanlagen, die an bestehende Stromanschlüsse angeschlossen werden, keine Netzzutrittskosten verlangen dürfen. | Foto: Netz OÖ
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  • Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen dem Flughafen Wien und den Wiener Netzen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass Netzbetreiber für den Anschluss neuer Photovoltaikanlagen, die an bestehende Stromanschlüsse angeschlossen werden, keine Netzzutrittskosten verlangen dürfen.
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Im Zuge eines Rechtsstreits zwischen dem Flughafen Wien und den Wiener Netzen hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden, dass Netzbetreiber für den Anschluss neuer Photovoltaikanlagen, die an bestehende Stromanschlüsse angeschlossen werden, keine Netzzutrittskosten verlangen dürfen. Laut dem Bundesverband Photovoltaic Austria könnten 10.000 PV-Anlagen-Besitzer Geld zurückfordern.

ÖSTERREICH. In einigen Fällen verrechnen Netzbetreiber den Besitzern einer PV-Anlage mit einer Engpassleistung von mehr als 20 Kilowatt (kW) doppelte Netzzutrittsentgelte: So müssen Unternehmen zunächst eine solche Gebühr zahlen, wenn sie für den Strombezug an das Netz angeschlossen werden. Bei der Inbetriebnahme einer PV-Anlage verlangen gewisse Netzbetreiber das Zutrittsentgelt ein weiteres Mal.

Der OGH urteilte nun, dass diese doppelte Verrechnung unzulässig ist, sofern kein neuer Anschluss hergestellt oder die bestehende Anschlussleistung nicht erhöht wird, wie zunächst der "Standard" berichtete. Konkret urteilte das Gericht: "Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an."

"Wird an einen bestehenden Netzanschluss, der bereits zum Strombezug benutzt wurde, erstmals eine Stromerzeugungsanlage angeschlossen, die in der bestehenden Anschlusskapazität Deckung findet, fällt dafür kein Netzzutrittsentgelt an", so der OGH. | Foto: OMV AG
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Kunden übernehmen zusätzliche Kosten

Der OGH bestätigte, dass die Einspeisung elektrischer Energie in der Regel auch zusätzliche Kosten auf mehreren Ebenen verursacht. Das betreffe insbesondere die Schaffung der erforderlichen Netzkapazitäten für den zusätzlich eingespeisten Strom. "Der Gesetzgeber hat sich aber dafür entschieden, dass diese Kosten nicht (anteilig) von den jeweiligen Stromeinspeisern getragen werden sollen, sondern – über das Netzbereitstellungsentgelt und das Netznutzungsentgelt – von den Stromentnehmern", erklärte der OGH.

Rückzahlungsbeträge bis zu einer Million Euro

Angesichts des Urteils informiert Photovoltaic Austria darüber, dass Betreiber von betroffenen Erzeugungsanlagen ein bereits verrechnetes Netzzutrittsentgelt zurückfordern können. "Je nach Anlagen- und Bezugsleistung sind Rückzahlungsbeträge bis zu einer Million Euro möglich", heißt es dazu. Die Rückforderungen sollten jedoch "aus Vorsichtsgründen" zeitnah erfolgen. Konkret rät der Bundesverband dazu, diese innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Bezahlung des Netzzutrittsentgelts zu beantragen, damit etwaige Ansprüche nicht verjähren.

Der OGH lehnte den Einspruch der Wiener Netze ab. | Foto: Sora Shimazaki/pexels
  • Der OGH lehnte den Einspruch der Wiener Netze ab.
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Gerichtsstreit zwischen Flughafen und Netzbetreiber

Vorausgegangen war dem OGH-Urteil ein Rechtsstreit zwischen dem Flughafen Wien und den Wiener Netzen. So hatte der Flughafen in den vergangenen Jahren zwei PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt rund 16.000 kW auf seinem Betriebsgelände errichtet und diese an einen bestehenden Netzanschluss angeschlossen, der bisher nur für den Strombezug verwendet worden war. Die Wiener Netze verlangten daraufhin die Zahlung eines Netzzutrittsentgelts. Da der Flughafen die Zahlung verweigerte, klagte der Netzbetreiber. Die Vorinstanzen bestätigen die Ansicht des Flughafens, weshalb der Wiener Netzbetreiber Einspruch erhob.

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