Gerichtsurteil
Fluglinien müssen bei Flugüberbuchung Schadenersatz leisten

- Konsumenten steht bei Flugüberbuchung Schadenersatz zu, urteilt der Obersten Gerichtshof.
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Sollte ein Flug überbucht sein, muss die Fluglinie für den in der Folge entstandenen Schaden vollständig aufkommen. Die Ausgleichszahlung wird allerdings auf die Höhe des Schadenersatzes angerechnet
ÖSTERREICH. Leider kommt es bei den Airlines des Öfteren vor, dass Flüge überbucht werden. Das heißt, dass mehr Tickets verkauft wurden als tatsächlich Personen im Flugzeug Platz haben. So geschehen bei zwei Wienern. Die Fluglinine Easyjet hat zwei Konsumenten kurzfristig die Beförderung in den geplanten Urlaub verweigert. Easyjet hatte daraufhin gemäß der Fluggastrechteverordnung die Ticketkosten refundiert und eine Ausgleichszahlung von 250 Euro pro Person geleistet. Für die Nichtbeförderung waren einem Konsumenten aber zusätzliche Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro entstanden.
Deshalb hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine Klage gegen die Fluglinie Easyjet eingebracht, weil das Unternehmen nicht bereit gewesen war, für den im Zuge eines überbuchten Fluges entstandenen Schaden vollständig Ersatz zu leisten. Der OGH urteilte, dass neben der Refundierung des Tickets und einer Ausgleichszahlung auch die entstandenen Kosten für Hotel und Mietwagen von Easyjet gedeckt werden müssen.
Der OGH bestätigte den Schadenersatzanspruch des Konsumenten, rechnete die von Easyjet bereits geleistete Ausgleichszahlung auf den zu erstattenden Betrag an und sprach dem Konsumenten somit weitere 595 Euro zu.

- Der OGH urteilte, dass neben der Refundierung des Tickets und einer Ausgleichszahlung auch die entstandenen Kosten für Hotel und Mietwagen von Easyjet gedeckt werden müssen.
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Keine Unterstützung für mitreisende Personen
Der VKI hatte zusätzlich zur geleisteten Ausgleichszahlung auf die Erstattung der Hotel- und Mietwagenkosten in Höhe von 845 Euro geklagt. Dabei hatte der VKI den Standpunkt vertreten, dass die Ausgleichszahlung, die jedem Fluggast unabhängig von einem sonstigen Schaden zusteht, hautsächlich dazu diene, die entstandenen Unannehmlichkeiten zu kompensieren und daher nicht anzurechnen sei. Der OGH sah darin die Gefahr der Überkompensation. Die Ausgleichszahlung mitreisender Personen wurde nicht angerechnet.
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