Bananen aus der Republik BRASILIEN schmecken besser! Interessante Importware für Österreich oder moderne "Schwabenkinder"?

Utl.: Was haben Bananen und PAS-Syndrom gemeinsam? Beides Importware, denn in Österreich können solche nicht gedeihen und angebaut werden!

Wie man feststellen kann, zieht es nicht nur die Wirtschaft mit Investitionen nach Südamerika, nein es kommt auch für die Politik und Sozialpartner einiges an Feedback zurück. Das PAS-Syndrom . Ja in Brasilien gibt es dieses Syndrom und wurde sogar gesetzlich verankert und mit Fristen für die Verfahrensdauer, von 90 Tagen, versehen. Neidvoll können Österreicher nach Südamerika schielen. Wie einst Ex-BK Klima sich wandelte, darf sich auch BK Faymann wandeln - unaufhaltbarer KLIMAWANDEL!

Frau Doktor Helene Klaar (Rechtsexpertin, Anwältin und Feministin in Wien, sowie erste Beraterin der BM für Frauen, Beamten und Gleichstellung) sieht es klar - Verfahrensdauer zu lang! Man sagt uns international in Österreich nach, zu viele gemütliche Beamte zu haben und haben unser Einkommen, was sollen wir uns bewegen. Die Rechte aus der guten alten Kaiserzeit. Vergessen dabei, dass immer noch 85% der Kinder der Mutter zugesprochen werden, dieses sind noch dazu weiblich und unbeweglich, aber wollen VäterInnen werden. Wir rekusieren lieber bereits zur Hälfte und verzichten auf Einsparungsmaßnahmen. Privatwirtschaftlich unvertretbar als Haushaltsmanager - echte Männer wollen Kinder, Quotenfrauen, Teilzeit und in Karenz! Bitte keine Vorwürfe, dass wir Teilzeitjobs an den Kassen von internationalen Konzernen wegnehmen!

Rechtsstatus in Österreich:

- Menschenrechtsverletzung der UN-Kinderrechtskonvention und Verurteilung der Republik
- Seit Anfang 2011, als klaren Bruch mit der österreichischen Verfassung
- Keine Umsetzung des, seit Anfang 2011 parlamentarisch vorliegenden Änderungsvorschlages zum KindRÄG 2012 (als ersten Schritt)
- Nichtanerkennung von international anerkannten, längst wissenschaftlichen und bewiesen Studien und Manipulation von gerichtlichen Sachverständigengutachten und durch dieses beauftragt.
- Missachtung des Kindeswohls in Österreich, nach archivierter ständiger etablierten Rechtssprechung (StRspr, juristische Abkürzung), seit über 35 Jahren und noch länger, durch Missachtung des psychischen Wohles des Kindes.

Der ORF lieferte unlängst einen gewidmeten Beitrag der „Schwabenkinder“ und Mann muss sich fragen …, was hat sich geändert? Wir entziehen weiter Kinder, zu Gunsten der staatlichen geförderten Scheidungsindustrie, daher auch der österreichische Obsorgetourismus und Elternkind-Entfremdung!

BRASILIEN (K)EINE BANANENREPUBLIK - Ein AHA-Erlebnis unserer Politiker??

Hier ein Auszug des brasilianischen Gesetzestexts zum Thema gemeinsame Obsorge und Eltern-Kindentfremdung:
(der vollständige amtlich übersetzte Text ist unter http://www.beideeltern.de/PA-Gesetz-Brasilien.pdf abrufbar)

Präsidentschaft der Republik
Präsidialamt
Unterdirektion für rechtliche Angelegenheiten

GesetzNr. 12.318 vom 26. August2010
Es enthält die Bestimmungen über die Eltern-Kind-Entfremdung und ändert den Art. 236 des Gesetzes N° 8.069, vom 13. Juli 1990.

Der Präsident der Republik

Ich gebe bekannt, dass der Nationalkongress das folgende Gesetz beschlossen hat und ich es genehmige:

Art. 1: Dieses Gesetz enthält die Bestimmungen über die Eltern-Kind- Entfremdung.

Art. 2: Als Akt der Eltern-Kind-Entfremdung gilt der Eingriff in die psychische Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen, vollzogen oder veranlasst durch einen Elternteil, durch Großeltern oder diejenigen, deren Autorität, Sorgerecht oder Aufsicht das Kind oder der Jugendliche untersteht, mit dem Ziel der Zurückweisung eines Elternteils oder der Beeinträchtigung der Herstellung oder Aufrechterhaltung der Beziehung mit ihm.

Einziger Paragraph. Beispielhafte Formen der Eltern-Kind-Entfremdung sind, über die Handlungen hinaus, die vom Richter als solche erklärt oder durch ein Gutachten festgestellt werden, folgende direkt oder mit Hilfe Dritter vollzogene:

I - eine Kampagne zur Disqualifizierung des Verhaltens des Elternteils in der Ausübung seiner Mutter- oder Vaterrolle.

II — die Erschwerung der Ausübung der elterlichen Autorität.

III — die Erschwerung des Kontakts des Kindes oder Jugendlichen mit einem Elternteil.

IV — die Erschwerung der Ausübung des Rechts auf ein geregeltes Familienleben.

V — das bewusste Zurückhalten wesentlicher Informationen über die persönliche Situation des Kindes oder Jugendlichen gegenüber einem Elternteil, einschließlich solcher schulischer und ärztlicher Natur und Änderungen der Adresse.

VI — das Vorbringen falscher Anschuldigungen gegen einen Elternteil, gegen dessen Angehörige oder gegen Großeltern, um deren Umgang mit dem Kind oder Jugendlichen zu verhindern oder zu erschweren.

VII — Verlegung der Wohnung an einen entfernten Ort, ohne rechtfertigende Notwendigkeit, mit dem Ziel, den Umgang des Kindes oder Jugendlichen mit dem anderen Elternteil, mit dessen Angehörigen oder mit den Großeltern zu erschweren.

Art. 3: Die Ausübung eines Aktes der Eltern-Kind-Entfremdung verletzt das fundamentale Recht des Kindes oder Jugendlichen auf ein gesundes Familienleben, behindert das Ausleben der Zuneigung in den Beziehungen mit dem Elternteil und der Familie, stellt einen gegen das Kind oder den Jugendlichen gerichteten seelischen Missbrauch sowie eine Nichterfüllung der der elterlichen Autorität inhärenten oder sich aus Vormundschaft oder Sorgerecht ergebenden Pflichten dar.

Art 4: Bei erklärtem Anzeichen einer Handlung der Eltern-Kind-Entfremdung, auf Antrag oder von Amts wegen, in jedwedem Stadium des Prozesses, in einem eigenständigen diesbezüglichen Verfahren oder als Teilaspekt eines anderen, ist das Verfahren vorrangig abzuwickeln und der Richter hat unverzüglich, nach Anhörung der Staatsanwaltschaft, die notwendigen provisorischen Maßnahmen zur Bewahrung der psychischen Unversehrtheit des Kindes oder Jugendlichen anzuordnen, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung des Umgangs mit dem Elternteil oder der Ermöglichung einer tatsächlichen Wiederannäherung zwischen ihnen, wenn der Fall gegeben ist.

Art 5: Liegt ein Anzeichen der Begehung eines Aktes der Eltern-Kind-
Entfremdung in einem eigenständigen diesbezüglichen Verfahren oder in einer
Nebensache vor, bestimmt der Richter, wenn nötig, die Erstellung eines
psychologischen oder biopsychosozialen Gutachtens.
Das fachübergreifende Team haben eine Frist von 90 (neunzig) Tagen

Art. 6: Sobald typische Akte der Eltern-Kind-Entfremdung oder irgendein Verhalten, das den Umgang des Kindes oder Jugendlichen mit einem Elternteil erschwert, in einem eigenständigen diesbezüglichen Verfahren oder als Teilaspekt eines anderen festgestellt sind, kann der Richter, kumulativ oder nicht, unbeschadet der sich daraus ergebenden zivilen oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit und unter breiter Anwendung von Verfahrensmöglichkeiten, die geeignet sind, ihre Wirkung zu verhindern oder abzuschwächen, je nach Schwere des Falles:

I. das Vorliegen von Eltern-Kind-Entfremdung erklären und den Entfremder verwarnen;

II. das Familienleben zu Gunsten des entfremdeten Elternteils ausweiten;

III. eine Geldstrafe gegen den Entfremdenden verhängen;

IV. psychologische und/oder biopsychosoziale Begleitung bestimmen;
V. die Änderung des Sorgerechts hin zu gemeinsamen Sorgerecht oder auch seine Umkehrung bestimmen;

VI. vorsorglich die Festlegung der Wohnung des Kindes oder des Jugendlichen bestimmen;

VII. die (zeitweilige) Aufhebung der elterlichen Autorität erklären.

Art 7: Die Zuweisung oder Abänderung des Sorgerechts erfolgt bevorzugt an denjenigen Elternteil, der den effektiven Umgang des Kindes oder Jugendlichen mit dem anderen Elternteil ermöglicht, für den Fall dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht möglich ist.

Art 8: Die Änderung der Wohnung des Kindes oder Jugendlichen ist ohne Bedeutung für die Bestimmung der Zuständigkeit hinsichtlich Maßnahmen, die auf dem Recht auf ein Familienleben gründen, außer wenn sie aus gemeinsamem Einverständnis zwischen den Eltern oder durch richterliche
Entscheidung erfolgt.

Art. 11: Dieses Gesetz tritt mit dem Zeitpunkt seiner Verkündung in Kraft.

Brasilia, 26. August 2010, 189. Jahr der Unabhängigkeit und 122. Jahr der Republik.
LUtZ TNÄCIO LULA DA SILVA
Luiz Paulo Teles Ferreira Barreto
Paulo de Tarso Vannuchi

Dieser Text ersetzt den im Amtsblatt vom 27.08.2010 veröffentlichten und im
Amtsblatt vom 31.08.2010 korrigierten Text.
(Übersetzung aus dem Portugiesischen von Prof. Dr. W. Kreutzer und Christian T. Dum, Ph.D.)

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