Anzeige

Die Tiroler Rechtsanwälte
Mein Name in der Zeitung – Darf das sein?

Die Identität der Opfer und Täter von Straftaten darf nur bei öffentlichem Interesse preisgegeben werden. | Foto: Pixabay/kai kalhh
2Bilder
  • Die Identität der Opfer und Täter von Straftaten darf nur bei öffentlichem Interesse preisgegeben werden.
  • Foto: Pixabay/kai kalhh
  • hochgeladen von Laura Sternagel

In welchen Fällen ist die Veröffentlichung eines Namens in der Zeitung eigentlich zulässig? Grundsätzlich gilt: Die Identität der Opfer und Täter von Straftaten darf nur bei öffentlichem Interesse preisgegeben werden.

Rechtsanwalt
Dr. Erik R. Kroker
gibt Auskunft:


Ist eine Namensnennung in der Zeitung grundsätzlich unzulässig?

Kroker: Nein, verboten ist sie nur dann, wenn schutzwürdige Interessen der Person verletzt werden. Allerdings kommt es natürlich nicht nur bei einer Namensnennung zur Identifizierung, sondern selbstverständlich auch bei Veröffentlichung eines Fotos oder auch nur einer Beschreibung, durch die erkennbar wird, wer gemeint ist. Letzteres ist sogar der häufigste Fall.

Und wo liegt dann die Grenze?
Kroker: Das Mediengesetz schützt vor allem Opfer von gerichtlich strafbaren Taten, aber auch Täter und Tatverdächtige. Der Opferschutz ist natürlich am Stärksten ausgeprägt. Die Nennung des Opfers eines Sexualverbrechens ist beispielsweise absolut tabu, weil sie den höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Untersagt ist die Identifizierung aber auch, wenn sie zu einer Bloßstellung des Opfers führt, etwa wenn peinliche Details der Tat den Betroffenen lächerlich erscheinen lassen.

Und wie ist die Gesetzeslage in Bezug auf Täter und Tatverdächtige?
Kroker: Über Jugendliche und ihre Taten darf nie identifizierend berichtet werden. Gleiches gilt, wenn es sich um ein Vergehen handelt, also eine Straftat mit einem Strafrahmen von höchstens 3 Jahren Gefängnis, oder wenn durch die Berichterstattung das Fortkommen des Betroffenen, insbesondere die Resozialisierung, unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Das ist etwa zu befürchten, wenn der bedingt Verurteilte, der also keine Freiheitsstrafe antreten muss, durch die Berichterstattung seine Arbeit und damit seine finanzielle Lebensgrundlage verlieren würde. Bei dieser Beurteilung sind die verschiedensten Aspekte des Einzelfalles von Bedeutung.

In allen anderen Fällen greift das Identifikationsverbot nur, wenn schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt sind und nicht das Interesse der Öffentlichkeit am Bericht überwiegt. Steht der Täters oder Verdächtige in der Öffentlichkeit, darf er genannt werden. Alleine wegen einer „spektakuläre Straftat“ ist das hingegen nicht zulässig. Häufig ist, dass der Beruf des Betroffenen und die Tat in deutlichem Widerspruch stehen. So wurde einem praktischen Arzt vorgeworfen, als Vater und Arzt seinem Kind unkontrolliert Medikamente und auch illegale Suchtmittel verabreicht zu haben. Der OGH bejahte ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Identität des Arztes, um vor ihm zu warnen und Schaden von potentiellen Patienten abzuwehren. Daher durfte sein Name genannt werden.

Die Tiroler Rechtsanwälte – erste Anlaufstelle für Bürgerinnen und Bürger

Mehr zum Thema:
(K)ein Recht am eigenen Bild?
Was tun, wenn's mal kracht?
Richtiges Verhalten nach einem Unfall

Die Identität der Opfer und Täter von Straftaten darf nur bei öffentlichem Interesse preisgegeben werden. | Foto: Pixabay/kai kalhh
Mein Name in der Zeitung – Darf das sein? | Foto: RA Dr. Erik R. Kroker, LL.M.
Du möchtest regelmäßig Infos über das, was in deiner Region passiert?

Dann melde dich für den MeinBezirk.at-Newsletter an

Gleich anmelden

Kommentare

?

Du möchtest kommentieren?

Du möchtest zur Diskussion beitragen? Melde Dich an, um Kommentare zu verfassen.

Folge uns auf:

Du möchtest selbst beitragen?

Melde dich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.