Sicherheitsmaßnahme in Innsbruck
Waffenverbotszonen erneut eingeführt

- Die Polizei kontrolliert im Rahmen der Waffenverbotszonen verstärkt auf Waffen und gefährliche Gegenstände, um die Sicherheit im öffentlichen Raum zu erhöhen.
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Die Landespolizeidirektion Tirol passt ihre Maßnahmen zur Sicherheit im öffentlichen Raum an: Ab 1. Juni 2025 treten die Waffenverbotszonen I und II gemäß § 36b des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) neu in Kraft. Diese Verordnungen dienen dazu, die Sicherheit für alle Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen und die Polizei bei der Prävention von Gewalt zu unterstützen.
INNSBRUCK. Die erste Waffenverbotszone, die sogenannte „Bogenmeile“, wurde erstmals am 1. Dezember 2018 erlassen. Nach Ablauf der gesetzlich festgelegten dreimonatigen Geltungsdauer wird diese Zone nun erneut aktiviert. Ebenfalls wieder in Kraft tritt die zweite Verbotszone rund um den Hauptbahnhof, den Vorplatz, den Südtiroler Platz sowie angrenzende Seitenstraßen wie Salurner-Straße, Adamgasse, Brixner-Straße und Museumstraße. Diese wurde erstmals am 1. März 2019 eingeführt und wird ebenfalls nach Ablauf der dreimonatigen Frist neu erlassen.
Effektive Kontrolle und mehr Sicherheit
Die Waffenverbotszonen ermöglichen es der Polizei, gezielt gegen Personen vorzugehen, die mit gefährlichen Gegenständen bewaffnet sind. Bei neun Schwerpunktaktionen von Februar bis April 2025 wurden in den beiden Zonen bereits sechs Messer, ein Schlagring und drei Pfeffersprays sichergestellt. Diese Maßnahmen unterstreichen die Bedeutung der Waffenverbotszonen als wichtigen Bestandteil der Sicherheitspolitik in Tirol.
Waffenverbotszone
Ing.-Etzel-Straße / Dreiheiligenstraße in 6020 Innsbruck
Gemäß § 36b Sicherheitspolizeigesetz 1991 (BGBL Nr. 566 idgF) wird der Bereich entlang der Ing.-Etzel-Straße vom Schnittpunkt Museumstraße bis zur Kreuzung Zeughausgasse/Claudiastraße sowie die Dreiheiligenstraße östlich der Ing.-Etzel-Straße bis zur Hauskante Dreiheiligenstraße Nr. 9c zur Waffenverbotszone erklärt.
Zeiten: Montag bis Sonntag, 18:00 bis 08:00 Uhr
Grund der Verordnung ist die Gefahr von Angriffen auf Leben, Gesundheit und Eigentum. Das Mitführen von Waffen oder Gegenständen, die zur Gewaltanwendung geeignet sind, ist in diesem Zeitraum verboten. Ausnahmen gelten für Personen mit beruflicher Berechtigung oder waffenrechtlicher Bewilligung sowie für Reizgassprays zu Selbstverteidigungszwecken. Sicherheitsorgane sind berechtigt, bei begründetem Verdacht Kleidung, Fahrzeuge und Behältnisse zu durchsuchen und Waffen sicherzustellen. Verstöße werden mit Geldstrafen von bis zu 1.000 Euro bzw. bis zu 4.600 Euro bei Wiederholung bestraft; bei Uneinbringlichkeit droht Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen. Waffen und verbotene Gegenstände können eingezogen und für verfallen erklärt werden. Die Verordnung tritt am 01.06.2025 um 00:00 Uhr in Kraft.

- Der Bereich Ing.-Etzel-Straße und Dreiheiligenstraße in Innsbruck wird ab 1. Juni 2025 abends bis frühmorgens zur Waffenverbotszone erklärt, um die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen.
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Waffenverbotszone
am Südtiroler Platz in Innsbruck
Gemäß § 36b Sicherheitspolizeigesetz 1991 (BGBL Nr. 566 idgF) wird der Bereich rund um den Südtiroler Platz in 6020 Innsbruck zur Waffenverbotszone erklärt. Diese umfasst:
- Südtiroler Platz inklusive Seitenstraßen Brixner Straße (inkl. Kreuzung Meinhardstraße), Salurner Straße (inkl. Kreuzung Adamgasse)
- Brunecker Straße inklusive Kreuzung Museumstraße bis Haus Museumstraße 37a
- Ankunftshalle des Hauptbahnhofs
Die Waffenverbotszone gilt täglich von 0 bis 24 Uhr.
Grund der Verordnung ist die Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum durch mögliche Angriffe. Daher ist das Mitführen von Waffen oder Gegenständen, die zur Gewaltanwendung geeignet sind, in diesem Bereich verboten. Ausgenommen sind Personen mit waffenrechtlicher Bewilligung oder im beruflichen Einsatz. Reizgas (z.B. Pfefferspray) darf von Berechtigten zu Selbstverteidigung mitgeführt werden. Die Sicherheitsorgane sind berechtigt, Kleidung, Fahrzeuge und Behältnisse bei begründetem Verdacht zu durchsuchen und Waffen oder verbotene Gegenstände sicherzustellen. Zuwiderhandlungen werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 1.000 € (Wiederholung bis 4.600 €) oder Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet. Beschlagnahmte Waffen und Gegenstände werden eingezogen. Diese Verordnung tritt am 01.06.2025 um 0 Uhr in Kraft und gilt bis auf Widerruf.

- Waffenverbotszone am Südtiroler Platz in Innsbruck – Schutzbereich gemäß § 36b Sicherheitspolizeigesetz zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit.
- Foto: LPD Tirol
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