Winterreifen müssen bald montiert sein!
Bis 1. November müssen die Sommerreifen auf Winterreifen gewechselt sein. Wer sich nicht an die Vorschrift hält, kann bei "winterlichen Verhältnissen" deftige Strafen kassieren.
Ab 1. November ist jeder Fahrzeuglenker verpflichtet die Winterreifen an seinem PKW oder LKW zu montieren. In einer Aussendung erklärt die Polizei die genaue Regelung für alle Farhzeuglenker. Bei PKW und LKW bis 3,5 t gilt, dass auf allen Rädern entsprechende Winterreifen montiert sein müssen, wenn winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Als winterliche Fahrbahnverhältnisse führt das Gesetz beispielhaft Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis an. Wenn die Fahrbahn mit einer zusammenhängenden oder nicht nennenswert unterbrochenen Schnee- oder Eisschicht bedeckt ist, können alternativ auch Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern angebracht werden.
Winterreifenpflicht
PKW und LKW bis 3,5 t:
Zeitraum Winterreifenpflicht: 1. November – 15. April, aber nur bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen.
Winterreifen- und Kettenmitnahmeverpflichtung
Omnibusse: Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Zeitraum Winterreifenpflicht: 1. November – 15. März
Zeitraum Schneekettenmitführverpflichtung: 1. November – 15. April
LKW : Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t
Zeitraum Winterreifenpflicht: 1. November – 15. April
Zeitraum Schneekettenmitführverpflichtung: 1. November – 15. April
Für LKW und Busse gilt, dass Winterreifen zumindest auf den Rädern einer Antriebsachse montiert sein müssen.
Verwendung von Spikereifen
Die Verwendung von Spikereifen ist jeweils vom 1. Oktober bis zum 31. Mai des nächsten Jahres erlaubt.
Nicht nur bei Schnee- und Eisfahrbahnen weisen Winterreifen eine bessere Griffigkeit als Sommerreifen auf, bei Temperaturen von unter + 7 Grad Celsius verhärtet sich die Gummimischung bei Sommerreifen, wodurch sich die Haftung der Reifen auf der Fahrbahn verschlechtert und z.B. beim Bremsen zur Verlängerung des Bremsweges führt.
Strafbarkeit
Verstöße gegen die bestehende Regelung werden ausnahmsweise mit Organstrafverfügung, ansonsten mit einer Anzeige an die Behörde geahndet. Der Strafrahmen für Anzeigen bei der Behörde liegt bei € 5.000.-.
Für den Fall, dass durch die Nichtverwendung von Winterreifen oder Schneeketten auf Grund der Fahrbahnverhältnisse oder der beabsichtigten Fahrtstrecke eine Gefährdung der Verkehrssicherheit zu erwarten ist, ist die Polizei berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges unter Anwendung von geeigneten Zwangsmaßnahmen zu hindern (z.B. Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Anbringen von technischen Sperren etc)
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