Tiroler Rechtsanwälte
Wortbild, Wortsinn, Wortklang – die Unterscheidbarkeit einer Firmenbezeichnung
Neben dem Wortbild und dem Wortsinn ist insbesondere der Wortklang ausschlaggebend für die Unterscheidbarkeit einer Firmenbezeichnung. Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden.
TIROL. Rainer Kappacher ist Experte für Unternehmensrecht der Kanzlei Weiskopf/Kappacher/Kössler in Landeck. Im Mittelpunkt seiner Ausführung steht die Unterscheidbarkeit einer Firmenbezeichnung, die gesetzlich vorgeschrieben ist.
Namensgebung
Mit Ausnahme von nicht in das Firmenbuch einzutragenden Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, stille Gesellschaft) sowie nicht einzutragende Einzelunternehmen führt grundsätzlich jedes Unternehmen eine Firma. Anders als in anderen Ländern gibt es in Österreich keine Verpflichtung einer natürlichen Person, hierbei ihren bürgerlichen Namen zu verwenden.
Eintragung Firmenbuch
Die Firma eines Unternehmens dient primär der Bezeichnung eines Unternehmens in seinem geschäftlichen Verkehr. Das heißt die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmens, unter dem dieses seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt.
Nach § 29 Abs 1 Unternehmensgesetzbuch (UGB) muss sich jede neue Firma von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Dieser Grundsatz ist sowohl auf Personenfirmen, Sachfirmen und auch Phantasiefirmen anzuwenden.
Unterscheidbarkeit
Bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, kommt es nicht nur auf den Wortsinn und das Wortbild, sondern vor allem auch auf den Wortklang an. Das jeweils erste Wort, insbesondere wenn es das Firmenschlagwort ist, bildet dabei das Charakteristikum der jeweiligen Firma. Zudem werden an die Unterscheidbarkeit einer Sachfirma höhere Anforderungen gestellt als bei einer Personenfirma. Bei Branchennähe oder (teilweise) gleichen Unternehmensgegenständen sind nach ständiger Rechtsprechung an die Unterscheidbarkeit besonders strenge Anforderungen zu stellen. In diesem Fall darf der Firmenwortlaut auch nicht den (unrichtigen) Anschein einer wirtschaftlichen oder rechtlichen Zusammengehörigkeit oder Verflechtung mehrerer Unternehmen erwecken (sogenannte „erweiterte Verwechslungsgefahr“). Die Verwechselbarkeit von identischen und ähnlichen Firmen wurde schon dann bejaht, wenn nach den Satzungen und den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftszweigen zumindest eine Branchennähe vorliegt.
Verwechslungsfähigkeit
Ungeachtet dessen können Schlagworte, die als Hinweise auf den Unternehmensgegenstand zu verstehen sind, nicht monopolisiert werden. Beispielsweise kann die „Rohrmax Rohrreinigungsgesellschaft mbH“ nicht die Eintragung der „Rohrreinigungs GmbH“ wegen Verwechslungsfähigkeit verhindern. Verwechslungsgefahr besteht aber etwa zwischen den Firmen „Donau-Consult Z-GmbH“ und „Donauconsult K-GmbH oder zwischen „Pelzhut Puma Handelsgesellschaft mbH“ und „Puma Pelzwarenhandel Gesellschaft mbH“.
Beratung
Sollten Sie es in Betracht ziehen ein Unternehmen zu gründen bzw. Ihr bestehendes Unternehmen zu ändern, empfehle ich jedenfalls ein Beratungsgespräch bei einem Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen, sodass bereits im Vorhinein eine Firma gewählt werden kann, welche den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht.
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