Corona-Virus
Arbeitsrechtliche Fragen zum Corona-Virus

Aktuelle Fragen zum Thema Arbeiten und Corona Virus | Foto: Pixabay
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Aufgrund der aktuellen Situation rund um den Corona-Virus entstehen bei der Bevölkerung vermehrt Fragen und Unsicherheiten zu arbeitsrechtlichen Themen. Vor allem bei Arbeitnehmern mit Kindern, im Fall wenn Schulen und Kindergärten schließen.

KÄRNTEN. Wann darf ich als Arbeitnehmer von der Arbeit zu Hause bleiben? Bekomme ich Dienstfreistellung wenn mein Kind keine Betreuung bekommt? Wie ist die Lage bei einer Quarantäne? Diese und viele weitere Fragen treten nun vermehrt auf. Damit man über seine aktuellen Rechte und Pflichten Bescheid weiß, erhält man in diesem Beitrag die wichtigsten Informationen zu arbeitsrechtliche Themen (Informationen von der Arbeiterkammer).

Besteht Anspruch auf Dienstfreistellung, wenn die Schule oder der Kindergarten schließt?

Das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund einer notwendigen Betreuung eines sonst unbeaufsichtigten Kindes stellt keinen Entlassungsgrund dar. Die Dauer der hierfür gebührenden Entgeltfortzahlung ist noch nicht abschließend geklärt. Hierbei muss der Einzelfall geprüft werden, also das Alter des Kindes und ob es andere Betreuungsmöglichkeiten gibt.

Darf man aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?

Die Anwesenheitspflicht im Betrieb muss grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden und deshalb ist es nicht erlaubt, eigenmächtig zu Hause zu bleiben. 

Darf mich mein Arbeitgeber einseitig nach Hause schicken?

Es steht dem Chef frei, den Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, auch wenn man nicht erkrankt ist. Dann handelt es sich um eine „Dienstfreistellung" und nicht um einen Krankenstand. Wird man als Arbeitnehmer nach Hause geschickt, ohne dass eine Quarantäne verordnet wurde, muss die Firma die Entgeltzahlung übernehmen.

Bekommt man weiterhin Arbeitsentgelt, wenn man wegen einer Quarantäne nicht bei der Arbeit erscheinen kann?

Wenn man wegen einer Quarantäne nicht arbeiten gehen kann, muss der Arbeitgeber das Entgelt weiterhin zahlen. Die Firma bekommt diese Kosten dann entsprechend ersetzt. Da das Coronavirus inzwischen als anzeigepflichtige übertragbare Krankheit gilt, ist die Entgeltfortzahlung gesichert. Dies gilt auch für freie Dienstnehmer.

Darf vom Arbeitgeber einseitig Homeoffice angeordnet werden?

Wenn es dazu eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt, ja. Auch dann, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte Versetzungsklausel steht, nach der die Firma den Arbeitnehmer einseitig an einen anderen als den ursprünglich vereinbarten Arbeitsort versetzen kann. Ist diese Klausel nicht angeführt, dann muss ein Homeoffice zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam vereinbart werden. 

Welche innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen können von der Firma erwartet werden?

Es besteht eine Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiter. Daher muss die Firma zweckmäßige Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung zu vermeiden. Dies kann beispielsweise über Möglichkeiten zur Desinfektion, Hygieneempfehlungen oder über die Reduktion von Dienstreisen erfolgen. 

Muss die Firma Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen?

Normalerweise nicht, außer in Sonderfällen wie bei der Arbeit in Spitälern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete. Die ABC-Abwehrschule des österreichischen Bundesheer bietet Beratungen für betroffene Betriebe über die Maßnahmen zur Risikobekämpfung an.

Darf der Arbeitnehmer eigenmächtig eine Schutzmaske während der Arbeit aufsetzen?

Besteht keine erhöhte Ansteckungsgefahr während der Arbeit, dann kann der Arbeitgeber das Tragen von Schutzmasken im Betrieb verbieten, auch um Kunden nicht zu verschrecken. Dies ist jedoch eine schwierige Interessensabwägung und kann sich je nach Entwicklung der Lage ändern.

Darf man als Arbeitnehmer eine Dienstreise in mögliche gefährdete Gebiete ablehnen?

Wenn die Gesundheit durch eine solche Reise maßgeblich gefährdet, kann der Arbeitnehmer die Dienstreise ablehnen. Dies ist der Fall, wenn eine Reisewarnung vom Außenministerium besteht. Die aktuellen Reisewarnungen findet man auf der Homepage des Außenministeriums.


Wie sieht es mit Dienstreisen zu anderen Orten aus?

Diese dürfen nur dann vom Arbeitnehmer abgelehnt werden, wenn eine besonders hohe Ansteckungsgefahr am Reiseort besteht. Auch Vorerkrankungen, die auf eine höhere Gesundheitsgefährdung hinweist, sollten vom Arbeitnehmer bekanntgegeben werden. Liegt keine ausdrückliche Reisewarnung vor, muss man grundsätzlich eine Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Epidemie befolgen. Im Einzelfall entscheidet der betreuende Arzt über die medizinische Gefährdung. Mögliche Alternativen zur Dienstreise: Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen. Am besten mit der Firma abklären.

Was gilt für Zivildiener?

Da der Zivildienst kein Arbeitsverhältnis im rechtlichen Sinne ist, gelten die arbeitsrechtlichen Grundsätze nicht. Der Zivildiener hat sich sämtlichen Weisungen zu unterwerfen, die eine ordnungsgemäße Ausübung der zugewiesenen Pflicht ermöglichen. Die Weisungen erfolgen seitens der zugewiesenen Einrichtung und in Absprache mit der Zivildienstserviceagentur.

Weitere Informationen erhält man bei der Arbeiterkammer.

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