Tipps vom Notar
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Guter Rat vom Notar ist immer die günstigere Lösung | Foto: Shutterstock/fizkes
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  • Guter Rat vom Notar ist immer die günstigere Lösung
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Ob Testament, Personenvorsorge oder eine gültige Vorsorgevollmacht. Überlasse wichtige Dinge nicht dem Zufall: Wer vor jeder großen Entscheidung den Rat von einem Notar einholt, ist immer auf der sicheren Seite. Auch im Jahr 2023 gibt es einiges zu beachten. 

Im Jahr 2023 sollte einmal mehr die Personenvorsorge an oberster Stelle stehen, denn ein Testament sowie eine Vorsorgevollmacht sind in unruhigen Zeiten wichtiger denn je geworden. Rund um diese Themen ranken sich jedoch zahlreiche Irrtümer. MeinBezirk klärt die wichtigsten Details.

Die Vorsorgevollmacht

Ein großer Irrtum besteht bei der Vorsorgevollmacht. Falls man durch einen Unfall, Krankheit oder Demenz nicht mehr in der Lage ist, wichtige Dinge zu regeln, dürfen dies nahe Angehörige nur mit einer Vorsorgevollmacht. Ohne dieses Dokument bestimmen möglicherweise fremde Personen oder Gerichte über persönliche Angelegenheiten.

Mit einer Vorsorgevollmacht kann man – mit enormem Gestaltungsspielraum – im Vorhinein festlegen, welche Person des Vertrauens im Namen des Betroffenen handeln und Entscheidungen treffen darf, falls dieser eines Tages die Entscheidungsfähigkeit (Beispiel Schlaganfall) verlieren sollte. Dies gilt beispielsweise auch für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie deren Handlungsfähigkeit im eigenen Betrieb beziehungsweise auch für die Auskunftsberechtigung im Krankenhaus im Zuge eines medizinischen Notfalls.

Anders als ein außenstehender Erwachsenenvertreter und unterliegt ein Vorsorgebevollmächtigter keiner gerichtlichen Kontrolle und kann den Anliegen und Wünschen des Vertretenen zumeist besser entsprechen.

Der Notar klärt im Vorfeld die Details und informiert sachlich und neutral, damit es im Nachhinein zu keinen Überraschungen kommt. | Foto: Shutterstock/Freedomz
  • Der Notar klärt im Vorfeld die Details und informiert sachlich und neutral, damit es im Nachhinein zu keinen Überraschungen kommt.
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Das Testament

Auch ein Testament ist in jeder Lebenslage zu empfehlen. Hier kommt es beispielsweise bezüglich des Erbrechts von Lebenspartnern immer wieder zu Irrtümern. Diese verfügen nämlich nicht grundsätzlich über ein gesetzliches Erbrecht. Mangels Testaments mit wechselseitiger Erbeinsetzung erben nämlich die gesetzlichen Erben des Verstorbenen. Nur wenn jemand keinen gesetzlichen Erben hinterlässt und bevor die Verlassenschaft dem Staat anheimfällt, gibt es ein außerordentliches Erbrecht der Lebensgefährten.

Ein Testament ist in jeder Lebenslage zu empfehlen.  | Foto: Panthermedia
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Zur Entscheidungsfindung betreffend Testamentserrichtung ist es also demgemäß von großer Bedeutung, zu wissen, dass ohne Testament das Vermögen nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge an den jeweiligen gesetzlichen Erben übergeht.

Patchwork-Familien

Im Falle eines kinderlosen Ehepaars ist ebenfalls nicht garantiert, dass der Ehepartner als alleiniger Erbe gilt. Leben die Eltern des/der Verstorbenen noch, so erhält jeder noch lebende Elternteil 1/6 des Nachlasses. Aus der Praxis ergibt sich zum Beispiel in „Patchwork-Familien“, in kinderlosen Lebensgemeinschaften, insbesondere auch für alleinstehende Personen, kurzum in nahezu jeder individuellen Lebenssituation die Empfehlung, die Notwendigkeit der Errichtung eines Testaments abklären zu lassen, um für den Ablebensfall die jeweils passenden vermögensrechtlichen Anordnungen zu treffen.

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Pflichtteil der Kinder

Eine landläufige Fehlmeinung besteht auch hinsichtlich Erbrecht der Kinder, die man nicht jederzeit enterben kann. Diese sind pflichtteilsberechtigt und nur durch schwere Enterbungsgründe – wie beispielsweise eine Straftat oder die Vernachlässigung familienrechtlicher Pflichten – wäre eine Nichtbeachtung im Erbrecht haltbar. Auch kommt nicht immer österreichisches Erbrecht zum Tragen, da bereits seit Sommer 2015 die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft getreten ist. Demnach zählt nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen, sondern das Aufenthaltsprinzip. Genaue Infos erhalten Sie beim Notar Ihres Vertrauens.

Erbschafts- und Schenkungssteuer

In letzter Zeit waren – nicht zuletzt durch die Corona- und Ukraine-Krise sowie durch das belastete Staatsbudget – zunehmend Stimmen aus der Politik über die Einführung einer Vermögenssteuer, aber auch der Wiedereinführung der Erbschafts- beziehungsweise Schenkungssteuer zu vernehmen. Es kann aus heutiger Sicht daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Steuer- und Gebührenbelastung für Immobilienschenkungen in den nächsten Jahren wieder angehoben wird.

In diesem Themenkomplex darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass vor wenigen Jahren der sogenannte „Pflegeregress“ abgeschafft wurde, sodass die öffentliche Hand auch im Falle grundbücherlich sichergestellter Forderungen keinen Zugriff mehr auf das Vermögen von Pflegeheimbewohnern hat. Seither erhalten die Bundesländer einen entsprechenden Kostenersatz durch den Bund, um jene Kosten abzudecken.

Immobilienschenkungen jetzt noch günstig

Immobilienschenkungen sind derzeit so günstig, wie sie es vielleicht bald nicht mehr sein werden. Vor einigen Jahren wurde die Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit Immobilienschenkungen tiefgreifend reformiert. Was viele jedoch nicht wissen, ist, dass Immobilienschenkungen seither einem verhältnismäßig moderaten Besteuerungsmodell unterliegen.

Dieses beruht nunmehr auf dem sogenannten „Grundstückswert“ (welcher vom Vertragserrichter anhand einer eigenen Verordnung relativ aufwändig zu ermitteln ist). Die bei einer Immobilienschenkung überdies anfallende Grundbuchseintragungsgebühr bemisst sich – unter nahen Angehörigen – weiterhin (wie auch schon vor der Reform) nach dem sogenannten dreifachen Einheitswert und somit ebenfalls auf einem durchaus moderaten Niveau.

Erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos

Sprechen Sie mit Ihrem Notar des Vertrauens, wie er Ihnen bei einem Rechtsproblem behilflich sein kann! Ein Risiko gehen Sie in keinem Fall ein, denn die erste Rechtsauskunft ist immer kostenlos. Im Rahmen dieses Erstgesprächs können Sie auch über die zu erwartenden Kosten und den Zeitrahmen sprechen. Beispielsweise kommen bei Transaktionen von Immobilien Steuern und Gebühren zu tragen.

Ihr Rechtsbeistand kann die Berechnung dieser Steuern für Sie durchführen. Des weiteren kann er einen Grundbuchauszug anfordern, um abzuklären, ob eine Immobilie bereits belastet ist. So kann Ihnen der Notar im Endeffekt helfen, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden und Geld zu sparen.

Zu den Experten:
Notariat Mag. Spath
Mag. Jürgen Pendl

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