Brauchen auch Vereine Registrierkassen?

Informationsoffensive in Sachen Registrierkassenpflicht für Vereine: (v.l.) Referenten Manfred Sommer und Andrea Komposch und Fachvorstand Wolfgang Leitner vom Finanzamt Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg.
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  • Informationsoffensive in Sachen Registrierkassenpflicht für Vereine: (v.l.) Referenten Manfred Sommer und Andrea Komposch und Fachvorstand Wolfgang Leitner vom Finanzamt Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg.
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Die Registrierkassenpflicht sorgte in der Vergangenheit bereits bei vielen heimischen Unternehmern für heftige Diskussionen und jede Menge Aufregung. Obwohl der Verfassungsgerichtshof erst Mitte März über die Verfassungskonformität der Registrierkassenpflicht aufgrund einer Beschwerde von drei steirischen Unternehmern entscheiden wird, beschäftigt dieses brennende Thema nun auch die Vereine. Die Pflicht zur Aufzeichnung der Umsätze mittels einer Registrierkasse trifft, in bestimmten Fällen auch Vereine, die einen 15.000 Euro übersteigenden Jahresumsatz und davon mindestens 7.500 Euro Bareinnahmen erzielen.

Service und Kundenfreundlichkeit

"Serviceorientierung und Kundenfreundlichkeit werden in der Finanzverwaltung groß geschrieben. Da Vereine durch ihren Einsatz einen enormen gesellschaftlichen Beitrag leisten, ist es ein besonderes Anliegen, diese bestmöglich zu unterstützen sowie optimale Rahmenbedingungen zu bieten", betonte Fachvorstand Wolfgang Leitner namens des Finanzamtes Deutschlandsberg-Leibnitz-Voitsberg bei der jüngsten Informationsveranstaltung im Finanzamt Leibnitz.

Vereinskultur in Österreich

Zunächst verwies Referent Manfred Sommer angesichts von etwa 130.000 registrierten Vereinen auf das in Österreich stark ausgeprägte Vereinswesen und eine lange Vereinskultur. "Wichtig ist, dass die Statuten auch mit der tatsächlichen Geschäftsführung übereinstimmen und eine Auflösungsklausel enthalten", so Sommer. Er erinnerte auch daran, dass Vereine eine Einnahmen-Ausgabenrechnung und einen Rechnungsabschluss haben müssten.

Vereine und Registrierkassenpflicht

Zur Beurteilung der Steuerpflicht und der Regsitrierkassenpflicht samt Belegerteilungspflicht müsse zwischen entbehrlichen, unentbehrlichen Geschäftsbetrieb und Wirtschaftsbetrieb sowie zwischen großem und kleinen Vereinsfest unterschieden werden. "Bis zu einem Umsatz von 7.500 Euro sehen wir das Ganze noch als Liebhaberei an", meinte Sommer zu den etwa 50 Vereinsfunktionären, die zum Vortrag gekommen waren. "Aber selbst bei kleinen Vereinsfesten dürfen nur kleine, weniger bekannte Musikgruppen zu reinen Unterhaltungszwecken auftreten, die mit nicht mehr als 1.000 Euro in der Stunde entlohnt werden, um abgabenrechtliche Begünstigung zu erfüllen", mahnte der Experte. Von der Umsatzsteuer auf jeden Fall befreit sind, so Sommer, echte Mitgliedsbeiträge und Spenden. Für Körperschaften öffentlichen rechts, wie etwa Feuerwehren, gelten besondere Regelungen.

Auch noch zu beachten

Refrentin Andrea Komposch betonte, dass für begünstigungsschädliche Betriebe von Vereinen beide Grenzen (15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Bareinnahmen) erfüllt sein müssen, um eine Regsitrierkassenpflicht zu begründen. Allerdings gelte, so Komposch, als Barzahlung nicht nur Bargeld, sondern auch Kreditkartenzahlungen, Bankomatkartenzahlungen und die Einlösung von Gutscheinen. Sobald ein Verein eine Tätigkeit auf Gewinn betreibe, so Komposch, werde Unternehmereigenschaft angenommen und an die Umsatzsteuer angeknüpft (Gegenleistung, Lieferung oder sonstige Leistung). Sobald es sich um einen begünstigungsschädlichen Betrieb, ein großes Vereinsfest oder ein Kantinenbetrieb handle und die beiden Grenzen überschritten werden, bestehe eben Registrierkassenpflicht, samt Einzelerfassung und Belegerteilungspflicht.

Ausnahmeregelungen für bestimmte Vereine

Für abgabenrechtlich begünstige Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und die Kriterien für die abgabenrechtlichen Begünstigung erfüllen, gibt es für unentbehrliche Hilfsbetriebe und bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe („kleine Vereinsfeste“) Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht.
Ob ein Verein im Einzelfall eine Regsitrierkasse haben muss, lässt sich nicht pauschall, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Um keine unliebsamen Überraschungen zu erleben, empfiehlt sich daher für Vereinsfunktionäre ein genauerer Blick in eine der Informationsbroschüren, auf die Webseite des Finanzministeriums über häufig gestellte Fragen unter www.bmf.gv.at oder gleich eine Termin bei einem Referenten des zuständigen Finanzamtes.

Muss ein Verein eine Registrierkasse haben?

Erzielt ein Verein einen Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und überschreiten auch die Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) 7.500 Euro netto, so müssen auch Vereine grundsätzlich Bareinnahmen mit einer Registrierkasse elektronisch aufzeichnen.

Ermittlung der Umsatzgrenzen

Die Ermittlung der Umsatzgrenze erfolgt je wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das heißt, für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (etwa „großes Vereinsfest“, Vereinskantine) hat eine gesonderte Ermittlung der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto) zu erfolgen. Eine Zusammenrechnung der Umsätze aller wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe bzw. dieser Umsätze mit Umsätzen von unentbehrlichen Hilfsbetrieben, erfolgt nicht.

„Kleines Vereinsfest“ und 48-Stunden-Grenze

Überschreitet eine Veranstaltung die 48-Stunden-Grenze, liegt ein „großes Vereinsfest“ vor und stellt daher einen begünstigungsschädlichen Betrieb dar. Dabei umfasst dieser Betrieb alle derartigen Veranstaltungen während des Jahres, gleichgültig aus welchem Anlass und unter welcher Bezeichnung sie unternommen werden. Zu beachten ist, dass die 48-Stunden-Grenze nach dem tatsächlichem Beginn und dem Ende der Veranstaltung berechnet wird (Festbeginn bis Festende). Somit sind auch die Stunden zu berücksichtigen, in denen kein Ausschank betrieben wird und keine Veranstaltung stattfindet. Wird jedoch das Vereinsfest behördlich genehmigt, sind nur die im Genehmigungsbescheid angegebenen tatsächlichen Veranstaltungs- und Ausschankstunden zu zählen.

Kantinen von Sportvereinen

Von abgabenrechtlich begünstigten Sportvereinen selbst betriebene Kantinen sind begünstigungsschädliche Betriebe bzw. Gewerbebetriebe. Erzielen diese Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 Euro pro Jahr, besteht für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht. In diesem Fall kann von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden.
Zur Beseitigung der Begünstigungsschädlichkeit besteht die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung, die bis zu einem Jahresumsatz aus dem begünstigungsschädlichen Bereich in Höhe von 40.000 Euro automatisch zum Tragen kommt und ab einem Jahresumsatz von mehr als 40.000 Euro aus dem begünstigungsschädlichen Bereich vom Verein beantragt werden muss. Wird die Ausnahmegenehmigung vom Finanzamt erteilt oder gilt diese als erteilt, bleibt der Verein begünstigt. Lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.
Unabhängig von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unterliegt der Verein mit den Barumsätzen dieses unternehmerischen Kantinenbetriebes der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Überschreiten der Grenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto).
Wenn die Vereinskantine auch mobile Umsätze tätigt (Erfüllungsgehilfen befahren mit dem Getränkeangebot die Zuschauerplätze und verkaufen dort das Waren), ist für diese eine zeitliche Nacherfassung der „händisch auszustellenden Belege“ in die Registrierkasse nach Rückkehr zur Betriebsstätte möglich ist.

Veranstaltung eines Flohmarktes

Die Veranstaltung eines Flohmarktes kann einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen, wenn die aus dem Verkauf der auf dem Flohmarkt verkauften Waren dem Vereinszweck zugeführt werden. Sind auch die Voraussetzungen des „kleinen Vereinsfestes“ erfüllt, besteht für den Flohmarkt weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Hendlbrater und Langosverkäufer

Ein „Hendlbrater/Langosverkäufer“ tritt auf dem Vereinsfest als selbständiger Unternehmer auf. Er fällt bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto) unter die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Feuerwehrfest und Registrierkasse

Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, sind sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür erfüllt sein:
Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahr. Die Veranstaltungen müssen auch nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes abgehalten. Ferner müssen die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung nachweislich für diesen Zweck verwendet werden. Zusätzlich sind mit diesen Veranstaltungen an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.
Bei Vorliegen all dieser Voraussetzungen besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Regeln fürs Feuerwehrfest

Die Veranstaltung eines Feuerwehrfests kann einen entbehrlichen Hilfsbetrieb darstellen, wenn der Erlös aus dem Feuerwehrfest unmittelbar dem Vereinszweck zugeführt wird. Sind auch die Voraussetzungen des „kleinen Vereinsfestes“ erfüllt, besteht für das Feuerwehrfest weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Beleg für Barumsätze?
Bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, für die die Erleichterungen nach der Barumsatzverordnung (unentbehrliche Hilfsbetriebe und entbehrlicher Hilfsbetrieb in Form eines „kleinen Vereinsfestes“) nicht vorliegen, besteht
eine Belegerteilungspflicht bei Barumsätzen auch unterhalb dieser Umsatzgrenzen von einem Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto sowie Barumsätzen (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto. Das heißt, dass bei Barzahlungen verpflichtend ein Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen ist.

Ausnahmegenehmigung

Erzielen begünstigungsschädliche Betriebe Umsätze von höchstens 7.500 Euro pro Jahr, besteht für die dabei erzielten Umsätze weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen-, noch Belegerteilungsverpflichtung, weil hier nicht von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgegangen werden kann.
Jahresumsätze aus dem begünstigungsschädlichen Bereich eines abgabenrechtlich begünstigten Vereins in Höhe von bis zu 40.000 Euro sind nicht begünstigungsschädlich, weil für diese eine „Ausnahmegenehmigung“ automatisch als erteilt gilt. Das heißt, der Verein bleibt als solcher begünstigt, lediglich für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) besteht Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.
Unabhängig von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unterliegt der Verein mit den Barumsätzen solcher Betriebe der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht bei Überschreiten der Grenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto).

Vereinfachte Losungsermittlung?

Von Vereinen selbst betriebene Gewerbebetriebe und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sind begünstigungsschädlich. Für diese Betriebe gelten daher auch bei Zutreffen der beiden Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto) die Registrierkassenpflicht und unter diesen Grenzen auch die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Dies gilt isoliert für diese begünstigungsschädlichen Betriebe.
Bei einem Jahresumsatz von mehr als 40.000 Euro aus dem begünstigungsschädlichen Bereich kann der Verein einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung stellen, um die begünstigte Vereinssphäre aufrechtzuerhalten. Wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, ist der Verein wieder begünstigt. Das bedeutet, der Verein bleibt als solcher begünstigt, nur für den begünstigungsschädlichen Bereich (also die begünstigungsschädlichen Betriebe, Gewerbebetriebe und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) besteht grundsätzlich Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflicht.
Unabhängig von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unterliegt jedoch der Verein mit den Barumsätzen solcher Betriebe der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht.

Absehen von der Steuerpflicht

Wird vom Finanzamt ein vollständiges Absehen von der Steuerpflicht (dies ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Etwa wenn der begünstigungsschädliche Betrieb nur von untergeordneter Bedeutung ist). Dann gilt diese Ausnahmegenehmigung nur für die Körperschaftsteuer, nicht aber für die Umsatzsteuer. Es besteht aufgrund bestehender Umsatzsteuerpflicht und der damit einhergehenden unternehmerischen Tätigkeit für den begünstigungsschädlichen Bereich Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bei Überschreiten der Umsatzgrenzen (Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und Barumsätze (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen) von mehr als 7.500 Euro netto).

Ballveranstaltung einer begünstigten Körperschaft öffentlichen Rechts

Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die gewisse Voraussetzungen erfüllen, sind sowohl von der Körperschaftsteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen) in der Dauer von höchstens vier Tagen im Jahrr.
Und die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes (im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der BAO) abgehalten werden.
Und die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden.
Und mit diesen Veranstaltungen sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränken) verbunden.
Treffen diese Voraussetzungen auf die Ballveranstaltung der Körperschaft öffentlichen Rechts zu, so fallen auch die Kartenverkäufe durch die Körperschaft öffentlichen Rechts nicht unter die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Die Speisen- und Getränkeverkäufe sind nicht der Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern dem Betrieb des fremden Dritten zuzurechnen. Dieser Betrieb ist dann auch für diese Umsätze von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht betroffen.

Körperschaftsteuer?

Gewinne aus allen steuerpflichtigen Tätigkeiten (das sind entbehrliche Hilfsbetriebe, wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, Gewerbebetriebe) sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigen. „Alte“ nicht verbrauchte Freibeträge können begrenzt vorgetragen werden.

Umsatzsteuerpflicht?

Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben ist grundsätzlich anzunehmen, dass keine der Umsatzsteuer unterliegende unternehmerische Tätigkeit vorliegt („Liebhabereivermutung“). Für die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten kommen die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung („Kleinunternehmerregelung“), wobei die Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht mitgezählt werden müssen.

Aufwandsentschädigungen für Funktionäre

Die Aufwandsentschädigungen sind als sonstige selbständige Einkünfte bei den Funktionärinnen und Funktionären zu erfassen. Dabei können 75 Euro pro Monat als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Verein darf steuerfrei Fahrt- und Reisekosten nach den Vereinsrichtlinien auszahlen.

Sportler und Schiedsrichter

Für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gibt es eine Steuerbefreiung. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 60 Euro täglich (maximal 540 Euro monatlich) bleiben steuerfrei. Daneben dürfen jedoch keine (tatsächlichen) Kosten steuerfrei ersetzt werden. Bei der Sozialversicherung gibt es dieselbe Regelung. Allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird.

Sonstige „aktive“ Vereinsmitglieder und Helfer

Pauschale Kostenersätze, die für die Mitarbeit im Verein gewährt werden, führen nicht zu Einkünften. Werden die pauschalen Sätze überschritten, so sind die übersteigenden Beträge als sonstige Einkünfte zu versteuern. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt, gibt es keine Befreiungen nach den Vereinsrichtlinien.

Zahlungen an Ausländer

Grundsätzlich werden Zahlungen an Ausländer mit 20 % der Bruttoeinnahmen (inkl. Spesenersätze etc.) besteuert. Werden Spesenersätze steuerfrei belassen, beträgt der Steuersatz 25 %. Unter gewissen Voraussetzungen können Kleinhonorare (440 Euro pro Veranstaltung, bzw. 900 Euro insgesamt) unversteuert bleiben.

Zahlungen an Helfer

Monatliche Zahlungen unter der Geringfügigkeitsgrenze für die Sozialversicherung (2013: 386,80 Euro pro Monat) lösen in der Regel keine Steuerpflicht beim Verein aus. Sozialversicherungspflicht (Unfallversicherung) kann aber unter Umständen auch in diesem Fall vorliegen.

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