Stenge Vorgaben für Brauchtumsfeuer
Das Verbrennen von Abfällen wird mit einer Geldstrafe bestraft.
Ostern steht vor der Tür und damit verbunden sind auch die beliebten Osterfeuer in der Region, die allerdings strengen Auflagen unterliegen. Nur zwei Mal im Jahr sind sogenannte Brauchtumsfeuer erlaubt: am Ostersamstag und am 21. Juni zur Sonnenwende. Wilhelm Himmel, Nachhaltigkeitskoordinator des Landes Steiermark: „Beim Brauchtumsfeuer dürfen nur trockene biogene Materialien wie zum Beispiel Strauch- und Baumschnitt ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden. Ansonsten gilt ein ganzjähriges Abbrennverbot." Biogene Materialien gehören grundsätzlich in den Biomüll oder in die Einzel- bzw. Gemeinschaftskompostierung.
Keine Brauchtumsfeuer in Graz
Ein ausnahmsloses Verbot von Brauchtumsfeuern gilt in Graz. In einzelnen Gemeinden gibt es Einschränkungen für das Entfachen von Brauchtumsfeuer. Welche das sind, können auf der Website Externe Verknüpfung www.abfallwirtschaft.steiermark.at nachgelesen werden. In diesen Gemeinden obliegt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gemeinde. Veranstaltet die Gemeinde das Brauchtumsfeuer nicht selbst, darf sie sich hierfür auch eines Vereines oder einer Organisation als Veranstalter bedienen. Die Gemeinde hat dieses Brauchtumsfeuer bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzumelden.
Keine Abfälle entsorgen
Außerhalb der oben angeführten Bereiche dürfen Brauchtumsfeuer auch von Privaten entfacht werden. Brauchtumsfeuer dürfen auf keinen Fall zur Entsorgung brennbarer Abfälle missbraucht werden (BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 9/2011). Das Verbrennen von Abfällen (wie z.B. Kunststoffe, Dachpappe, Autoreifen, Sperrmüll) im Freien oder in Feuerstätten, die dafür nicht ausdrücklich behördlich genehmigt sind, ist strengstens verboten. Die Strafhöhe beim gesetzwidrigen Verbrennen von Abfällen beträgt bis zu 36.340 Euro.
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