OGH Urteil: Gutscheine verfallen nicht schon nach zwei Jahren
AK-Konsumentenschützer Guido Zeilinger empfiehlt, Gutscheine nicht zuhause zu stapeln, sondern schnellstmöglich zu verbrauchen.
Weihnachten nahmen viele Menschen zum Anlass, um Gutscheine zu schenken. Einkaufsgutscheine, Thermengutscheine, Restaurantgutscheine – die Palette ist groß. Mitunter kommen die gut gemeinten Aufmerksamkeiten in eine Lade; dort bleiben sie dann auch einige Zeit. Wenn sie wieder auftauchen, stellt sich die Frage, ob denn der Gutschein noch gültig ist.
Verfallsklauseln unzulässig
Die Arbeiterkammer hat in einer für viele Konsumenten wichtigen Frage eine richtungsweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) erreicht. Der Oberste Gerichtshof bestätigt, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre gültig sind. Eine Verkürzung der Frist sei zwar möglich. Verfallsklauseln sind aber unzulässig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlich nachvollziehbare Gründe übermäßig erschweren. Je kürzer die Frist ist, umso triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
AK-Konsumentenschützer Guido Zeilinger: "Dieses Urteil bringt einen erheblichen Fortschritt für die Konsumenten in Österreich. Insbesondere können Gutscheine mit einer Befristung von zwei Jahren oder weniger nach Ablauf der Frist nicht mehr für gänzlich wertlos erklärt werden. Der Konsument kann vom Gutscheinaussteller verlangen, dass der Gutschein verlängert wird oder dass ihm der Gutscheinwert bzw. der Kaufpreis erstattet wird." Zeilinger empfiehlt aber, Gutscheine nicht zuhause zu stapeln, sondern schnellstmöglich zu verbrauchen: "Was, wenn es zu einem Besitzerwechsel kommt oder der Unternehmer in Konkurs geht?"
Keine Geldrückgabe
Zeilinger spricht auch einen etwaigen Umtausch von Waren an: "Ein Anspruch auf Geld- rückgabe besteht nicht. Ein Gutschein im Gegenwert des Einkaufs ist ein Entgegenkommen." Und er empfiehlt: "Das geht am besten vor Ort bei einem lokalen Händler."
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