Corona-Krise
Schonfrist für Vereine in Sachen Generalversammlungen

In einigen Vereinen – am Foto die Liedertafel Pabneukirchen – herrschen noch Unsicherheiten, wie während der Einschränkungen durch Corona die Vereinsvorschriften in Bezug auf anstehenden Generalversammlungen oder Vorstandswahlen eingehalten werden können und müssen. | Foto: Robert Zinterhof
  • In einigen Vereinen – am Foto die Liedertafel Pabneukirchen – herrschen noch Unsicherheiten, wie während der Einschränkungen durch Corona die Vereinsvorschriften in Bezug auf anstehenden Generalversammlungen oder Vorstandswahlen eingehalten werden können und müssen.
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In vielen Vereinen müssten eigentlich Generalversammlungen abgehalten und die Vorstände neu bestellt werden – in Zeiten der Corona-Krise schwierig, weil ja keine klassischen Versammlungen abgehalten werden dürfen. Eine aktuelle Verordnung des Bundes bietet deshalb Erleichterungen. Und bei den Vereinsbehörden gibt es so etwas wie eine Schonfrist – allerdings müssen sich die Vereine melden, wenn sie Probleme haben, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.

Die aktuelle Verordnung des Bundes erlaubt das Abhalten von Generalversammlungen per Video- oder Telefonkonferenz. Ist das nicht möglich, können die notwendigen Abstimmungen auch schriftlich per Post oder etwa Mail vollzogen werden – vorausgesetzt, dass die "Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann".

Allerdings erweisen sich auch diese Möglichkeiten für manche Vereine als nicht umsetzbar – gerade wenn es um solche Vereine geht, deren ältere Funktionäre nicht über Zugang zu E-Mail, die technischen Kompetenzen für Video- oder Telefonkonferenzen verfügen. Und der Umlaufbeschluss per Post würde vor allem bei etwaigen Unstimmigkeiten einen viel zu großen Aufwand bedeuten. Dessen sind sich auch die Vereinsbehörden bewusst:
Aus der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die für alle Vereine mit Sitz in Linz zuständig ist, heißt es deshalb:

"Es wird es so etwas wie eine ausreichende „Schonfrist“ geben, allerdings sollte der Verein mit der Vereinsbehörde unbedingt Kontakt aufnehmen und es wird die weitere konkrete Vorgangsweise besprochen."

Für alle Vereine außerhalb von Linz sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften als Vereinsbehörde zuständig – mit ihnen sollte Funktionäre Kontakt aufnehmen und Rücksprache halten, falls entsprechende Fristen nicht eingehalten werden können.

Der genaue Wortlaut der Covid-19-Verordnung des Bundes, Fassung vom 22.04.2020:

Sonderbestimmung für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins § 4.

(1) Für die virtuelle Durchführung der Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand – falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, mit dessen Zustimmung – für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.

(3) Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand der Genossenschaft oder des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.

(4) Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten der Genossenschaft oder des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.

(5) Die Genossenschaft oder der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Abs. 3) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Abs. 4) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.

(6) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Delegiertenversammlungen sowie für andere Versammlungen einer Genossenschaft oder eines Vereins, an denen mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind.

(7) Die Abs. 1 bis 6 gelten für kleine Versicherungsvereine mit der Maßgabe, dass soweit von der Generalversammlung die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs tritt.

Gesamte Rechtsvorschrift für Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung, Fassung vom 22.04.2020

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