Naturschutzbund OÖ
Brutsaison in vollem Gange - kein Rückschnitt von Hecken und Gehölzen!

Brütende Amsel © J. Limberger
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Der Naturschutzbund Oberösterreich appelliert an alle Gartenbesitzerinnen und –besitzer während der Brutzeit Sträucher und Hecken nicht zurück zuschneiden, da sich oft Vogelnester darin verbergen.

Vom Frühjahr bis in den Sommer hinein sind Sträucher, Hecken und Feldgehölze wichtige Brutplätze für Vogelarten wie Amsel, Mönchs-, Dorn- und Gartengrasmücke, Neuntöter sowie Zaunkönig. Die Heckenbraunelle trägt ihre Vorliebe für Hecken als Lebensraum und Brutplatz sogar in ihrem Namen.

In Oberösterreich sind beispielsweise alle heimischen Singvögel in allen ihren Entwicklungsformen, also auch als Eier und Küken, geschützt. Das bedeutet, dass auch ihre Nester laut OÖ. Naturschutzgesetz nicht entfernt, beschädigt und zerstört werden dürfen.

Auch der Rückschnitt von Feldgehölzen und Heckenzügen in der freien Natur ist aus diesem Grund von 1. April bis 30. September laut OÖ. Artenschutzverordnung verboten. Besser wäre es allerdings, ab Anfang März auf Pflegemaßnahmen wie auf Strauchschnitt oder Auf-Stocksetzen von Hecken zu verzichten, da bereits zu diesem Zeitpunkt viele Vogelarten mit dem Nestbau und dem Brüten begonnen haben. Zudem sind Hecken und Feldgehölze wichtige Lebensräume, Versteckmöglichkeiten und Wanderkorridore für Säugetiere wie Haselmaus, Igel und Feldhasen, daher äußert wichtige Landschaftselemente und grundsätzlich erhaltenswert, so der Naturschutzbund.

Auch Asthaufen sollten während der Brutzeit nicht entfernt werden, da auch sie Nistmöglichkeiten bieten.

Rechtliche Regelungen

Laut OÖ. Natur- und Landschaftsschutzgesetz § 26 dürfen freilebende nicht jagdbare Tiere – und dazu zählen beispielsweise alle Singvogelarten - in allen ihren Entwicklungsformen nicht ohne besonderen Grund beunruhigt, verfolgt oder vernichtet werden. Weiters ist das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten (Nester oder Laichplätze) dieser Tiere sowie das Zerstören oder Verändern ihres engeren Lebensraumes (Brutplatzes, Einstandes und dgl.) verboten, wenn nicht ein besonderer Grund dafür vorliegt.

Zudem gelten laut OÖ. Artenschutzverordnung § 9 unter anderem folgende Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere: In der freien Natur sind in der Zeit vom 1. April bis 30. September das Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen, das Mähen von Schilf, das Verbrennen von Reisig verboten.

Brütende Amsel © J. Limberger
Heckenbraunelle © R. Jagersberger
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Foto: Cityfoto
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