Fasching: Verkleiden in der Firma - Darf man das?
In wenigen Tagen ist Fasching und die letzten Vorbereitungen für die Faschingskostüme laufen. Aber darf man sich auch in der Arbeit verkleiden? Das geht nur mit dem Okay der Betriebsleitung - die kann aber auch die Kostüme vorschreiben.
Für viele ist der Faschingsdienstag ein normaler Arbeitstag. Trotzdem gibt es den ein oder anderen, der sich auch gerne mit einer Verkleidung am Arbeitsplatz sehen lässt. Grundsätzlich kann die Firma Kostüme zur Gänze verbieten. Es gibt aber keine rechtlichen Grundlagen, die das Verkleiden am Faschingsdienstag am Arbeitsplatz betreffen. Es gibt aber durchaus Gerichtsurteile die besagen, dass die Kleidung des Einzelnen der Art des Betriebes anzupassen ist. "So wird man wohl kaum einen Bestatter in T-Shirt und Jeans oder eine Bankerin in bauchfreiem Top und Ultraminirock finden. Denn es gibt Berufe, wo ein seriöser Auftritt gegenüber der Kundschaft erwartet wird", meint Arbeitsrechtsexpertin Katharina Urleb.
Sicherheit geht vor
"In Betrieben, wo Maschinen rotieren, wie zum Beispiel bei einer Drehbank, ist weite Bekleidung nicht erlaubt. Das betrifft auch Kostüme", erklärt Erich Holler vom AK-Arbeitnehmerschutz. Kleidung, die gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, sind also auch zu Fasching nicht erlaubt.
Wenn Verkleidung zum "Muss" wird
Immer öfter kommt es vor, dass in Bestimmten Branchen von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen verlangt wird, dass sie am Faschingsdienstag im Kostüm zur Arbeit kommen. Ab und zu wird das Kostüm auch noch von den Vorgesetzten ausgesucht. Aber dürfen sie das überhaupt?
Als Arbeitnehmer darf man grundsätzlich ein vorgegebenes Kostüm verweigern. Es droht zwar kein Grund für eine Entlassung, könnte sich aber negativ auf das Arbeitsklima niederschlagen. Ausnahme gibt es natürlich dort, wo Kostüme zur Dienstkleidung zählen, zum Beispiel Promotionjobs, oder es beim Abschluss des Arbeitsvertrages schon Bedingungen zum Faschingsdienstag gibt. Die Grenze ist aber, was lächerlich oder entwürdigend ist oder gegen das Arbeitnehmerschutzgesetzt verstößt.
Grundsätzlich gilt: lächerlich oder entwürdigend ist, was nicht dem guten Geschmack des durchschnittlichen Mitbürger bzw. der durchschnittlichen Mitbürgerin entspricht.
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