LR Doris Kampus: "Steirische Pendlerbeihilfe auch für 2017 gesichert"

Stolze Bilanz für Doris Kampus: Über 7.000 Steirer erhielten Pendlerbeihilfe. | Foto: Land Steiermark
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Die Bilanz kann sich sehen lassen: "970.474 Euro Pendlerbeihilfe wurden 2016 ausbezahlt", kann Soziallandesrätin Doris Kampus Bilanz ziehen. Zwei Drittel dieser Mittel stellt das Land Steiermark zur Verfügung, den Rest steuert die Arbeiterkammer (AK) bei. Diese wickelt über ihre Einrichtungen auch die gesamte Administration ab. Auch für das heurige Jahr ist die Fortsetzung dieser Kooperation sichergestellt. Die notwendigen Budgetmittel wurden auf Antrag von Kampus in der letzten Sitzung der Landesregierung beschlossen.

Zwei Drittel der Begünstigten sind Frauen

Insgesamt wurden mit der Pendlerbeihilfe im Vorjahr 7.717 steirische Arbeitnehmer finanziell unterstützt. Die durchschnittliche Auszahlung beträgt 127 Euro pro Jahr, etwas mehr als zwei Drittel der Bezugsberechtigten sind Frauen. „Die heutigen Anforderungen am Arbeitsmarkt setzen ein gewisses Mindestmaß an Mobilität voraus – doch das bringt auch zusätzliche Kosten mit sich, die durch die Pendlerbeihilfe abgefedert werden sollen“, betont die Soziallandesrätin die Wichtigkeit dieser Unterstützungsleistung für Menschen, die ein geringeres Einkommen haben. Ein besonderes Dankeschön richtet Kampus in diesem Zusammenhang an AK-Präsidenten Josef Pesserl, der die Fortsetzung der Kooperation zwischen Land Steiermark und Arbeiterkammer zugesichert hat.

Infos für 2017

Formulare für Beihilfen-Ansuchen liegen in der Zentrale der Arbeiterkammer, in den AK-Außenstellen und in den Gemeindeämtern auf. Anspruch auf Pendlerbeihilfe haben all jene Personen, deren Hauptwohnsitz in der Steiermark liegt. Die Strecke zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz muss mindestens 25 Kilometer betragen, und das Gesamtjahresbruttoeinkommen darf nicht 29.715 Euro überschreiten. Lehrlinge haben Anspruch auf diese Beihilfe, wenn sie während der Berufsschulzeit in einem Internat untergebracht sind oder die Lehrlingsfreifahrt zur Ausbildungsstätte nicht nutzen können.

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