Wirtschaftskammer begrüßt Lösung für das Gewerbe

- Mit dem Ergebnis zufrieden: Josef Sommer, Manuela Weinrauch, Andreas Herz, Günther Stangl und Thomas Heuberger (v.l.).
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WK-Vertreter sehen in der Gewerbeordnungsnovellierung einen Sieg für die Qualität.
Rund um die Novellierung der Gewerbeordnung entfachten viele Diskussionen. Die Wirtschaftskammer sprach sich gegen die Einführung eines freien Gewerbes aus. Letztendlich wurden die 80 reglementierten Gewerbe beibehalten. Änderungen gibt es im Bereich der 21 Teilgewerbe. Während man als Hufschmied und in der Sparte Erdbau weiterhin einen Nachweis einer Fachbefähigung erbringen muss, ist dies für die weiteren 19 Teilgewerbe, darunter Änderungsschneiderei oder auch Fahrradtechnik, nicht mehr nötig.
Von einer guten Lösung und nicht bloß einem Kompromiss sprach nun in der WK-Regionalstelle Süd-Ost in Feldbach Steiermarks WK-Vizepräsident Andreas Herz. Für ihn stellt die Beibehaltung der Qualifikationserfordernisse bei reglementierten Gewerben eine Sicherung der Produktions- und Dienstleistungsqualität und der dualen Ausbildung dar.
Mit Qualität punkten!
Josef Sommer, WK-Obmannstellvertreter im Bezirk, pflichtet Herz vor allem bezüglich der Berufsausbildung bei: "Österreich kann im Handwerk nur mit hoher Qualität punkten und nicht mit einem Absenken der Qualifikation", so Sommer. WK-Regionalstellenleiter Thomas Heuberger sieht in der Novellierung auch einen entscheidenden Bürokratieabbau im Anlagenrecht. So können Unternehmer nun etwa bei Betriebsanlagengenehmigungen wählen, ob ein Amtssachverständiger oder ein selbst gewählter Sachverständiger auf eigene Kosten herangezogen wird. Durch die Reform entfällt etwa auch die Anzeige- und Genehmigungspflicht bei einem Maschinentausch. Generell gilt im Anlagenrecht, dass durch die Novelle Parallel- und Folgeverfahren wegfallen.
Auszug der Gewerbeordnung-Novelle
• 19 von 21 Teil-
gewerben werden zu freien Gewerbeberechtigungen (es ist kein Nachweis einer fachlichen Befähigung notwendig)
• der Paragraf 32 der Gewerbeordnung wird ausgeweitet – Gewerbetreibende dürfen Arbeiten im Bereich anderer Gewerbe ausüben, wenn diese die eigenen Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen bzw. die "Eigenart" des Betriebs gewahrt wird.
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