Tiroler Rechtsanwälte
Wissenswertes zu Rechtsfragen bei E-Bike Unfällen
TIROL. Aufgrund des ungebrochenen Trends von motorisierten Fahrrädern, allgemein bekannt als E-Bikes, stellen sich bei Unfällen mit eben diesen, immer häufiger gewisse Haftungsfragen. Der Innsbrucker Rechtsanwaltsanwärter Martin Weiss klärt Sie diesbezüglich auf.
Rechtsfragen zu E-Bikes als neue Thematik
Die Nachfrage nach E-Bikes und die sich stetig erhöhenden Verkaufszahlen derselben scheinen ungebrochen zu sein. Hierdurch verändert sich der Fahrradverkehr nachhaltig, da es mit dieser Art von Fahrrädern nunmehr möglich ist, Routen zu bewältigen, die für viele Biker bisher nicht möglich waren. Rein rechtlich gesehen ist diese Thematik noch relativ neu, weshalb vor allem in den kommenden Jahren zahlreiche Entscheidungen zu E-Bike-Unfällen zu erwarten sind.
Haftpflichtversicherungsprüfung wird empfohlen
Laut der Definition des Kraftfahrgesetztes ist ein Kraftfahrzeug ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird. Grundsätzlich ist ein E-Bike daher ein Kraftfahrzeug. Allerdings nimmt das Kraftfahrgesetz jene E-Bikes von dessen Anwendungsbereich aus, welche eine Höchstzulassung der Leistung von nicht mehr als 600 Watt und eine Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 Kilometer pro Stunde haben. Die soeben genannten E-Bikes machen den Großteil der auf dem Markt befindlichen E-Bikes aus. Aufgrund des Umstandes, dass diese nicht dem Kraftfahrgesetz unterliegen, besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht für solche E-Bikes. Es sollte daher bei der Verwendung eines derartigen E-Bikes darauf geachtet werden, dass etwaige Schäden, welche bei deren Benutzung verursacht werden, von der eigenen Haushaltsversicherung beziehungsweise einer damit verbundenen Privathaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Gerade bei Personenschäden, welche im Zusammenhang mit Fahrradunfällen sehr häufig passieren, haftet man ansonsten mit dem eigenen Vermögen in unbeschränkter Höhe, sofern man den jeweiligen Unfall zur Gänze oder teilweise verschuldet hat. Derlei Schäden liegen häufig im fünfstelligen Eurobereich.
Zu Fahrradhelm wird geraten
Weiters sollte bei dem Fahren mit einem E-Bike zu sportlichen Zwecken, wie zum Beispiel bei der Fahrt auf eine Alm, jedenfalls ein Fahrradhelm getragen werden. Ansonsten könnte man – selbst wenn den Unfallgegner das alleinige Verschulden an einem Unfall trifft – in seinen Schmerzensgeldansprüchen gekürzt werden. Trotz der Tatsache, dass es zu dieser Thematik noch keine höchstgerichtliche Entscheidung gibt, lässt sich aus Sicht von Rechtsanwaltsanwärter Martin Weiss, aus bisherigen Entscheidungen eine Obliegenheit, nicht jedoch eine Pflicht, zum Tragen eines Fahrradhelms beim E-Biken, zum Zwecke der sportlichen Betätigung ableiten.
Jedenfalls empfiehlt es sich, in einem etwaigen Schadensfall mit Ihrem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen.
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